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   OVG Hamburg, 28.01.2014 - 3 Bf 262/10   

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https://dejure.org/2014,8724
OVG Hamburg, 28.01.2014 - 3 Bf 262/10 (https://dejure.org/2014,8724)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28.01.2014 - 3 Bf 262/10 (https://dejure.org/2014,8724)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - 3 Bf 262/10 (https://dejure.org/2014,8724)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 12 GG, § 6 ÄWeitBiO HA, § 20 Abs 8 ÄWeitBiO HA
    Zum Anspruch eines Arztes auf Zulassung zu einer mündlichen Weiterbildungsprüfung für die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Medikamentöse Tumortherapie"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwerb einer neuen Zusatzbezeichnung vor Schaffung der neuen Zusatzbezeichnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerb einer neuen Zusatzbezeichnung vor Schaffung der neuen Zusatzbezeichnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2000 - 9 S 1994/99

    Anerkennung einer Zusatzbezeichnung "Handchirurgie"

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.01.2014 - 3 Bf 262/10
    Auch eine Regelungslücke ist insoweit in der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen nicht zu erkennen (anders zu der damaligen und von der hier in Rede stehenden Übergangsvorschrift abweichenden Regelung in der baden-württembergischen Weiterbildungsordnung der VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.3.2000, 9 S 1994/99, NJW 2000, 3081, 3083 = juris Rn. 23 ff.).

    Hierfür spricht, dass die Übergangsbestimmung zwar von bestimmten formalen Anforderungen, wie der Tätigkeit unter Leitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes in einer für die Weiterbildung zugelassenen Weiterbildungsstätte, befreien soll, aber im Hinblick auf den Patientenschutz nicht die inhaltlichen Anforderungen an die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten herabsetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.6.2000, 9 S 2116/99, juris Rn. 22; Urt. v. 28.3.2000, 9 S 1994/99, NJW 2000, 3081, 3082 = juris Rn. 17).

  • OVG Bremen, 24.10.2000 - 1 A 123/99

    Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Handchirurgie; Unterscheidung

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.01.2014 - 3 Bf 262/10
    Der Zweck der Übergangsvorschrift, soweit dadurch Ärzte, die die inhaltlichen Anforderungen der Weiterbildungsordnung nicht erfüllen, von der Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung ausgenommen werden, besteht entsprechend dem in § 1 WBO genannten Ziel der Weiterbildungsordnung in der Qualitätssicherung der ärztlichen Tätigkeit und damit dem Schutz der Patienten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.2.2011, 8 LA 214/10, juris Rn. 54; Beschl. v. 5.10.1998, 8 L 3063/98, juris Rn. 10; OVG Bremen, Urt. v. 24.10.2000, 1 A 123/99, juris Rn. 52).
  • OVG Bremen, 22.05.2000 - 1 A 135/99

    Anforderungen nach den Übergangsbestimmungen zur Anerekennung als Facharzt für

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.01.2014 - 3 Bf 262/10
    Zweifelhaft ist daher, ob es ausreicht, wenn die berufliche Tätigkeit nur ein "hinreichend gewichtiges und repräsentatives Spektrum" des Bereichs abdeckt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 22.5.2000, 1 A 135/99, juris Rn. 71 zur Anerkennung als Facharzt nach der dortigen Weiterbildungsordnung).
  • OVG Niedersachsen, 24.02.2011 - 8 LA 214/10

    Bezeichnung "Labordiagnostik

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.01.2014 - 3 Bf 262/10
    Der Zweck der Übergangsvorschrift, soweit dadurch Ärzte, die die inhaltlichen Anforderungen der Weiterbildungsordnung nicht erfüllen, von der Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung ausgenommen werden, besteht entsprechend dem in § 1 WBO genannten Ziel der Weiterbildungsordnung in der Qualitätssicherung der ärztlichen Tätigkeit und damit dem Schutz der Patienten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.2.2011, 8 LA 214/10, juris Rn. 54; Beschl. v. 5.10.1998, 8 L 3063/98, juris Rn. 10; OVG Bremen, Urt. v. 24.10.2000, 1 A 123/99, juris Rn. 52).
  • BVerfG, 07.08.2000 - 1 BvR 254/99

    Zum Betätigungsfeld von Optikern

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.01.2014 - 3 Bf 262/10
    Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit, wie sie hier durch die zeitlich beschränkte Berücksichtigung von Tätigkeiten bei der Zulassung zur mündlichen Prüfung für die Zusatzbezeichnung im Rahmen der Übergangsregelung normiert sind, sind dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (z.B.: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2012, 2 BvR 1209/11, juris Rn. 17; Beschl. v. 7.8.2000, 1 BvR 254/99, NJW 2000, 2736; Beschl. v. 17.4.2000, 1 BvR 1538/98, juris Rn. 52).
  • OVG Niedersachsen, 05.10.1998 - 8 L 3063/98

    ärztliche Zusatzbezeichnung "Phlebologie"

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.01.2014 - 3 Bf 262/10
    Der Zweck der Übergangsvorschrift, soweit dadurch Ärzte, die die inhaltlichen Anforderungen der Weiterbildungsordnung nicht erfüllen, von der Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung ausgenommen werden, besteht entsprechend dem in § 1 WBO genannten Ziel der Weiterbildungsordnung in der Qualitätssicherung der ärztlichen Tätigkeit und damit dem Schutz der Patienten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.2.2011, 8 LA 214/10, juris Rn. 54; Beschl. v. 5.10.1998, 8 L 3063/98, juris Rn. 10; OVG Bremen, Urt. v. 24.10.2000, 1 A 123/99, juris Rn. 52).
  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 1538/98

    Zum Architektengesetz des Landes Baden-Württemberg

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.01.2014 - 3 Bf 262/10
    Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit, wie sie hier durch die zeitlich beschränkte Berücksichtigung von Tätigkeiten bei der Zulassung zur mündlichen Prüfung für die Zusatzbezeichnung im Rahmen der Übergangsregelung normiert sind, sind dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (z.B.: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2012, 2 BvR 1209/11, juris Rn. 17; Beschl. v. 7.8.2000, 1 BvR 254/99, NJW 2000, 2736; Beschl. v. 17.4.2000, 1 BvR 1538/98, juris Rn. 52).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2000 - 9 S 2116/99

    Facharztbezeichnung

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.01.2014 - 3 Bf 262/10
    Hierfür spricht, dass die Übergangsbestimmung zwar von bestimmten formalen Anforderungen, wie der Tätigkeit unter Leitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes in einer für die Weiterbildung zugelassenen Weiterbildungsstätte, befreien soll, aber im Hinblick auf den Patientenschutz nicht die inhaltlichen Anforderungen an die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten herabsetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.6.2000, 9 S 2116/99, juris Rn. 22; Urt. v. 28.3.2000, 9 S 1994/99, NJW 2000, 3081, 3082 = juris Rn. 17).
  • VG Hamburg, 04.06.2014 - 17 K 534/13

    Ärztliche Weiterbildung; kollegiale Zusammenarbeit

    Beschränkungen sind materiell nach gefestigter Rechtsprechung dann mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Grundrechtsinhaber nicht unverhältnismäßig treffen (vgl. nur OVG Hamburg, Urt. v. 28.1.2014 - 3 Bf 262/10 - JURIS Rn. 30 m.w.Nw.).
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