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   OVG Hamburg, 13.02.2014 - 3 Bs 46/14   

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https://dejure.org/2014,8593
OVG Hamburg, 13.02.2014 - 3 Bs 46/14 (https://dejure.org/2014,8593)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13.02.2014 - 3 Bs 46/14 (https://dejure.org/2014,8593)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - 3 Bs 46/14 (https://dejure.org/2014,8593)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 123 VwGO
    Zur Feststellung der Eigenschaft einer natürlichen Person als "Betroffener" iSd § 19 Abs 1 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft - zum Anspruch auf Mitteilung von Untersuchungshandlungen und -ergebnissen des Untersuchungsausschusses ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterrichtung von Betroffenen über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse eines Untersuchungsausschusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterrichtung von Betroffenen über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse eines Untersuchungsausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1390
  • DÖV 2014, 673
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Hamburg, 23.04.2014 - 3 Bs 75/14

    Zum Unterlassungsanspruch auf Veröffentlichung des Untersuchungsberichts des

    Er hätte nicht die Möglichkeit, eine die bisherigen Untersuchungen berücksichtigende, qualifizierte Stellungnahme abzugeben, was mit der zusammengefassten Mitteilung der wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse an die Betroffenen bezweckt werden soll (vgl. OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14).

    Regelmäßig wird der Entwurf des Untersuchungsberichts, wenn die Betroffenheit i.S. des § 19 Abs. 1 HmbUAG erst in einem derart späten Stadium der Untersuchung entsteht (vgl. hierzu OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14), dem genügen.

    Denn § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG gibt Betroffenen auch in den Fällen, in denen trotz objektiver Betroffenheit über die Betroffeneneigenschaft vom Untersuchungsausschuss nicht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG entschieden worden ist, nur die darin vorgesehenen Informationsansprüche (vgl. OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14).

  • VG Hamburg, 27.03.2014 - 8 E 1256/14

    Kein Anspruch eines Betroffenen gegen den Parlamentarischen

    Der Umfang der Beteiligungsrechte, die sich aus der Betroffenheit eines Bürgers ergeben, kann gerichtlich geklärt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14, S. 6 BA), weil die Verweigerung dieser Rechte unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem Bürger entfaltet (VG Hamburg, Urt. v. 11.11.1986, NJW 1987 1568; siehe auch Geis, a.a.O.: "kein rechtsfreier Raum für verfahrensleitende Beschlüsse").

    Auch wenn man den materiellen Betroffenenbegriff zugrunde legt (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14, S. 6 f.), wurde der Antragsteller erst im Laufe des Verfahrens zum Betroffenen, da der Antragsgegner frühestens ab Mai 2012 seine Tätigkeit für die Stadt Hamburg in einer Weise bewertete, die ihn zum Betroffenen machte.

    Darüber hinaus wäre für ein solches Veröffentlichungsverbot im HmbUAG keine Rechtsgrundlage vorhanden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2014, 5 E 153/14, S. 13, zum Verbot der Beratung über den Berichtsentwurf vor Stellungnahme des Betroffenen; bestätigt durch OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14, S. 11 BA).

  • VG Stuttgart, 03.07.2015 - 7 K 806/14

    Kein Frage- und Beweisantragsrecht des Betroffenen im

    Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (neben den genannten Entscheidungen: OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3.2.2010 - 5 Bs 16/10 - und 13.2.2014 - 3 Bs 46/14) und überwiegender Meinung im Fachschrifttum (vgl. Di Fabio, Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, S. 65; Morlok in Dreier, Grundgesetz, 2. Auflage, Rn. 47 zu Art. 44 bei Fußnote 213; Glauben/Brocker, § 23, Rn. 26 m.w.N.; Gollwitzer, BayVBl. 1982, 421 ff.; a.A.: Buchholz, Der Betroffene im parlamentarischen Untersuchungsausschuß, S. 126 ff.; Müller-Boysen, Die Rechtsstellung des Betroffenen vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß, S. 85) ergibt sich daraus allerdings nur ein Minimum an Verfahrensgarantien (Anspruch auf Information über den wesentlichen Sachverhalt, Möglichkeit der Äußerung) und gerade kein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen.
  • VG Schleswig, 19.06.2020 - 6 B 11/20

    Kommunalwahlrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Die rechtlichen Folgen, die aus einer materiellen Betroffenheit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 UAbgG SH erwachsen, nämlich die auf § 18 Abs. 2 bis 6 UAbgG SH beruhenden Pflichten des Antragsgegners und Rechte des Antragstellers als Betroffener, bedürfen für ihre Beachtung und Durchsetzung nicht der vorherigen Feststellung der Betroffeneneigenschaft, sie können auch ohne eine solche geltend gemacht und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 3 Bs 46/14 -, Rn. 11, juris).
  • VG Hamburg, 22.04.2021 - 13 E 1560/21

    Zur Behandlung von juristischen Personen als "Betroffene" im Sinne des Gesetzes

    Zwar hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu § 19 HmbUAG a.F. entschieden, dass die Feststellung der Betroffeneneigenschaft durch den Untersuchungsausschuss rein deklaratorisch sei (vgl. Beschl. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14, juris Rn. 11).
  • VG Schleswig, 01.03.2019 - 6 B 3/19

    Einsteilige Anordnung eines V-Mann-Führers wegen Feststellung als "Betroffener"

    Die rechtlichen Folgen, die aus einer materiellen Betroffenheit gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 UAbgG SH erwachsen, nämlich die auf § 18 Abs. 2 bis 6 UAbgG SH beruhenden Pflichten des Antragsgegners und Rechte des Antragstellers als Betroffener, bedürfen für ihre Beachtung und Durchsetzung nicht der vorherigen Feststellung der Betroffeneneigenschaft, sie können auch ohne eine solche geltend gemacht und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 3 Bs 46/14 -, Rn. 11, juris).
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