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   OVG Hamburg, 20.06.2008 - 3 Bs 48/08   

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OVG Hamburg, 20.06.2008 - 3 Bs 48/08 (https://dejure.org/2008,17920)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 3 Bs 48/08 (https://dejure.org/2008,17920)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juni 2008 - 3 Bs 48/08 (https://dejure.org/2008,17920)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erneuerung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe im Wege der einstweiligen Anordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichts bei dem Erlass von die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden einstweiligen Anordnungen; Vorbringen weiterer für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Genehmigungsbewerbers bedeutender Gesichtspunkte durch die Genehmigungsbehörde; ...

  • Judicialis

    VwGO § 123 Abs. 1; ; VwGO § 146 Abs. 4; ; PBefG § 13 Abs. 1; ; PBZugV § 1; ; BOKraft § 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 90
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 23.05.2007 - 1 Bs 92/07

    Zur Erteilung einer befristeten Taxengenehmigung im Wege einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.06.2008 - 3 Bs 48/08
    Zur Begründung hat es ausgeführt: Das in § 15 Abs. 4 PBefG normierte Verbot vorläufiger Genehmigungen schließe die Verpflichtung zur Erteilung einer (endgültigen, aber) zeitlich kurz befristeten Genehmigung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht aus; jedenfalls in Fällen der Verlängerung bereits bestehender Genehmigungen könne dies im Lichte von Art. 19 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 GG geboten sein, wie auch der 1. Senat des Beschwerdegerichts bereits entschieden habe (Beschl. v. 23.5.2007, 1 Bs 92/07, juris).

    Eine unerklärlich hohe Anzahl mit einer Taxe (angeblich) privat gefahrener Kilometer kann, wie bereits der bisher für das Personenbeförderungsrecht zuständig gewesene 1. Senat des Beschwerdegerichts entschieden hat, bei schwacher Ertragslage den Verdacht nahelegen, dass die Allgemeinheit durch eine erhebliche Zahl "schwarz" gefahrener Kilometer durch Hinterziehung von Einkommens- und Umsatzsteuer geschädigt wird, und damit einen Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers begründen (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 23.5.2007, VRS 113, 156, und NVwZ-RR 2007, 760).

  • OVG Hamburg, 23.05.2007 - 1 Bs 85/07
    Auszug aus OVG Hamburg, 20.06.2008 - 3 Bs 48/08
    Eine unerklärlich hohe Anzahl mit einer Taxe (angeblich) privat gefahrener Kilometer kann, wie bereits der bisher für das Personenbeförderungsrecht zuständig gewesene 1. Senat des Beschwerdegerichts entschieden hat, bei schwacher Ertragslage den Verdacht nahelegen, dass die Allgemeinheit durch eine erhebliche Zahl "schwarz" gefahrener Kilometer durch Hinterziehung von Einkommens- und Umsatzsteuer geschädigt wird, und damit einen Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers begründen (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 23.5.2007, VRS 113, 156, und NVwZ-RR 2007, 760).
  • VG Hamburg, 07.01.2010 - 5 E 3286/09

    Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers bei Taxe mit hoher Anzahl privat

    Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers in diesem Sinne können daher auch dann vorliegen, wenn ihm (bisher noch) keine schweren Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 2 PBZugV anzulasten sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, 3 Bs 48/08; Beschl. v. 19.11.2008, 3 Bs 153/08).

    Eine unerklärlich hohe Anzahl mit einer Taxe (angeblich) privat gefahrener Kilometer kann bei schwacher Ertragslage den Verdacht nahelegen, dass die Allgemeinheit durch eine erhebliche Zahl "schwarz" gefahrener Kilometer durch Hinterziehung von Einkommens- und Umsatzsteuer geschädigt wird, und damit einen Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers begründen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008 a.a.O., Beschl. v. 19.11.2008, a.a.O.; Beschlüsse v. 23.5.2007 a.a.O.).

    Dass die Verfehlungen des Antragstellers im konkreten Fall nicht von hinreichendem Gewicht und nicht geeignet sind, tragfähige Rückschlüsse auf zukünftiges (pflichtwidriges) Verhalten zuzulassen, um die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen zu können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008 a.a.O., Beschl. v. 19.11.2008, a.a.O.), hat der Antragsteller, dem insoweit die prozessuale Darlegungslast obliegt, nicht dargelegt.

    Da beides nicht geschehen ist, muss befürchtet werden, dass die Fahrzeuge in erheblichem Umfang Einnahmen erwirtschaftet haben, für die keine Abgaben entrichtet wurden (vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2007, VRS 113, 156 und NVwZ-RR 2007, 760; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, 3 Bs 48/08, sowie VG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2007, 15 E 3255/07, Beschl. v. 20.11.2007, 15 E 3311/07, und Beschl. v. 24.7.2008, 15 E 1702/08).

    Ferner kann offen bleiben, ob insoweit auch aus personenbeförderungsrechtlicher Sicht detaillierte Schichtzettel geführt und vorgelegt werden müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, 3 Bs 48/08; VG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2008, 15 E 1702/08), wenngleich einiges dafür spricht, dass die vorgenannten Buchführungspflichten den Steuerpflichtigen allein im Besteuerungsverfahren und in seinem Verhältnis zum Finanzamt treffen, hingegen als solche nicht im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zwischen dem Antragsteller und der Genehmigungsbehörde bestehen (so OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2009, 3 Bs 57/09).

  • OVG Hamburg, 16.05.2012 - 3 Bs 5/12

    Vorläufige Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe;

    Die genannte Bestimmung hat im Übrigen insofern ihren Sinn, als von einem Unternehmer, der selbst schwere Verstöße gegen Vorschriften der Sicherheit des Straßenverkehrs begangen hat, nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erwarten ist, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige Verstöße zu unterlassen (zur Führungspflicht des Taxenunternehmers gegenüber angestellten Fahrern nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BOKraft und deren Bedeutung im Rahmen des § 1 Abs. 1 PBZugV siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, VRS 115, 225, juris, Rn. 21 ff.).
  • OVG Hamburg, 24.06.2009 - 3 Bs 57/09

    Taxenunternehmer; finanzielle Leistungsfähigkeit; Zuverlässigkeit;

    Der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Unterschied zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Zeitwert von Fahrzeugen ist zwar vom Ansatz her zutreffend (vgl. dazu bereits die Ausführungen des Beschwerdegerichts im Beschluss vom 20.6.2008, VRS 115, 225, 236), doch wäre auch bei einem Zeitwert von 19.000,- bis 20.000,- Euro der Sicherungsbetrag höher als die Darlehensrestverbindlichkeit.

    Damit fehlt es im Hinblick auf die Einhaltung der Buchführungsvorschriften der §§ 146, 147 AO an einem feststellbaren Fehlverhalten der Antragstellerin, welches neben dem Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle die Qualität eines Indizes hätte und gleichermaßen Rückschlüsse auf zukünftiges pflichtwidriges Verhalten zuließe (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, VRS 115, 225, 230 f.).

  • OVG Hamburg, 18.11.2010 - 3 Bs 206/10

    Genehmigungsfiktionseintritt bei Genehmigungsantrag gem. PBefG § 15 Abs 1 S 2;

    Ob das zwischen den Beteiligte umstrittene Verhalten des Antragstellers im Rahmen des Vorfalls vom 20. März 2010 unabhängig von der fahrerlaubnisrechtlichen Situation genügen würde, um im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) PBZugV als schwerer Verstoß gegen die Pflicht zur Beförderung (gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 c) PBefG) hinreichende Anhaltspunkte für eine persönliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen, die zum Ergebnis der Rechtswidrigkeit der als erteilt geltenden Genehmigung führen würden, erscheint in der gegenwärtigen Verfahrenssituation jedenfalls ebenfalls als unsicher (zu dem erforderlichen Gewicht von Rechtsverstößen für ihre Einstufung als schwere Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, VRS 115, 225, 229 ff.).
  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 11 ZB 20.642

    Versagung einer Taxi-Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit

    Da die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV nicht abschließend geregelt sind ("insbesondere"), ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 - VII C 73.69 - BVerwGE 36, 288 = juris Rn. 21; OVG Bln.-Bbg, B.v. 12.6.2012 - OVG 1 S 35.12 - juris Rn. 7) maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann (BayVGH, B.v. 17.1.2018 - 11 CS 17.2555 - juris Rn. 8; B.v. 20.3.2020 - 11 CS 20.181 - juris Rn. 15; OVG Hamburg, B.v. 20.6.2008 - 3 Bs 48/08 - GewArch 2009, 45 = juris Rn. 20).

    Anders als sie behauptet, hat das Verwaltungsgericht schon nicht dieses Urteil für den im Übrigen zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 17.1.2018 a.a.O.; B.v. 20.3.2020 a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 20.11.1970 a.a.O. Rn. 23) definierten Begriff der personenbeförderungsrechtlichen Unzuverlässigkeit zitiert, sondern eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2008 (3 Bs 48/08 - juris).

  • VG Hamburg, 19.03.2009 - 15 E 555/09

    Zuverlässigkeit eines Taxiunternehmers - abgabenrechtliche Verpflichtungen,

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2008 (Az.: 3 Bs 48/08) zurück.

    Auch diesbezüglich bleibt es dabei, dass im Fall der Antragstellerin im Hinblick auf die Verstöße ihres damaligen Fahrers ... keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie ihre Führungsverpflichtung missachtet hätte und/oder sie diese Pflicht künftig missachten würde (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.06.2008 - 3 Bs 48/08 -).

    Die Angaben der Antragsstellerin zu ihren privat veranlassten Fahrten nach Polen lassen im Hinblick auf die Kilometerleistung ihres Fahrzeugs und die erwirtschafteten Einnahmen im Einschichtbetrieb nicht den Schluss zu, dass durch eine erhebliche Zahl "schwarz" gefahrener Kilometer die Allgemeinheit durch Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer geschädigt wird (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl, v. 20.06.2008 - 3 Bs 48/08).

  • VG Hamburg, 19.03.2009 - 15 E 55/09

    Prüfung etwaiger Verletzungen abgabenrechtlicher Verpflichtungen für die

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2008 (Az.: 3 Bs 48/08) zurück.

    Auch diesbezüglich bleibt es dabei, dass im Fall der Antragstellerin im Hinblick auf die Verstöße ihres damaligen Fahrers ... keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie ihre Führungsverpflichtung missachtet hätte und/oder sie diese Pflicht künftig missachten würde (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.06.2008 - 3 Bs 48/08 -).

    Die Angaben der Antragsstellerin zu ihren privat veranlassten Fahrten nach Polen lassen im Hinblick auf die Kilometerleistung ihres Fahrzeugs und die erwirtschafteten Einnahmen im Einschichtbetrieb nicht den Schluss zu, dass durch eine erhebliche Zahl "schwarz" gefahrener Kilometer die Allgemeinheit durch Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer geschädigt wird (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl, v. 20.06.2008 - 3 Bs 48/08).

  • OVG Hamburg, 03.11.2011 - 3 Bs 182/11

    Gelegenheitsverkehr mit Taxen; einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der

    Ein hinreichender Anhaltspunkt kann etwa dann gegeben sein, wenn der Unternehmer zwar nicht durch einzelne schwere Verstöße, aber durch eine Vielzahl (für sich genommen) leichterer Verstöße aufgefallen ist und die Umstände darauf schließen lassen, dass er nicht willens oder dazu in der Lage ist, dieses Fehlverhalten einzustellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, 3 Bs 48/08 ).
  • OVG Hamburg, 15.09.2008 - 3 Bs 26/08

    Schwere Straftat im Sinne des Personenbeförderungsrechts

    Entsprechend Nr. 47.4 des Vorschlags im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525) setzt das Beschwerdegericht den Streitwert für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - mit dem zwar in teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache die Erteilung einer Genehmigung beantragt wird, dies jedoch mit gegenüber der Hauptsache weiterer zeitlicher Beschränkung (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, 3 Bs 48/08, juris) - in Höhe der Hälfte des für das Klageverfahren anzunehmenden Streitwerts an, der für die streitgegenständliche Taxigenehmigung mit 15.000,-- Euro zu veranschlagen wäre.
  • VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844

    Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen - einstweiliger Rechtsschutz

    Dabei ist wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und kann sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 11 ZB 20.642 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.6.2012 - OVG 1 S 35.12 - juris Rn. 7; OVG Hamburg, B.v. 20.6.2008 - 3 Bs 48/08 - GewArch 2009, 45 = juris Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2010 - 7 ME 59/10

    Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit eines Linienverkehrs-Unternehmers bei

  • VG Stuttgart, 27.02.2019 - 8 K 8311/18

    Persönliche Zuverlässigkeit eines als BGB-Gesellschaft organisierten

  • VG Freiburg, 31.01.2012 - 2 K 78/12

    Zuverlässigkeit eines Mietwagenunternehmers

  • VG München, 05.04.2023 - M 23 E 22.6129

    Einstweilige Anordnung, Taxikonzession, Zuverlässigkeit

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