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   OVG Hamburg, 02.06.2014 - 3 Bs 36/14   

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OVG Hamburg, 02.06.2014 - 3 Bs 36/14 (https://dejure.org/2014,12331)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02.06.2014 - 3 Bs 36/14 (https://dejure.org/2014,12331)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juni 2014 - 3 Bs 36/14 (https://dejure.org/2014,12331)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 33 Abs 2 GG, § 9 Abs 1 S 5 HmbRiG§3aVfg HA, § 6 HmbRiG§3aVfg HA
    Einstweiliger Rechtsschutz - Konkurrentenstreit um die Besetzung einer Richterstelle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilungsrichtlinien für hamburgische Richterinnen und Richter; Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bei Bezugnahme auf alte Beurteilungsbeiträge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilungsrichtlinien für hamburgische Richterinnen und Richter; Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bei Bezugnahme auf alte Beurteilungsbeiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alte Beurteilungsbeiträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 760
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Hamburg, 14.09.2012 - 5 Bs 176/12

    Beförderungsstreit um eine Richterstelle; Vorsitzender Richter am Hanseatischen

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2014 - 3 Bs 36/14
    Demzufolge ist in einem Konkurrentenstreitverfahren insbesondere zu prüfen, ob dem Richterwahlausschuss aktuelle und im Hinblick auf das konkrete Auswahlverfahren aussagekräftige dienstliche Beurteilungen über die im Streitverfahren beteiligten Richter vorgelegen haben, ob die Beurteilungen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen, ob ferner gegen die Beurteilungen inhaltliche Bedenken bestehen und ob dem Ausschuss alle (etwaigen) weiteren tatsächlichen Informationen vorgelegen haben, die er für seine Entscheidung benötigt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 12 u. 19 m.w.N.).

    Diesen - überprüfbaren - Anforderungen werden die vorliegenden "Stellungnahmen", die als dienstliche Beurteilungen anzusehen sind (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 28 m.w.N.), nicht gerecht.

  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 C 41.00

    Anlassbeurteilung, Beurteilung, Beurteilungsgespräch, Beurteilungsrichtlinien,

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2014 - 3 Bs 36/14
    Dienstlichen Beurteilungen kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung der Wettbewerbssituation" zu, was größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten verlangt (BVerwG, Urt. v. 18.7.2001, NVwZ-RR 2002, 201, 202).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich Regelbeurteilungen dahingehend präzisiert, dass höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht werde (Urt. v. 18.7.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2014 - 3 Bs 36/14
    Daher darf in einer Beurteilung nicht beliebig auf Erkenntnisse und Werturteile von Dritten zurückgegriffen werden, sondern grundsätzlich nur soweit der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage ist, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 47).

    Diese ernsthafte Chance ist ausreichend, um den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers erforderlich erscheinen zu lassen (vgl. für viele BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, BVerwGE 138, 102, 111, Rn. 32 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.12.2013 - 2 B 11209/13

    Beamtenrechtliches Konkurrenteneilverfahren - Beförderungsentscheidung ohne

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2014 - 3 Bs 36/14
    Der Senat folgt nicht dem OVG Koblenz, das in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2013 (2 B 11209/13, juris Rn. 29) u.a. unter Berufung auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 (2 VR 5.12, juris) und vom 20. Juni 2013 (2 VR 1.13, vollständig abrufbar unter http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidungen.php), die insoweit allerdings nicht näher begründet sind, eine Halbierung des Streitwerts in Eilverfahren nicht vorgenommen hat, weil in derartigen Verfahren regelmäßig die Hauptsache vorweggenommen werde.
  • OVG Sachsen, 08.10.2012 - 2 A 381/12

    Zulassungsantrag, Regelbeurteilung, Eröffnung/Erörterung

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2014 - 3 Bs 36/14
    Zum einen würde eine solche Vorgabe vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer möglichst schnellen Klärung etwaiger Unstimmigkeiten dienen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 8.10.2012, 2 A 381/12, juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2014 - 6 B 1336/13

    Orientierung der Entscheidung über die Auswahl eines Lehrers am Prinzip der

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2014 - 3 Bs 36/14
    Zwar genügt es, wenn sich der Beurteilungszeitraum auch ohne ausdrückliche Benennung hinreichend sicher ermitteln lässt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2014, 6 B 1336/13, juris Rn. 20), dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
  • VGH Bayern, 28.02.2014 - 3 CE 14.32

    Beamtenrecht; Dienstpostenbesetzung; Anlassbeurteilung; Überschneidung mit

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2014 - 3 Bs 36/14
    Beurteilungen, die Grundlage einer Auswahlentscheidung sein sollen, müssen demnach einen erkennbaren bestimmten Beurteilungszeitraum abdecken und die Beurteilungszeiträume der Bewerber müssen im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.2.2014, 3 CE 14.32, juris Rn. 35).
  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 34.79

    Pflicht des Dienstherrn zur Wiederherstellung vernichteter Bestandteile der Akte

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2014 - 3 Bs 36/14
    Dienstliche Beurteilungen eines Beamten oder Richters sind dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Dienstvorgesetzten vorbehaltene Akte wertender Erkenntnis (BVerwG, Urt. v. 2.4.1981, 2 C 34/79, BVerwGE 62, 135 = juris Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 19.09.2013 - 5 ME 153/13

    Berechtigung eines Dienstherrn zur Schaffung eines Beförderungsdienstpostens als

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2014 - 3 Bs 36/14
    Insbesondere ist der Antragsteller nicht, wie in dem der von ihm zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19. September 2013 (5 ME 153/13, DVBl 2013, 1473) zugrunde liegenden Fall, aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden worden, weil er bisher in Vollzeit beschäftigt ist.
  • BVerwG, 17.04.1986 - 2 C 13.85

    Beamtenrecht - Beurteilung - Lehrer - Unterrichtsbesichtigung

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2014 - 3 Bs 36/14
    Die Beurteilung muss aber ein dem zuständigen Beurteiler zurechenbares Urteil über den Beamten bzw. Richter bleiben, weil anderenfalls von einem höchstpersönlichen Werturteil des zuständigen Beurteilers, dem allein die nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung erforderliche Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, nicht mehr die Rede sein könnte (BVerwG, Urt. v. 17.4.1986, 2 C 13/85, juris Rn. 14).
  • OVG Hamburg, 25.04.2007 - 1 So 41/07

    Streitwert in Konkurrentenverfahren um beamtenrechtliche Beförderungsstellen im

  • OVG Hamburg, 16.11.2011 - 1 Bs 160/11

    Konkurrentenrechtsstreit: Besetzung einer Schulleiterstelle

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • OVG Hamburg, 11.01.2012 - 5 Bs 213/11

    Einstweilige Anordnung betreffend die Besetzung einer Beförderungsstelle; kein

  • BVerwG, 26.02.2004 - 2 B 41.03

    Fehlerhaftigkeit eines Beurteilungsbeitrags wegen unterlassener Nachprüfung der

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2018 - 2 MB 18/18

    (Keine) teilhaberechtliche Einladungspflicht für interne Stellenbewerber

    Eine ausdrückliche Nennung des Beurteilungszeitraums ist zwar solange unschädlich, wie dieser hinreichend sicher ermittelt werden kann (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 3 Bs 36/14 -, Rn. 14, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 6 B 1336/13 -, Rn. 20, juris ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2015 - 4 S 1405/15 -, Rn. 7, juris).
  • OVG Hamburg, 16.06.2014 - 3 Bs 57/14

    Anlassbeurteilung eines hamburgischen Richters; Beurteilungszeitraum;

    Selbst wenn dies aus § 9 der Allgemeinen Verfügung der Behörde für Justiz und Gleichstellung Hamburg zur Durchführung von § 3a HmbRiG vom 17. August 2012 (JVBl. 2012, S. 76, nachfolgend: Beurteilungsrichtlinien) folgen würde, wonach eine Beurteilung zu "eröffnen" ist, würde dies allein die Beurteilungen des Antragstellers nicht rechtswidrig machen und ihm nicht zu einem Anordnungsanspruch bezüglich der Stellenbesetzung mit einem anderen Bewerber verhelfen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2014, 3 Bs 36/14, juris Rn. 10).

    Daher darf in einer Beurteilung nicht beliebig auf Erkenntnisse und Werturteile von Dritten zurückgegriffen werden, sondern grundsätzlich nur soweit der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage ist, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 47; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2014, 3 Bs 36/14, juris Rn. 25).

  • VG Schleswig, 08.01.2019 - 12 B 70/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Stellenbesetzung

    Dem entgegenstehende Indizien - etwa eine Bezugnahme auf diesem Zeitpunkt vorangehende Leistungen (so bei OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 2 MB 18/18 -, juris, Rn. 15 m. w. N.), vorangegangene Stellungnahmen (so bei OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 3 Bs 36/14 -, juris, Rn. 15) oder ähnliches - enthält die Beurteilung nicht.
  • VG Hamburg, 06.01.2022 - 21 E 4772/21

    Erfolgreicher Eilantrag eines Beamten im Konkurrentenstreitverfahren

    Der sich daraus ergebende Wert von 36.792,12 Euro ([5.799,96 Euro +332,06] x 6) ist wegen des nur vorläufig begehrten Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2014, 3 Bs 36/14, juris, Rn. 29), sodass sich der Streitwert in Höhe von 18.396,06 Euro errechnet.
  • VG Hamburg, 03.04.2023 - 21 E 319/23

    Dienstliche Beurteilung; Heranziehung von Rechtsnormen für einen

    Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG ausgehend von einem Endgrundgehalt im Statusamt A 11 der Stufe 8 gemäß Anlage VI zum HmbBesG in Höhe von monatlich 4.580,37 Euro und der ruhegehaltsfähigen allgemeinen Stellenzulage nach § 48 Nr. 2 HmbBesG in Höhe von monatlich 98, 73 Euro gemäß Anlage IX HmbBesG im Zeitpunkt der Antragstellung am 25. Januar 2023 (§ 40 GKG), wobei das Gericht den sich dabei ergebenden Jahresbetrag einerseits wegen der begehrten Verleihung eines anderen Amtes (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG) und andererseits auf Grund der prozessualen Situation des gerichtlichen Eilrechtsschutzes (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) zweifach halbiert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2014, 3 Bs 36/14, juris, Rn. 29), sodass sich der Streitwert in Höhe von 14.037,30 Euro errechnet.
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