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   OVG Hamburg, 04.11.2003 - 3 Bf 23/03   

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https://dejure.org/2003,5471
OVG Hamburg, 04.11.2003 - 3 Bf 23/03 (https://dejure.org/2003,5471)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2003 - 3 Bf 23/03 (https://dejure.org/2003,5471)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04. November 2003 - 3 Bf 23/03 (https://dejure.org/2003,5471)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung bei Abschleppen eines PKW; Kostentragungspflicht bei Einrichtung einer Haltverbotszone zum Zweck der Nutzung für Dreharbeiten; Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Verwaltungsaktes in Form eines Verkehrszeichens; Ersatzvornahme bei Störung der öffentlichen ...

  • Judicialis

    HmbVwVG § 15; ; HmbVwVG § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbVwVG § 15; HmbVwVG § 19

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.11.2003 - 3 Bf 23/03
    Sie hat entgegnet: Es sei höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urt. vom 11.12.1996, BVerwGE 102 S. 316), dass der Anlass für die Einrichtung einer Haltverbotszone und die daran geknüpfte Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Interessen rechtlich unerheblich seien, solange bei der Beschilderung eine Frist von mindestens vier Tagen eingehalten werde.

    Sind Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob dieser das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102 S. 316, 318).

    Jeder Verkehrsteilnehmer muss mit kurzfristigen Änderungen bestehender Verkehrsregelungen rechnen und kann nicht darauf vertrauen, dass das Parken an einer bestimmten Stelle im öffentlichen Straßenraum auch noch vier Tage später erlaubt ist (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102 S. 316, 320; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995 S. 783).

  • BVerwG, 09.11.1989 - 7 C 81.88

    Kunstfreiheit und straßenrechtliche Behandlung von Straßenkunst

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.11.2003 - 3 Bf 23/03
    Die zuständige Wegeaufsichtsbehörde erhält auf diese Weise Kenntnis von Ort, Zeitdauer und Umfang der Sondernutzung der Straße, um frühzeitig Verkehrsstörungen verhindern und im Einzelfall einen zumutbaren Interessenausgleich herstellen zu können (BVerwG, Urt. v. 9.11.1989, BVerwGE 84 S. 71, 75 f.).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.11.2003 - 3 Bf 23/03
    Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann der Anwendung dieser Vorschrift gleichwohl im Einzelfall Grenzen ziehen, ohne dass die Gültigkeit der Norm selbst Zweifeln unterliegt (zur vergleichbaren Wirkungsweise des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Sanierung so genannter Altlasten vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.2.2000, BVerfGE 102 S. 1, 19 f.).
  • OVG Hamburg, 14.07.1994 - Bf VII 14/94

    Halteverbotszone; Einrichtung einer Halteverbotszone; Kostenerstattung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.11.2003 - 3 Bf 23/03
    Jeder Verkehrsteilnehmer muss mit kurzfristigen Änderungen bestehender Verkehrsregelungen rechnen und kann nicht darauf vertrauen, dass das Parken an einer bestimmten Stelle im öffentlichen Straßenraum auch noch vier Tage später erlaubt ist (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102 S. 316, 320; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995 S. 783).
  • BVerwG, 26.01.1988 - 7 B 189.87

    nicht benutzte Parkuhr - § 35 S. 2 VwVfG, Wegfahrgebot, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.11.2003 - 3 Bf 23/03
    Das Wegfahrgebot war, weil es den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleich steht, entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1988, NVwZ 1988 S. 623).
  • OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08

    Kostenerstattung für das Abschleppen oder Umsetzen eines erlaubt abgestellten

    Sind Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob dieser das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316, OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003, DAR 2004, 543).

    Gleichwohl entspricht die danach jeweils vorgesehene Rechtsfolge nicht notwendig der Rechtslage, denn der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann einer solchen Anwendung der jeweiligen Vorschrift im Einzelfall - ohne die Gültigkeit der Norm in Frage zu stellen - Grenzen ziehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003, DAR 2004, 543 m.w.N.).

    Die Frist ist deshalb unabhängig davon zu bestimmen, aus welchem Grund der betroffene Verkehrsteilnehmer die Änderung der Parkregelung nicht zur Kenntnis genommen hatte - im Fall der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte sich der Fahrzeugführer zu einer längeren Behandlung in ein Krankenhaus begeben - , aber auch unabhängig davon, welchen (gegebenenfalls auch privaten) Zwecken die Änderung der Verkehrsregelung dient, weil die zur Ermöglichung dieser (gegebenenfalls durch eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis legitimierten) Zwecke verfügte Verkehrsregelung als solche uneingeschränkte Beachtung verlangen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2009 - 5 S 3047/08

    Bekanntgabe eines Verkehrszeichens durch Aufstellung wirkt gegen alle

    OVG, Urt. v. 04.11.2003 - 3 Bf 23/03 -, NordÖR 2004, 399; bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.09.1988 - 3 S 838/88 -, NVwZ-RR 1990, 59 ; OVG Koblenz, Urt. v. 17.09.1985 - 7 A 5/85 -, DÖV 1986, 37).
  • OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 253/04

    Ersatz von Abschleppkosten bei Parken in vorübergehend eingerichtetem Halteverbot

    Dass die Klägerin möglicherweise erst nachträglich zur Störerin geworden war, berührt die Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs nicht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003, NordÖR 2004, 399).

    Im vorliegenden Fall ist es auch nicht wegen besonderer Umstände unverhältnismäßig, der Klägerin die Kosten für das Abschleppen ihres Fahrzeugs aufzuerlegen (vgl. zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die Erstattungspflicht OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 16.11.2011 - 5 Bf 292/10

    Abschleppen vom Behindertenparkplatz; ungültiger Behindertenausweis

    c) Ein Fall, in dem aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Abweichen von der eigentlich zwingend angeordneten Kostentragungspflicht in Betracht zu ziehen sein kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, DAR 2009, 215, 217; Urt. v. 4.11.2003, 3 Bf 23/03, DAR 2004, 543), liegt hier nicht vor.
  • OVG Hamburg, 18.09.2006 - 3 Bs 298/05

    1. Eine Ausnahme von der in § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gesetzlich bestimmten

    Insbesondere ist eine Korrektur des § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes, namentlich eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht geboten, weil bei der Antragstellerin von einer fahrlässigen Unterlassung rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung im Ordnungswidrigkeitenverfahren auszugehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang den im Urteil des OVG Hamburg v. 4.11.2003 - 3 Bf 23/03 -, DAR 2004 S. 543, 545, in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 16.2.2000, BVerfGE 102 S. 1, 21 f.).
  • VG Münster, 21.08.2007 - 1 K 341/05

    Versetzung eines PKWs in Sichtweite zum bisherigen Stellplatz; Anordnung des

    Zur Wirksamkeit eines während der Urlaubsabwesenheit aufgestellten Verkehrszeichens gegenüber dem Fahrzeughalter vgl. das Urteil des OVG Hamburg vom 4. November 2003 - 3 Bf 23/03 -.

    DAR 2004, 543 (544) und das Urteil des OVG NRW, vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, NWVBl.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2009 - 5 S 3146/08
    OVG, Urt. v. 04.11.2003 -3 Bf 23/03 -, NordÖR 2004, 399; bereits VGH Bad.Württ., Urt. v. 05.09.1988-3 S 838/88 -, NVwZ-RR 1990, 59 ; OVG Koblenz, Urt. v. 17.09.1985-7 A 5/85 -, DÖV 1986, 37).
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