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   OVG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Bs 234/11   

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OVG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Bs 234/11 (https://dejure.org/2012,9657)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.03.2012 - 3 Bs 234/11 (https://dejure.org/2012,9657)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. März 2012 - 3 Bs 234/11 (https://dejure.org/2012,9657)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ausweisung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der individuellen Gefahrenabwehr; veränderte Umstände

  • Justiz Hamburg

    § 6 Abs 3 FreizügG/EU, § 7 Abs 2 FreizügG/EU, § 11 Abs 3 FreizügG/EU, Art 21 AEUV, Art 32 Abs 1 S 1 EGRL 38/2004
    Ausweisung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der individuellen Gefahrenabwehr; veränderte Umstände

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer bestandskräftigen Ausweisung bei Erlass gegenüber einem Drittstaatsangehörigen bzgl. der individuellen Gefahrenabwehr durch nachträgliche Heirat einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin; Aufhebung des Aufenthaltsverbots wegen der materiellen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 102 As. 1, AufenthG § 11 Abs. 1, AuslG § 8 Abs. 2, FreizügG/EU § 11 Abs. 2, FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 3-5, FreizügG/EU § 7 Abs. 2 RL 2004/38/EG Art. 32 Abs. 1 S. 1
    Ausweisung, bestandskräftige Ausweisung, Drittstaatsangehörige, individuelle Gefahrenabwehr, Unionsrecht, freizügigkeitsberechtigt, Aufenthaltsverbot, erhebliche Straftaten, Straftat, gegenwärtige Gefahr, deutscher Ehegatte, Sperrwirkung, Familienangehörige eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer bestandskräftigen Ausweisung bei Erlass gegenüber einem Drittstaatsangehörigen bzgl. der individuellen Gefahrenabwehr durch nachträgliche Heirat einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin; Aufhebung des Aufenthaltsverbots wegen der materiellen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heirat bei bestandskräftiger Ausweisung

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    Zur Weitergeltung des Aufenthaltsverbots bei freizügigkeitsberechtigten Drittstaatern

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07

    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Bs 234/11
    aaa) Es kann hier dahinstehen, ob die Befristung der Ausweisungssperre nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AufenthG (in der Fassung vom 22.11.2011, BGBl. I S. 2258) zu prüfen oder ob sich diese Befristung, wie dies bei Altausweisungen von Personen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union waren, zutrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, BVerwGE 129, 243, Rn. 17), in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 FreizügG/EU bemisst.

    Auch die Abwägung dieser Belange nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall bis zu einer Ermessensreduzierung "auf Null" mit dem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, a. a. O., Rn. 19, 20).

    Keiner dieser Gesichtspunkte vermag hier zu dem vom Bundesverwaltungsgericht skizzierten "Extremfall" (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, a. a. O., Rn. 20) zu führen, in dem ein Anspruch auf Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt in Frage kommen könnte.

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Bs 234/11
    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7.12.1999, BVerwG 1 C 13.99).

    Vielmehr steht es in solchen Fällen in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht, wenn die Entstehung der Angehörigeneigenschaft zum Anlass genommen wird, die Befristung der Sperrwirkung im Lichte der unionsrechtlichen Freizügigkeit zu überprüfen und ggf. diese Befristung sehr kurz zu gestalten (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, BVerwGE 110, 140, 150, zum Fall eines jugoslawischen und griechischen Doppelstaatlers, dessen griechische Staatsangehörigkeit erst nach Bestandskraft der nach den Kriterien des nationalen Ausländerrechts verfügten Ausweisung bekannt geworden war).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Bs 234/11
    (1) Zu den vom Unionsrecht anerkannten allgemeinen Grundsätzen gehört die Rechtssicherheit, zu der auch die Bestandskraft von Verwaltungsakten beiträgt, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist (vgl. EuGH, Plenum, Urt. v. 13.1.2004, NVwZ 2004, 459, Rn. 24, Fall Kühne & Heitz).

    Zwar kann die zuständige Verwaltungsbehörde gleichwohl dann, wenn sich im Nachhinein die Unvereinbarkeit der Verwaltungsentscheidung mit dem Unionsrecht erweist, dazu verpflichtet sein, ihre bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen und ggf. zu ändern (vgl. EuGH, Urt. v. 13.1.2004, a. a. O., Leitsatz und Rn. 26 f.); dies ändert aber nichts daran, dass auch dann ein bestandskräftiger Verwaltungsakt bis auf Weiteres fortwirkt, solange er nicht geändert wird.

  • OVG Bremen, 21.01.2011 - 1 B 242/10

    Erforderlichkeit der vorherigen Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Bs 234/11
    Eine bestandskräftige Ausweisung, die gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der individuellen Gefahrenabwehr erlassen worden ist, verliert ihre Wirksamkeit weder nach dem deutschen Recht noch nach dem Unionsrecht allein dadurch, dass durch nachträgliche Heirat einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin ein freizügigkeitsrelevanter Sachverhalt entsteht (entgegen OVG Bremen, Beschl. v. 21.1.2011, 1 B 242/10, juris).

    Angesichts all dessen ist es in dem hier vorliegenden Zusammenhang unerheblich, dass sich in diesen Fällen die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes nicht aus der Überleitungsbestimmung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU ergibt (a. A. OVG Bremen, Beschl. v. 21.1.2011, 1 B 242/10, EzAR-NF 10 Nr. 13, juris, Rn. 7; Urt. v. 28.9.2010, InfAuslR 2011, 2, juris, Rn. 38 ff.; in diesem Sinne wohl auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU vom 26.10.2009, Abschnitte 6.05 und 7.2.5).

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Bs 234/11
    (2) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung mit zwingenden, unmittelbar und unbedingt anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts unvereinbar ist; dann führt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts zum unmittelbaren Anwendungsausschluss der Verwaltungsentscheidung (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.1999, NJW 1999, 2355, 2356, Rn. 27, Fall Ciola: Unanwendbarkeit einer vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft bestandskräftig gewordenen verwaltungsbehördlichen Verbotsverfügung, die mit dem unmittelbar und unbedingt anwendbaren Diskriminierungsverbot gemäß Art. 59 EGV nicht vereinbar war).
  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsberechtigung; Niederlassungserlaubnis;

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Bs 234/11
    Es ist auch keine Erledigung auf andere Weise unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass die zur individuellen Gefahrenabwehr verfügte Ausweisung durch den Umstand, dass der Drittstaatsangehörige zum Familienangehörigen eines Unionsbürgers geworden ist, ihre Steuerungsfunktion verloren hätte (zu diesem Gesichtspunkt vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.4.2011, BVerwGE 139, 337 ff., Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 03.02.1999 - 2 Ws 12/99
    Auszug aus OVG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Bs 234/11
    Das Oberlandesgericht (2 Ws 12/99) führte u. a. aus, die Beteiligung des Antragstellers an der Schießerei in St. Pauli und die Beauftragung als Geldeintreiber im Sommer 1996 zeigten eine nicht nur punktuelle Verstrickung in kriminelle Kreise.
  • OVG Niedersachsen, 13.08.2009 - 8 LA 105/09

    Fortbestehende Wirkungen einer Altausweisung gegenüber dem Familienangehörigen

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Bs 234/11
    Denn die Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU können wegen der Bestandskraft des aus der Ausweisung folgenden (und weiterhin geltenden) Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Bundesgebiet schon vom Ansatz her nicht zur Geltung gelangen, solange die Sperrwirkung der Ausweisung nicht aufgehoben worden oder nicht eine diesbezügliche Befristung abgelaufen ist (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.8.2009, 8 LA 105/09, juris).
  • OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09

    Unionsbürger; Voraussetzungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Bs 234/11
    Angesichts all dessen ist es in dem hier vorliegenden Zusammenhang unerheblich, dass sich in diesen Fällen die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes nicht aus der Überleitungsbestimmung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU ergibt (a. A. OVG Bremen, Beschl. v. 21.1.2011, 1 B 242/10, EzAR-NF 10 Nr. 13, juris, Rn. 7; Urt. v. 28.9.2010, InfAuslR 2011, 2, juris, Rn. 38 ff.; in diesem Sinne wohl auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU vom 26.10.2009, Abschnitte 6.05 und 7.2.5).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des

    Dies gilt auch dann, wenn die Ausweisung - wie hier - erfolgt ist, bevor der Unionsbürger eine Freizügigkeitsberechtigung erlangt hatte und noch nach den für Drittstaatsangehörige geltenden Regeln ausgewiesen worden war (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2012 - 3 Bs 234/11 - InfAuslR 2012, 247 Rn. 25 ff. für die nachträgliche Erlangung des Freizügigkeitsrechts eines Familienangehörigen; a.A. OVG Bremen, Urteil vom 28. September 2010 - 1 A 116/09 - InfAuslR 2011, 2 Rn. 44; VGH München, Beschluss vom 9. August 2012 - 19 CE 11.1893 - InfAuslR 2012, 404 Rn. 33).
  • VGH Bayern, 08.10.2014 - 10 ZB 12.2742

    Befristung der Ausweisung eines Unionsbürgers; ernstliche Zweifel an der

    Eine weitere Aufrechterhaltung der Ausweisungswirkungen ist ausgeschlossen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 19.3.2012 - 3 Bs 234/11 - juris Rn. 40).

    Besteht hingegen auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen weiterhin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft, so ist im Rahmen einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die Frist, bis zu deren Ablauf die Wirkungen der Ausweisung höchstens aufrechterhalten werden können, nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 19; OVG Hamburg, B.v. 19.3.2012 - 3 Bs 234/11 - juris Rn. 40).

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 10 B 13.2080

    Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Ausländers

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in einem neueren Urteil (U. v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - NVwZ 2015" 1210 mit Hinweis auf OVG Hamburg, B. v. 19.3.2012 - 3 Bs 234/11 - juris) festgestellt" dass die Rechtsprechung" nach der eine "Altausweisung" eines Unionsbürgers grundsätzlich nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU fortbesteht" auch dann gelte" wenn die Ausweisung noch nach den Regeln für Drittstaatsangehörige erfolgt sei" also bevor der (nunmehrige) Unionsbürger oder sein Familienangehöriger ein Freizügigkeitsrecht erlangt habe (so wohl auch: Kurzidem in Beck"scher Online-Kommentar, a. a. O., § 11 FreizügG/EU Rn. 8).

    Im Übrigen weichen die Fallkonstellationen" über die das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.3.2015, a. a. O.) und das Oberverwaltungsgericht Hamburg (B. v. 19.3.2012, a. a. O.) zu entscheiden hatten" von der hier vorliegenden insoweit ab" als die dort maßgeblichen Ausweisungen drittstaatsangehöriger Ausländer vor Erlangung eines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts, zugleich aber auch vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 ausgesprochen worden waren (vgl. BayVGH" B. v. 20.5.2015" a. a. O. Rn. 6).

  • VG Düsseldorf, 14.08.2012 - 24 L 1168/12

    Deutscher Ehegatte, Drittstaatsangehörige, Freizügigkeit,

    Diese Ansicht decke sich mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, etwa des Oberverwaltungsgerichtes Hamburg in seinem Beschluss vom 19. März 2012 - 3 Bs 234/11 -.

    Das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 19. März 2012 - 3 Bs 234/11 - juris Rdnr. 20, 25, 29 m.w.N.) nimmt insoweit eine Fortwirkung mit dem Argument der Bestandskraft eines (dem Gericht angesichts der unmittelbar gesetzlichen Quelle der Sperre freilich nicht eindeutig ersichtlichen) Verwaltungsaktes (hier der Ausweisung) an, die nur im Wege der Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ff AufenthG beseitigt werden könne.

  • VG Hamburg, 12.12.2013 - 5 E 5214/13

    Kroatien, freizügigkeitsberechtigt, Freizügigkeitsgesetz/EU,

    Auch die Bestandskraft der Verfügung vom 18. Januar 2010 führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, da es aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen staatlichen Eingriff handelt, einer entsprechenden Fortgeltungsvorschrift bedurft hätte (anders aber OVG Hamburg, Beschlüsse v. 19.3.2012, 3 Bs 234/11 und v. 22.3.2005, 3 Bf 294/04, zum vergleichbaren Fall eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers).

    Für eine Fortgeltung der bestandskräftigen Ausweisung spricht auch nicht die Tatsache, dass der Antragsteller auch als Unionsbürger weiterhin Ausländer (und kein deutscher Staatsangehöriger) ist und damit (so aber OVG Hamburg, Beschluss v. 19.3.2012, 3 Bs 234/11, juris) auch "weiterhin ein möglicher Adressat eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Gründen der individuellen Gefahrenabwehr".

  • VG München, 25.10.2012 - M 12 K 12.1278

    EU-Bürger; Ausweisung; Befristung

    Dies bedeutet, dass für die Frage der Befristung berücksichtigt werden muss, ob heute noch eine Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU möglich wäre, denn es wäre unionsrechtlich nicht gerechtfertigt, einen freizügigkeitsberechtigten Ausländer weiter vom Bundesgebiet fernzuhalten, von dem keine Gefahr mehr ausgeht, die nach den unionsrechtlichen Maßstäben eine Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen würde (vgl. für eine Fall eines durch Heirat Freizügigkeitsberechtigten OVG Hamburg v. 19.03.2012, 3 Bs 234/11 Rdnr.40 ).
  • VGH Hessen, 26.01.2023 - 7 B 1806/22

    Sperrwirkung einer (Alt-)Ausweisung gegenüber der Aushändigung einer

    c) Auch im Freizügigkeitsrecht findet sich keine Regelung, wonach die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen mit der späteren Erlangung des Status eines Unionsbürgers oder eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers wirkungslos wird (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 16 ff. und vom 28. April 2015 - 1 C 20.14 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2012 - 3 Bs 234/11 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2017 - 11 S 983/16 -, juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 10 ZB 14.913

    Bestandskräftige Ausweisung gegenüber Drittstaatsangehörigem, der mittlerweile

    Demgegenüber hat das OVG Hamburg (vgl. B.v. 19.3.2012 - 3 Bs 234/11 - juris Rn. 27) entschieden, dass weder das FreizügG/EU bzw. das Aufenthaltsgesetz noch das allgemeine deutsche Verwaltungsrecht Regelungen enthalten, die zur Folge hätten, dass mit dem Entstehen des an sich zur Freizügigkeit berechtigenden Sachverhalts eine davor gegenüber Drittstaatsangehörigen bestandskräftig gewordene Ausweisung wirkungslos würde.
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