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   OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09   

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https://dejure.org/2010,4294
OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09 (https://dejure.org/2010,4294)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2010 - 3 Bf 82/09 (https://dejure.org/2010,4294)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02. November 2010 - 3 Bf 82/09 (https://dejure.org/2010,4294)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kein Notarzteinsatzfahrzeug vom Autovermieter; Betriebsuntersagung ist Dauerverwaltungsakt; Betriebsuntersagung ohne Zulassungsrücknahme und Rücknahmeermessen; Genehmigungsanspruch als Ermessensgesichtspunkt

  • Justiz Hamburg

    § 5 FZV, § 52 Abs 3 S 1 Nr 2 StVZO, § 55 Abs 3 S 1 StVZO, § 70 Abs 1 Nr 1 StVZO
    Kein Notarzteinsatzfahrzeug vom Autovermieter; Betriebsuntersagung ist Dauerverwaltungsakt; Betriebsuntersagung ohne Zulassungsrücknahme und Rücknahmeermessen; Genehmigungsanspruch als Ermessensgesichtspunkt

  • verkehrslexikon.de

    Keine Zulassung von Notarztfahrzeugen mit Martinshorn und Blaulicht für eine Autovermietung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Zulassung eines Notarzteinsatzfahrzeugs mit Blaulichtanlage und Signalhorn auf einen gewerblichen Autovermieter; Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Betriebsuntersagung; Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Zulassung eines Notarzteinsatzfahrzeugs mit Blaulichtanlage und Signalhorn auf einen gewerblichen Autovermieter; Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Betriebsuntersagung; Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notarztfahrzeug als Mietfahrzeug

  • feuerwehr-ub.de (Kurzinformation)

    Betriebsuntersagung für Blaulichtfahrzeug - Blaulichtanlage und Signalhorn nicht zur privaten Nutzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2011, 319 (Ls.)
  • DVBl 2011, 313
  • DÖV 2011, 330
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 4158/97

    Rettungsdienst; Krankenwagen; Kraftfahrzeug; Straßenverkehr; Blaulicht

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09
    Die Fehlgebrauchsgefahr wird vermieden, wenn Fahrzeuge mit Sonderrechtsanlagen grundsätzlich nur für Organisationen zugelassen werden sollen, deren Fahrer zur Nutzung der Anlage gemäß § 38 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 35 Abs. 5 Buchstabe a StVO berechtigt sind, um unfallträchtige Blaulichtfahrten durch ungeübte Fahrer zu vermeiden (OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1998, 12 L 4158/97, juris).

    Das wesentliche systematische Argument der Vertreter der konkret-funktionalen Auslegung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO, die eine bundeseinheitliche Auslegung des Begriffs "des Rettungsdienstes" fordern (OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1998, a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 27.11.2003, 4 K 725/03, juris), dringt nicht durch.

    In der Rechtsprechung wird zum Teil vertreten, dass die Abbauverpflichtung im Hinblick auf eine rechtswidrig installierte Sonderrechtsanlage das mildeste und gleich geeignete Mittel ist, der Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO Geltung zu verschaffen (VG Freiburg, Beschl. v. 27.11.2003, 4 K 725/03, juris; VG Würzburg, Urt. v. 4.4.2001, W 6 K 00.1044, juris); in einer Reihe von Fällen wurde in dieser Fallkonstellation nur der Abbau der Sonderrechtsanlage anstelle der Betriebsuntersagung angeordnet (OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.8.2006, 1 Q 12/06, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1998, a.a.O.; VG München, Urt. v. 16.5.2001, M 31 K 01.1060, und Beschl. v. 11.1.2000, beide in juris).

    Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs nach dem Straßenverkehrs-Zulassungsrecht in einem vergleichbaren Fall demgemäß der Frage nachgegangen, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO besteht (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2006, a.a.O., Rn. 13; ähnlich OVG Lüneburg zum Einfluss der beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO auf die Betriebsuntersagung, Urt. v. 26.11.1998, 12 L 4158/97, juris, Rn. 56, und Beschl. v. 26.8.1997, 12 L 2800/97, juris, Rn. 7).

  • BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 33.01

    Blaulicht-Berechtigung für Bluttransporte; Bluttransporte, Blaulicht-Berechtigung

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09
    Dies ist notwendig, um - erstens - die Wirkung blauer Blinklichter nicht durch deren Inflationierung im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, und weil - zweitens - mit jedem genehmigten Vorhandensein einer Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- und - drittens - sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.2.2002, NZV 2002, 426 und Urt. v. 19.10.1999, DÖV 2000, 779; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2004, a.a.O.).

    Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.2.2002, NZV 2002, 426) voraus, dass besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen ist, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können.

    Im Hinblick auf den oben geschilderten Zweck des § 52 Abs. 3 StVZO, die Zahl der Fahrzeuge mit Sonderrechtsanlagen möglichst gering zu halten, müsste eine Ausnahmegenehmigung demnach geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (BVerwG, Urt. v. 21.2.2002, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 28.5.2003, 15 VG 2819/2002, juris).

  • VG Freiburg, 27.11.2003 - 4 K 725/03

    Blaulicht und Martinshorn bei einem Fahrzeug einer Betriebsfeuerwehr

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09
    Das wesentliche systematische Argument der Vertreter der konkret-funktionalen Auslegung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO, die eine bundeseinheitliche Auslegung des Begriffs "des Rettungsdienstes" fordern (OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1998, a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 27.11.2003, 4 K 725/03, juris), dringt nicht durch.

    In der Rechtsprechung wird zum Teil vertreten, dass die Abbauverpflichtung im Hinblick auf eine rechtswidrig installierte Sonderrechtsanlage das mildeste und gleich geeignete Mittel ist, der Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO Geltung zu verschaffen (VG Freiburg, Beschl. v. 27.11.2003, 4 K 725/03, juris; VG Würzburg, Urt. v. 4.4.2001, W 6 K 00.1044, juris); in einer Reihe von Fällen wurde in dieser Fallkonstellation nur der Abbau der Sonderrechtsanlage anstelle der Betriebsuntersagung angeordnet (OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.8.2006, 1 Q 12/06, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1998, a.a.O.; VG München, Urt. v. 16.5.2001, M 31 K 01.1060, und Beschl. v. 11.1.2000, beide in juris).

    § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO kennzeichnet aus diesem Grund nicht erst die Benutzung als rechtswidrig, sondern im Sinne einer vorverlagerten Gefahrenabwehr bereits die unzulässige Ausstattung selbst (VG Freiburg, Beschl. v. 27.11.2003, a.a.O.; vgl. auch VG Mainz, Urt. v. 19.8.2009, 3 K 552/08.MZ, juris).

  • OVG Hamburg, 24.05.2006 - 3 Bs 155/05

    Notwendigkeit einer rettungsdienstlichen Genehmigung für privaten Unternehmer bei

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09
    In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hält das Berufungsgericht vielmehr an seiner Auslegung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO fest, wonach eine konkrete organisatorische Einbindung des Einsatzfahrzeugs nach landesrechtlichen Vorgaben in den Betrieb eines Rettungsdienstes gegeben sein muss (Beschl. v. 24.5.2006, NordÖR 2006, 408; ebenso OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.8.2006, 1 Q 12/06, juris; OVG Bremen, Urt. v. 21.1.2001, 1 A 361/00, juris; OVG Münster, Urt. v. 12.5.2000, 8 A 2698/99, juris), die nur bei einer Haltereigenschaft des Rettungsdienstes besteht.

    Insofern kann nicht infolge der bundeseinheitlichen Zulassung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein privater Rettungsdienst aus einem anderen Bundesland sein Notarzteinsatzfahrzeug in Hamburg einsetzen, wo ein vor Ort ansässiger privater Rettungsdienst keine Genehmigung für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs erhalten kann (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2006, a.a.O.).

    Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs nach dem Straßenverkehrs-Zulassungsrecht in einem vergleichbaren Fall demgemäß der Frage nachgegangen, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO besteht (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2006, a.a.O., Rn. 13; ähnlich OVG Lüneburg zum Einfluss der beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO auf die Betriebsuntersagung, Urt. v. 26.11.1998, 12 L 4158/97, juris, Rn. 56, und Beschl. v. 26.8.1997, 12 L 2800/97, juris, Rn. 7).

  • VG Hamburg, 22.12.2008 - 15 E 1663/08

    Zulassung von Rettungsdienstfahrzeugen auf Private; Verwaltungsprivatisierung

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09
    Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2008 (15 E 1663/08, juris, Rn. 36), gestützt auf die amtliche Begründung zur 15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 22. Juni 1988 (VkBl 1988 S. 450, 474), zutreffend ausgeführt, dass ein Notarzteinsatzfahrzeug, das im "Rendezvous-System" einen Notarzt bei Einsätzen zur Unfallstelle transportiert, ein Einsatzfahrzeug im System der Notfallrettung ist.

    Das Verwaltungsgericht hat zwar die Kriterien für die Fahrzeugzulassung um eine konkrete Prüfung des Bedarfs bzw. der Nutzung durch einen berechtigten Rettungsdienst ergänzt (Beschluss vom 22.12.2008, a.a.O., Rn. 50) und dadurch den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO eingeschränkt und die Zahl der zugelassenen Blaulichtfahrzeuge beschränkt.

    Aus demselben Grund sieht das Berufungsgericht es auch nicht als gleich geeignete, mildere Maßnahme an, den Betrieb eines vorschriftswidrig mit Sonderrechtsanlage zugelassenen Fahrzeugs erst bei konkretem Missbrauchsverdacht zu untersagen (so dagegen VG München, Beschl. v. 11.1.2000, M 6 S 99.5628, juris; VG Hamburg, im Beschl. v. 22.12.2008, 15 E 1663/08, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2000 - 8 A 2698/99

    Ausnahmegenehmigung für Ärztetransporte bei Organtransplantationen

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09
    In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hält das Berufungsgericht vielmehr an seiner Auslegung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO fest, wonach eine konkrete organisatorische Einbindung des Einsatzfahrzeugs nach landesrechtlichen Vorgaben in den Betrieb eines Rettungsdienstes gegeben sein muss (Beschl. v. 24.5.2006, NordÖR 2006, 408; ebenso OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.8.2006, 1 Q 12/06, juris; OVG Bremen, Urt. v. 21.1.2001, 1 A 361/00, juris; OVG Münster, Urt. v. 12.5.2000, 8 A 2698/99, juris), die nur bei einer Haltereigenschaft des Rettungsdienstes besteht.

    In diesem Zusammenhang kommt auch der Berufsausübungsfreiheit eines Unternehmers gemäß Art. 12 Abs. 1 GG Bedeutung zu, da Eingriffe in dieses Grundrecht, die durch die Versagung einer Ausnahmegenehmigung entstehen, durch vernünftige Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt sein müssen (OVG Münster, Urt. v. 12.5.2000, NZV 2000, 514).

    Angesichts des Ausnahmecharakters der nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO möglichen Genehmigung und des damit verbundenen Gebotes restriktiver Handhabung ist eine begünstigende Ermessensentscheidung jedoch nur denkbar, wenn das betreffende Fahrzeug (ähnlich wie ansonsten Fahrzeuge des Rettungsdiensts) typischerweise in Situationen eingesetzt wird, in denen höchste Eile zur Lebensrettung oder zur Abwehr schwerer Gesundheitsgefährdungen geboten ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2004, a.a.O., m.w.N.; OVG Münster, Urteile v. 29.9.2009, NWVBl 2010, 195, und v. 12.5.2000, NZV 2000, 514).

  • BVerwG, 19.10.1999 - 3 C 40.98

    Blutspendedienst; Beförderung von Blutkonserven; "Blaulicht"; Kraftfahrzeuge des

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09
    Dies ist notwendig, um - erstens - die Wirkung blauer Blinklichter nicht durch deren Inflationierung im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, und weil - zweitens - mit jedem genehmigten Vorhandensein einer Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- und - drittens - sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.2.2002, NZV 2002, 426 und Urt. v. 19.10.1999, DÖV 2000, 779; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2004, a.a.O.).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 19. Oktober 1999 (DÖV 2000, 779, zum inzwischen aufgehobenen § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO) entschieden hat, für die Eigenschaft als Fahrzeug "des Blutspendedienstes" genüge eine (konkret-) funktionale Zuordnung des Fahrzeugs zum Blutspendedienst, wäre das Notarzteinsatzfahrzeug des Klägers nicht zuzulassen.

  • VG Hamburg, 28.05.2003 - 15 VG 2819/02

    Kein Blaulicht und Martinshorn für privat betriebenes Notarzteinsatzfahrzeug

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09
    Hinzu kommt, dass das Landesrecht nur eine mittelbare Relevanz bei der Auslegung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO erlangt, nicht anders als etwa beim Tatbestand der Steuerhinterziehung in § 370 der Abgabenordnung, soweit dieser sich ebenfalls auf die Hinterziehung landesrechtlich geregelter Steuern bezieht (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.5.2003, 15 VG 2819/2002, Rn. 34, juris).

    Im Hinblick auf den oben geschilderten Zweck des § 52 Abs. 3 StVZO, die Zahl der Fahrzeuge mit Sonderrechtsanlagen möglichst gering zu halten, müsste eine Ausnahmegenehmigung demnach geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (BVerwG, Urt. v. 21.2.2002, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 28.5.2003, 15 VG 2819/2002, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2009 - 8 A 1531/09

    Kein Blaulicht für Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungsdienstes

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09
    Angesichts des Ausnahmecharakters der nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO möglichen Genehmigung und des damit verbundenen Gebotes restriktiver Handhabung ist eine begünstigende Ermessensentscheidung jedoch nur denkbar, wenn das betreffende Fahrzeug (ähnlich wie ansonsten Fahrzeuge des Rettungsdiensts) typischerweise in Situationen eingesetzt wird, in denen höchste Eile zur Lebensrettung oder zur Abwehr schwerer Gesundheitsgefährdungen geboten ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2004, a.a.O., m.w.N.; OVG Münster, Urteile v. 29.9.2009, NWVBl 2010, 195, und v. 12.5.2000, NZV 2000, 514).

    Bedarf, Bedarfsdeckung und eine mögliche Ermessensreduzierung auf Null hängen entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009, 3 B 63/08, juris; OVG Münster, Urteile v. 29.9.2009, a.a.O., v. 1.4.2008, DVBl 2008, 799 und v. 8.3.2006, 8 A 1117/05, juris).

  • OVG Saarland, 29.08.2006 - 1 Q 12/06

    Rundumlichtausstattung bei Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09
    In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hält das Berufungsgericht vielmehr an seiner Auslegung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO fest, wonach eine konkrete organisatorische Einbindung des Einsatzfahrzeugs nach landesrechtlichen Vorgaben in den Betrieb eines Rettungsdienstes gegeben sein muss (Beschl. v. 24.5.2006, NordÖR 2006, 408; ebenso OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.8.2006, 1 Q 12/06, juris; OVG Bremen, Urt. v. 21.1.2001, 1 A 361/00, juris; OVG Münster, Urt. v. 12.5.2000, 8 A 2698/99, juris), die nur bei einer Haltereigenschaft des Rettungsdienstes besteht.

    In der Rechtsprechung wird zum Teil vertreten, dass die Abbauverpflichtung im Hinblick auf eine rechtswidrig installierte Sonderrechtsanlage das mildeste und gleich geeignete Mittel ist, der Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO Geltung zu verschaffen (VG Freiburg, Beschl. v. 27.11.2003, 4 K 725/03, juris; VG Würzburg, Urt. v. 4.4.2001, W 6 K 00.1044, juris); in einer Reihe von Fällen wurde in dieser Fallkonstellation nur der Abbau der Sonderrechtsanlage anstelle der Betriebsuntersagung angeordnet (OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.8.2006, 1 Q 12/06, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1998, a.a.O.; VG München, Urt. v. 16.5.2001, M 31 K 01.1060, und Beschl. v. 11.1.2000, beide in juris).

  • OVG Niedersachsen, 26.08.1997 - 12 L 2800/97

    Rettungsdienst nach Straßenverkehrsrecht; Ausnahmegenehmigung; Krankentransport;

  • VGH Hessen, 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01

    Betriebsuntersagung für Einzelfahrzeug - motorisierter Krankenfahrstuhl

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2006 - 8 A 1117/05

    Begründungserfordernis der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer

  • VG Mainz, 19.08.2009 - 3 K 552/08

    Führen eines Blaulichts; privates Feuerwehrfahrzeug

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2008 - 8 A 4304/06

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an Privatunternehmen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.1998 - 25 B 3118/97

    Panzer vorerst weiter im Straßenverkehr

  • VG Würzburg, 04.04.2001 - W 6 K 00.1044
  • VG München, 16.05.2001 - M 31 K 01.1060
  • VG München, 11.01.2000 - M 6 S 99.5628
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06

    Denkmalrecht: Einbau von Kunststofffenstern an Stelle der ursprünglichen - aber

  • OVG Hamburg, 30.07.1997 - Bf V 17/96
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

  • VG Hamburg, 22.12.2008 - 15 K 3366/07

    Das Einsatzfahrzeug mit einer Sonderrechtsanlage (Blaulicht, Martinshorn) ist

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • BVerwG, 22.01.1998 - 3 C 6.97

    Kein Arzneimittelverkauf am Autoschalter

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

  • OLG Düsseldorf, 09.01.1981 - 5 Ss OWi 699/80
  • OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96

    Gewerberecht: Einschränkung der Spielhallenerlaubnis durch Auflagen, Übermäßige

  • OVG Bremen, 23.01.2001 - 1 A 361/00

    Blaulicht bei Fahrzeugen des qualifizierten Krankentransports;

  • BVerwG, 12.03.2015 - 3 C 28.13

    Blaulicht; blaues Rundumlicht; blaues Blinklicht; Blaulichtberechtigung;

    Ein solches landesrechtliches Verständnis des Zusatzes "des Rettungsdienstes" und damit ein Abstellen auf die Landesrettungsdienstgesetze entspricht auch der Auffassung, die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung schon bislang überwiegend vertreten wurde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 3 Bs 155/05 - VRS 111, 234 sowie Urteil vom 2. November 2010 - 3 Bf 82/09 - VRS 120, 226 ; OVG Bremen, Urteil vom 23. Januar 2001 - 1 A 361/00 - NordÖR 2001, 167 f.; für ein landesrechtliches Verständnis des Begriffs Katastrophenschutz in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO: OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 Q 12/06 - juris Rn. 9 ff.; ebenso Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 52 StVZO Rn. 6 sowie Petersen, NZV 1997, 249 ).
  • LG Braunschweig, 16.03.2018 - 11 O 3669/16

    Abgasskandal; Rücktritt; unerhebliche Pflichtverletzung; behebbarer Mangel

    Die zuständige Behörde - das KBA - hat das ihr gem. § 25 Abs. 3 EG-FGV zustehende Ermessen nicht dahingehend ausgeübt, dass sie eine Entziehung der Typgenehmigung (für den betreffenden Fahrzeugtyp insgesamt) in die Wege geleitet hat; die Behörde ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-FVG vorgegangen Eine Entziehung der Typgenehmigung hätte weiter ohnehin erst dann die Folge der Nichtnutzbarkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wenn in der Folge die zuständigen Landesbehörden von dem ihnen gem. § 5 FZV zustehenden Ermessen Gebrauch machen würde, die Nutzung des Fahrzeugs dauerhaft zu untersagen, was eine Entziehung der Zulassung beinhalten würde (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 02.11.2010, 3 Bf 82/09, zit. nach juris Rn. 34).
  • VG Hannover, 15.02.2017 - 5 A 3723/16

    Ausnahmegenehmigung; Blaulicht; Unfallforschung

    Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen ist § 5 Abs. 1 FZV, weil die Einsatzfahrzeuge der Klägerin nicht den Vorschriften der StVZO entsprechen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 02.11.2010 - 3 Bf 82/09 - juris; VG Mainz, Urteil vom 19.08.2009 - 3 K 552/08.MZ - juris).
  • LG Braunschweig, 25.04.2017 - 11 O 4/17

    Neuwagenkaufvertrag: Rücktritt wegen Installation einer Manipulationssoftware;

    - die zuständigen Landesbehörden nach wirksamer Entziehung der Typgenehmigung vor diesem Hintergrund von dem ihr gem. § 5 FZV zustehenden Ermessen Gebrauch machen würden, die Nutzung des Fahrzeugs dauerhaft zu untersagen, was eine Entziehung der Zulassung beinhalten würde (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 02.11.2010, 3 Bf 82/09, zit. nach juris Rn. 34).
  • LG Braunschweig, 19.05.2017 - 11 O 4153/16

    Kaufvertrag eines Fahrzeugs mit einem vom sog. Abgasskandal betroffenen Motor:

    Die zuständige Behörde - das KBA - hat das ihr gem. § 25 Abs. 3 EG-FGV zustehende Ermessen nicht dahingehend ausgeübt, dass sie eine Entziehung der Typgenehmigung (für den betreffenden Fahrzeugtyp) in die Wege geleitet hat; die Behörde ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-FVG vorgegangen Eine Entziehung der Typgenehmigung hätte weiter ohnehin erst dann die Folge der Nichtnutzbarkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wenn in der Folge die zuständigen Landesbehörden von dem ihnen gem. § 5 FZV zustehenden Ermessen Gebrauch machen würde, die Nutzung des Fahrzeugs dauerhaft zu untersagen, was eine Entziehung der Zulassung beinhalten würde (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 02.11.2010, 3 Bf 82/09, zit. nach juris Rn. 34).
  • LG Braunschweig, 15.09.2017 - 11 O 4019/16

    Anspruch auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages nach Rücktritt wegen

    Die zuständige Behörde - das KBA - hat das ihr gem. § 25 Abs. 3 EG-FGV zustehende Ermessen nicht dahingehend ausgeübt, dass sie eine Entziehung der Typgenehmigung (für den betreffenden Fahrzeugtyp insgesamt) in die Wege geleitet hat; die Behörde ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-FVG vorgegangen Eine Entziehung der Typgenehmigung hätte weiter ohnehin erst dann die Folge der Nichtnutzbarkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wenn in der Folge die zuständigen Landesbehörden von dem ihnen gem. § 5 FZV zustehenden Ermessen Gebrauch machen würde, die Nutzung des Fahrzeugs dauerhaft zu untersagen, was eine Entziehung der Zulassung beinhalten würde (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 02.11.2010, 3 Bf 82/09, zit. nach juris Rn. 34).
  • LG Braunschweig, 26.05.2017 - 11 O 4093/16

    Deliktshaftung: Schadensersatzanspruch eines Käufers eines PKW mit

    Die zuständige Behörde - das KBA - hat das ihr gem. § 25 Abs. 3 EG-FGV zustehende Ermessen nicht dahingehend ausgeübt, dass sie eine Entziehung der Typgenehmigung (für den betreffenden Fahrzeugtyp insgesamt) in die Wege geleitet hat; die Behörde ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-FVG vorgegangen Eine Entziehung der Typgenehmigung hätte weiter ohnehin erst dann die Folge der Nichtnutzbarkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wenn in der Folge die zuständigen Landesbehörden von dem ihnen gem. § 5 FZV zustehenden Ermessen Gebrauch machen würde, die Nutzung des Fahrzeugs dauerhaft zu untersagen, was eine Entziehung der Zulassung beinhalten würde (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 02.11.2010, 3 Bf 82/09, zit. nach juris Rn. 34).
  • LG Braunschweig, 15.09.2017 - 11 O 4073/16

    Kraftfahrzeugkauf: Unzulässiger Einsatz einer Abschalteinrichtung in der

    Eine Entziehung der Typgenehmigung hätte weiter ohnehin erst dann die Folge der Nichtnutzbarkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wenn in der Folge die zuständigen Landesbehörden von dem ihnen gem. § 5 FZV zustehenden Ermessen Gebrauch machen würde, die Nutzung des Fahrzeugs dauerhaft zu untersagen, was eine Entziehung der Zulassung beinhalten würde (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 02.11.2010, 3 Bf 82/09, zit. nach juris Rn. 34).
  • LG Braunschweig, 01.09.2017 - 11 O 3828/16

    Kauf eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs: Schadenersatzanspruch des

    Eine Entziehung der Typgenehmigung hätte weiter ohnehin erst dann die Folge der Nichtnutzbarkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wenn in der Folge die zuständigen Landesbehörden von dem ihnen gem. § 5 FZV zustehenden Ermessen Gebrauch machen würde, die Nutzung des Fahrzeugs dauerhaft zu untersagen, was eine Entziehung der Zulassung beinhalten würde (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 02.11.2010, 3 Bf 82/09, zit. nach juris Rn. 34).
  • LG Braunschweig, 01.09.2017 - 11 O 4157/16

    Kauf eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs: Schadenersatzanspruch des

    Eine Entziehung der Typgenehmigung hätte weiter ohnehin erst dann die Folge der Nichtnutzbarkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wenn in der Folge die zuständigen Landesbehörden von dem ihnen gem. § 5 FZV zustehenden Ermessen Gebrauch machen würde, die Nutzung des Fahrzeugs dauerhaft zu untersagen, was eine Entziehung der Zulassung beinhalten würde (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 02.11.2010, 3 Bf 82/09, zit. nach juris Rn. 34).
  • LG Bamberg, 06.12.2019 - 22 O 205/19

    Keine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung im sog. "Abgasskandal"

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