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   OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02   

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OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02 (https://dejure.org/2006,3682)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2006 - 3 Bf 245/02 (https://dejure.org/2006,3682)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. Februar 2006 - 3 Bf 245/02 (https://dejure.org/2006,3682)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwerfung einer Berufung wegen ihrer Unzulässigkeit in Folge einer unbekannten Anschrift des Klägers; Grundsätzliche Pflicht zur Angabe der Anschrift des Klägers im Berufungsverfahren und Ausnahme von dieser bei Unzumutbarkeit; Anspruch auf die Erteilung einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 125 Abs. 2 S. 1; VwGO § 82 Abs. 1 S. 1; VwGO § 82 Abs. 2; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
    D (A), Verfahrensrecht, Berufungsverfahren, Zulässigkeit, Klageschrift, Berufung, Wohnungsanschrift, ladungsfähige Anschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3082
  • NVwZ 2007, 118 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02
    Das Berufungsgericht hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 3. Februar 2006, das dem Prozessbevollmächtigen am selben Tag zugestellt worden ist, gebeten, dem Gericht bis zum 13. Februar 2006 (Eingang beim Gericht) die derzeitige Wohnungsanschrift des Klägers mitzuteilen, und den Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die Berufung gemäß § 82 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO unzulässig sei, falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme; denn zur Bezeichnung des Klägers in Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehöre auch die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung, wobei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1999, DVBl. 1999 S. 989, verwiesen werde.

    Was die formellen Anforderungen an die Klageschrift betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 82 VwGO folgende Ausführungen gemacht (Urt. v. 13.4.1999, DVBl. 1999 S. 989 = NJW 1999 S. 2608 = Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19), denen das Berufungsgericht folgt: § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Klage den Kläger bezeichnen müsse, erfordere bei natürlichen Personen grundsätzlich die Angabe einer Wohnungsanschrift, d.h. die Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen sei.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 9 S 2902/95

    Inhalt der Klageschrift - Angabe eines Postfachs als Klägeranschrift ist keine

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02
    Lediglich dann, wenn die erforderliche Angabe der Wohnungsanschrift schon im Klageverfahren unterblieben war, insbesondere dann, wenn deswegen - nach vergeblicher Aufforderung an den Kläger, die Wohnungsanschrift mitzuteilen - bereits die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, ist die Berufung trotz weiterhin fehlender Angabe einer Wohnungsanschrift nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern ist die Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage als unbegründet zurückzuweisen; denn nur so kann den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend Rechnung getragen werden, nach denen es dem Kläger möglich sein muss, die von der Vorinstanz verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.3.1997 - 9 S 2902/95 -, NJW 1997 S. 2064; OVG Münster, Urt. v. 18.6.1993, NVwZ-RR 1994 S. 124; BGH, Urt. v. 9.12.1987, BGHZ 102 S. 332, 334; vgl. ferner den Beschl. d. BVerwG v. 30.9.1999 - BVerwG 5 B 190.99 - juris, wonach dies im Ergebnis auch dann gilt, wenn das Verwaltungsgericht die Klage trotz fehlender Angabe der Wohnungsanschrift des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02
    Lediglich dann, wenn die erforderliche Angabe der Wohnungsanschrift schon im Klageverfahren unterblieben war, insbesondere dann, wenn deswegen - nach vergeblicher Aufforderung an den Kläger, die Wohnungsanschrift mitzuteilen - bereits die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, ist die Berufung trotz weiterhin fehlender Angabe einer Wohnungsanschrift nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern ist die Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage als unbegründet zurückzuweisen; denn nur so kann den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend Rechnung getragen werden, nach denen es dem Kläger möglich sein muss, die von der Vorinstanz verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.3.1997 - 9 S 2902/95 -, NJW 1997 S. 2064; OVG Münster, Urt. v. 18.6.1993, NVwZ-RR 1994 S. 124; BGH, Urt. v. 9.12.1987, BGHZ 102 S. 332, 334; vgl. ferner den Beschl. d. BVerwG v. 30.9.1999 - BVerwG 5 B 190.99 - juris, wonach dies im Ergebnis auch dann gilt, wenn das Verwaltungsgericht die Klage trotz fehlender Angabe der Wohnungsanschrift des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2004 - 11 S 1992/04

    Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02
    Diese Grundsätze gelten in Fällen, in denen sich die Wohnungsanschrift des Klägers erst nach dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ändert und das Gericht die neue Anschrift nicht ohne Schwierigkeiten ermitteln kann, entsprechend für das Berufungsverfahren mit der Folge, dass die Berufung unzulässig ist bzw. wird (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 27.9.1994 - 6 S 2322/94 -, Die Justiz 1995 S. 101; Beschl. v. 11.3.1997 - 9 S 2904/95 -, juris; Beschl. v. 25.10.2004 - 11 S 1992/04 -, Die Justiz 2005 S. 258 = NVwZ-RR 2006 S. 151; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 125 Rdnr. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 9 S 2904/95

    Unzulängliche Bezeichnung des Berufungsklägers bei Angabe eines Postfachs wegen

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02
    Diese Grundsätze gelten in Fällen, in denen sich die Wohnungsanschrift des Klägers erst nach dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ändert und das Gericht die neue Anschrift nicht ohne Schwierigkeiten ermitteln kann, entsprechend für das Berufungsverfahren mit der Folge, dass die Berufung unzulässig ist bzw. wird (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 27.9.1994 - 6 S 2322/94 -, Die Justiz 1995 S. 101; Beschl. v. 11.3.1997 - 9 S 2904/95 -, juris; Beschl. v. 25.10.2004 - 11 S 1992/04 -, Die Justiz 2005 S. 258 = NVwZ-RR 2006 S. 151; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 125 Rdnr. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.1993 - 8 A 1447/90

    Klage; Angabe der Anschrift; Postlagernd

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02
    Lediglich dann, wenn die erforderliche Angabe der Wohnungsanschrift schon im Klageverfahren unterblieben war, insbesondere dann, wenn deswegen - nach vergeblicher Aufforderung an den Kläger, die Wohnungsanschrift mitzuteilen - bereits die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, ist die Berufung trotz weiterhin fehlender Angabe einer Wohnungsanschrift nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern ist die Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage als unbegründet zurückzuweisen; denn nur so kann den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend Rechnung getragen werden, nach denen es dem Kläger möglich sein muss, die von der Vorinstanz verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.3.1997 - 9 S 2902/95 -, NJW 1997 S. 2064; OVG Münster, Urt. v. 18.6.1993, NVwZ-RR 1994 S. 124; BGH, Urt. v. 9.12.1987, BGHZ 102 S. 332, 334; vgl. ferner den Beschl. d. BVerwG v. 30.9.1999 - BVerwG 5 B 190.99 - juris, wonach dies im Ergebnis auch dann gilt, wenn das Verwaltungsgericht die Klage trotz fehlender Angabe der Wohnungsanschrift des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.1994 - 6 S 2322/94

    Berufungseinlegung - Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02
    Diese Grundsätze gelten in Fällen, in denen sich die Wohnungsanschrift des Klägers erst nach dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ändert und das Gericht die neue Anschrift nicht ohne Schwierigkeiten ermitteln kann, entsprechend für das Berufungsverfahren mit der Folge, dass die Berufung unzulässig ist bzw. wird (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 27.9.1994 - 6 S 2322/94 -, Die Justiz 1995 S. 101; Beschl. v. 11.3.1997 - 9 S 2904/95 -, juris; Beschl. v. 25.10.2004 - 11 S 1992/04 -, Die Justiz 2005 S. 258 = NVwZ-RR 2006 S. 151; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 125 Rdnr. 17).
  • BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01

    Aufenthaltserlaubnis (Recht auf Wiederkehr); gesicherter Lebensunterhalt;

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02
    Sie verweist ergänzend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2002 - BVerwG 1 C 19.01 - (BVerwGE 116 S. 128).
  • BVerwG, 30.09.1999 - 5 B 190.99
    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02
    Lediglich dann, wenn die erforderliche Angabe der Wohnungsanschrift schon im Klageverfahren unterblieben war, insbesondere dann, wenn deswegen - nach vergeblicher Aufforderung an den Kläger, die Wohnungsanschrift mitzuteilen - bereits die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, ist die Berufung trotz weiterhin fehlender Angabe einer Wohnungsanschrift nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern ist die Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage als unbegründet zurückzuweisen; denn nur so kann den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend Rechnung getragen werden, nach denen es dem Kläger möglich sein muss, die von der Vorinstanz verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.3.1997 - 9 S 2902/95 -, NJW 1997 S. 2064; OVG Münster, Urt. v. 18.6.1993, NVwZ-RR 1994 S. 124; BGH, Urt. v. 9.12.1987, BGHZ 102 S. 332, 334; vgl. ferner den Beschl. d. BVerwG v. 30.9.1999 - BVerwG 5 B 190.99 - juris, wonach dies im Ergebnis auch dann gilt, wenn das Verwaltungsgericht die Klage trotz fehlender Angabe der Wohnungsanschrift des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat).
  • SG Duisburg, 13.02.2018 - S 49 AS 1276/15

    Obliegenheit zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift durch den

    [ ] Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest."; BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 - 1 C 24/97, juris, Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.07.2003 - 17 B 1070/03, juris, Rn. 16; Hamburgisches OVG, Urt. v. 14.02.2006 - 3 Bf 245/02, juris, Rn. 29 m.w.N.; Thüringer OVG, Beschl. v. 02.07.1999 - 3 ZEO 1154/98, juris, Rn. 7 ff.; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 92 [Klagerücknahme], Rn. 22 m.w.N.).
  • BFH, 30.06.2015 - X B 28/15

    Mussinhalt einer Klage - Bezeichnung des Klägers

    Weitere Stimmen haben sich dem angeschlossen (vgl. Urteile des Sächsischen FG vom 26. März 2002  7 K 1573/00, n.v.; des FG Hamburg vom 19. April 2007  5 K 193/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1263; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 44; Paetsch in Beermann/Gosch, FGO § 65 Rz 27; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 7; zu § 82 VwGO mit ähnlicher Begründung, wenn auch nicht tragend, BVerwG in NJW 1999, 2608, HFR 2000, 382; ausdrücklich ebenso --zu § 82 VwGO-- Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2006  3 Bf 245/02, NJW 2006, 3082, für das Unbekanntwerden einer Anschrift während des Berufungsverfahrens).
  • VG Regensburg, 01.02.2022 - RN 9 K 21.1624

    Unzulässigkeit einer Klage mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

    Wird die Wohnungsanschrift des Klägers im Verlaufe des Berufungsverfahrens unbekannt, so ist seine Berufung wegen Unzulässigkeit zu verwerfen (OVG Hamburg NJW 2006, 3082; BayVGH, BeckRS 2007, 30740; BeckOK VwGO/Peters, 59. Ed. 1.10.2021, VwGO § 82 Rn. 3).
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