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   OVG Hamburg, 07.03.2006 - 3 Bf 392/05   

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https://dejure.org/2006,5057
OVG Hamburg, 07.03.2006 - 3 Bf 392/05 (https://dejure.org/2006,5057)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07.03.2006 - 3 Bf 392/05 (https://dejure.org/2006,5057)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07. März 2006 - 3 Bf 392/05 (https://dejure.org/2006,5057)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnismäßigkeit des Abschleppens eines unberechtigt auf einer als Taxenstand ausgewiesenen Verkehrsfläche geparkten Fahrzeugs trotz mangelnder konkreter Beeinträchtigung des Straßenverkehrs; Rechtfertigung einer Abschleppmaßnahme gegenüber eines falsch abgestellten ...

  • Judicialis

    StVO § 12 Abs. 1 Nr. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 12 Abs. 1 Nr. 9

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.08.2003 - 3 B 74.03

    Umsetzung von einem Behindertenparkplatz entschieden

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.03.2006 - 3 Bf 392/05
    Weder ist dem nicht-berechtigten Verkehrsteilnehmer eine Einschätzungsbefugnis darüber zuzugestehen, ob voraussichtlich die vollständige Fläche des Taxenstandes in überschaubarer Zeit zweckentsprechend genutzt werden wird, noch ist den einschreitenden Bediensteten der Verkehrsordnungsbehörden die Pflicht aufzuerlegen, den Bedarf an freizuhaltender Fläche fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen (vgl. zu mehreren nebeneinander liegenden Behindertenparkplätzen: BVerwG, Beschluss v. 11.8.2003 - 3 B 74.03 -).
  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.03.2006 - 3 Bf 392/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 18.2.2002, NJW 2002 S. 2122) rechtfertigt zwar nicht jeder Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme und reicht auch allein die Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention insoweit nicht aus; andererseits ist aber regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer geboten wie beispielsweise bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim verbotswidrigen Parken in Feuerwehranfahrzonen und auf Behindertenparkplätzen.
  • OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02

    Abschleppen wegen Parkens auf einem Schwerbehindertenparkplatz

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.03.2006 - 3 Bf 392/05
    So wie bei Behindertenparkplätzen (vgl. insoweit OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2003 - 3 Bf 113/02 -) wird die Funktion von Taxenständen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.03.2006 - 3 Bf 392/05
    Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Berufungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, BayVBl 1998 S. 507).
  • OVG Hamburg, 11.02.2002 - 3 Bf 237/00

    Verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Erstattungsanspruch; Kosten der

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.03.2006 - 3 Bf 392/05
    Die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme wird davon aber nicht berührt, solange die Verkehrszeichenregelung wirksam ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.2.2002, NordÖR 2002 S. 469 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 3 C 5.13

    Abschleppen; Abschleppkosten; Abschleppanordnung; Einleitung einer

    Vor diesem Hintergrund wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abschleppmaßnahme bei einem Verstoß gegen das sich aus dem Zeichen 229 ergebende absolute Haltverbot grundsätzlich auch ohne konkrete Beeinträchtigung eines zum Halten und Parken an Taxenständen berechtigten Taxis verhältnismäßig ist (so u.a. VGH München, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2743 - BayVBl 2007, 249, OVG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2006 - 3 Bf 392/05 - VRS 2006, 231 sowie OVG Saarlouis, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 Q 166/98 - juris Rn. 13).

    Da unterstellt werden kann, dass Taxenstände regelmäßig nur in dem für einen ordnungsgemäßen Taxenbetrieb erforderlichen Umfang ausgewiesen werden, muss vielmehr jederzeit mit der Inanspruchnahme des Taxenstandes durch Taxen und bei einem verbotswidrigen Abstellen sonstiger Fahrzeuge mit deren Behinderung gerechnet werden (in diesem Sinne auch VGH München, Beschluss vom 15. Dezember 2006 a.a.O. und OVG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2006 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743

    Kostenerhebung für das Abschleppen eines PKW; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

    Diese Prognose ist von den vor Ort anwesenden Polizeibeamten zu treffen und kann nicht durch eine abweichende Einschätzung eines Fahrzeughalters oder -lenkers ersetzt werden (so auch OVG Hamburg vom 7.3.2006 Az. 3 Bf 392/05 RdNr. 10).
  • VG Bremen, 13.08.2009 - 5 K 236/09

    Zum kostenpflichtigen Abschleppen bei Parken im Taxistand

    Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass zu einer bestimmten Zeit mit dem Erscheinen von Taxen nicht mehr gerechnet werden muss (vgl. BayVGH, Beschl. v. 31.08.2007, Az. 24 ZB 07.1687 und v. 15.12.2006, Az. 24 ZB 06.2743; OVG Hamburg, Beschl. v. 07.03.2006, Az. 3 Bf 392/05).
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