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   OVG Hamburg, 23.04.2014 - 3 Bs 75/14   

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OVG Hamburg, 23.04.2014 - 3 Bs 75/14 (https://dejure.org/2014,8591)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2014 - 3 Bs 75/14 (https://dejure.org/2014,8591)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. April 2014 - 3 Bs 75/14 (https://dejure.org/2014,8591)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 28 Abs 3 GG, Art 31 GG, Art 44 Abs 4 S 1 GG, Art 70 GG
    Zum Unterlassungsanspruch auf Veröffentlichung des Untersuchungsberichts des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses "Elbphilharmonie"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung von unzutreffenden Tatsachenbehauptungen in einem Bericht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung von unzutreffenden Tatsachenbehauptungen in einem Bericht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 19 Abs. 4, 44 GG
    Gerichtliche Überprüfung von Beschlüssen eines Untersuchungsausschusses

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1386
  • DÖV 2014, 674
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Hamburg, 13.02.2014 - 3 Bs 46/14

    Zur Feststellung der Eigenschaft einer natürlichen Person als "Betroffener" iSd §

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.04.2014 - 3 Bs 75/14
    Er hätte nicht die Möglichkeit, eine die bisherigen Untersuchungen berücksichtigende, qualifizierte Stellungnahme abzugeben, was mit der zusammengefassten Mitteilung der wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse an die Betroffenen bezweckt werden soll (vgl. OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14).

    Regelmäßig wird der Entwurf des Untersuchungsberichts, wenn die Betroffenheit i.S. des § 19 Abs. 1 HmbUAG erst in einem derart späten Stadium der Untersuchung entsteht (vgl. hierzu OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14), dem genügen.

    Denn § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG gibt Betroffenen auch in den Fällen, in denen trotz objektiver Betroffenheit über die Betroffeneneigenschaft vom Untersuchungsausschuss nicht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG entschieden worden ist, nur die darin vorgesehenen Informationsansprüche (vgl. OVG Hamburg, B. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.04.2014 - 3 Bs 75/14
    Als wesentliche rechtsstaatliche Verbürgung gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen den lückenlosen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Rechte (BVerfG, B. v. 23.6.1981, BVerfGE 58, 1, 40).

    Eine Einschränkung dieser "Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung" (BVerfG, B. v. 23.6.1981, a.a.O.) durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV mit dem Ziel einer "Gerichtsfreiheit" (David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar 2. A., Art. 26 Rn. 135) ist kompetenziell ausgeschlossen, so dass der Anwendungsbereich der Vorschrift reduzierend ausgelegt werden muss.

    Für eine entsprechende Beschränkung des durch das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten lückenlosen Rechtsschutzes gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Rechte des Einzelnen (BVerfG, B. v. 23.6.1981, a.a.O.) fehlt es dem hamburgischen Verfassungsgeber allerdings an der Kompetenz.

  • OVG Hamburg, 27.05.1986 - Bs IV 318/86
    Auszug aus OVG Hamburg, 23.04.2014 - 3 Bs 75/14
    Der Antragsteller ist dieser Ansicht des Verwaltungsgerichts unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610) mit dem Argument entgegengetreten, dass jedenfalls in Fällen nachhaltiger und intensiver Rechtsverstöße eine gerichtliche Überprüfung verfassungsrechtlich geboten sei.

    Denn der Antragsgegner ist bei seiner Arbeit und der Abfassung seines Abschlussberichts nicht nur an die Einhaltung der Grundrechte gebunden, sondern er ist bereits aus seiner Aufgabenstellung heraus zu einer genauen und objektiven Prüfung des Sachverhalts verpflichtet (vgl. OVG Hamburg, B.v. 27.5.1986, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.04.2014 - 3 Bs 75/14
    Aber auch wenn der Antragsteller sich ausschließlich gegen die Verbreitung seiner Meinung nach falscher Tatsachenbehauptungen im Abschlussbericht wendet, hat er wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hinzunehmen (vgl. BVerfG, B.v.10.6.2009, NJW 2009, 3357; juris Rn. 17 m.w.N.).

    Nicht erkennbar ist auch, dass die zutreffende Darstellung über die Tätigkeit des Antragstellers bei ihm einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Wahrheit steht (vgl. hierzu BVerfG, B.v.10.6.2009 a.a.O.).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.04.2014 - 3 Bs 75/14
    Die Einhaltung der Grundrechte durch die verfassungsmäßige Ordnung der Länder ist außer durch Art. 28 Abs. 3 GG vornehmlich durch Art. 31 und Art. 142 GG gewährleistet, wobei sich Art. 142 GG auch auf grundrechtsgleiche Rechte außerhalb der Art. 1 bis 18 GG bezieht (BVerfG, B. v. 19.7.1967, BVerfGE 22, 267, 271).
  • VerfG Hamburg, 15.09.2015 - HVerfG 5/14

    Norminterpretationsantrag zur Auslegung von Art 26 Abs 5 S 1 Verf HA - Vorrang

    Die Beteiligten zu 1) - 55 Abgeordnete, die bei Erhebung des vorliegenden Antrags am 11. November 2014 Mitglied der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg waren und überwiegend auch der am 15. Februar 2015 neu gewählten Bürgerschaft angehören - haben im Verfahren nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 HV, § 14 Nr. 1 Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 53, zuletzt geändert am 3.6.2015, HmbGVBl. S. 105, 107; HVerfGG) den Antrag auf Norminterpretation aus Anlass eines Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2014 (3 Bs 75/14, NordÖR 2014, 338) gestellt.
  • BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1947/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hamburgischen

    b) Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts untersagte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dem Untersuchungsausschuss mit Beschluss vom 23. April 2014 - 3 Bs 75/14 - im Wege einstweiliger Anordnung, in seinem Abschlussbericht eine näher bezeichnete Tatsachenbehauptung über den Rechtsanwalt aufzustellen; im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen, soweit die Beteiligten das Verfahren nicht bereits übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten.
  • VG Düsseldorf, 21.03.2018 - 20 L 6077/17

    Angreifbarkeit des Abschlussberichts eines Untersuchungsausschusses des Landes

    Die gegenteilige Auffassung, die einen Rechtsschutz gegen die Abschlussberichte der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig halten will, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. April 2014 - 3 Bs 75/14 - Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 15. September 2015 - HVerfG 5/14 - Verfassungsbeschwerde dagegen nicht angenommen: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1947/15 - alle zitiert nach juris; Achterberg/Schulte in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 44 Abs. 4 Rdn. 186, teilt die Kammer nicht.

    Zwar ist die eigentliche Zielrichtung eines Abschlussberichtes des parlamentarischen Untersuchungsausschusses die Unterrichtung des Parlaments zum Zweck der politischen Kontrolle, einzelne Feststellungen und Wertungen in einem Abschlussbericht können aber für Bürger, die von dem Untersuchungsgegenstand betroffen waren, faktisch eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte bedeuten, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. April 2014  - 3 Bs 75/14 -;Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 15. September 2015  - HVerfG 5/14 -,beide zitiert nach juris.

    Private Dritte, über die der Bericht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthält, die geeignet sind, die berufliche Reputation und die persönliche Integrität und damit den Ruf in Beruf und Gesellschaft empfindlich zu beschädigen, sollen erfolgreich die Untersagung dieser Behauptung verlangen können, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. April 2014 - 3 Bs 75/14 -, zitiert nach juris, Leitsatz 4.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2017 - 1 O 304/17

    Streitwert bei einem Unterlassungsbegehren; Begehren auf vorläufige Unterlassung

    Dass die hier dem Antragsbegehren nicht entsprechende, ablehnende Entscheidung im Ergebnis zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt, bestimmt den aus Sicht des Antragstellerbegehrens festzulegenden Gegenstandswert nicht (anders: OVG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2014 - 3 Bs 75/14 -, NordÖR 2014, 338, juris Rn. 39: Unterlassung der Veröffentlichung des Abschlussberichts des Untersuchungsausschusses Elbphilharmonie; SächsOVG, Beschl. v. 08.07.2016 - 4 B 366/15 -, NVwZ-RR 2016, 834, juris Rn. 9).
  • VG Weimar, 22.03.2019 - 3 E 487/19

    Veröffentlichung eines Zwischenberichtes nach Art. 64 Abs. 6 S. 1 der Thüringer

    Er sichert das Recht von Untersuchungsausschüssen des Landtages auf autonome Abfassung eines Zwischen- oder Abschlussberichtes und steht damit grundsätzlich gleichwertig neben der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Hamb. VerfassungsG, Urteil vom 15.09.2015 - 5/14 [richtig: HVerfG 5/14 - d. Red.] - JURIS Rdnr. 27; VG Düsseldorf, a.a.O. Rdnr. 39 ff.; Brocker, NVwZ 2014, 1357, 1359 f.; a.A. insoweit OVG Hamburg Beschluss vom 23.04.2014 - 3 Bs 75/14 -, JURIS Rdnr. 10).
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