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   OVG Hamburg, 14.12.2005 - 3 Bs 79/05   

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OVG Hamburg, 14.12.2005 - 3 Bs 79/05 (https://dejure.org/2005,5693)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2005 - 3 Bs 79/05 (https://dejure.org/2005,5693)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - 3 Bs 79/05 (https://dejure.org/2005,5693)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortwirkung von Sperrwirkungen einer nach dem Ausländergesetz 1990 (AuslG) verfügten und bestandskräftig gewordenen Ausweisung gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern; Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 8 Abs. 2; AufenthG § 102 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 11 Abs. 1; FreizügG/EU § 7 Abs. 2 S. 2; VwVfG § 48 Abs. 1; AufenthG/EWG § 3; EGV Art. 39; FreizügG § 6; VwVfG § 49 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1
    Ausweisung, Unionsbürger, Freizügigkeit, Sperrwirkung, Zuwanderungsgesetz, Beurteilungszeitpunkt, Befristung, Rücknahme, Arbeitslosigkeit, Haft, Straftaten, Freigänger, Dienstleistungsempfänger, Ermessen, Ermessensausweisung, Ermessensreduzierung auf Null, Widerruf, ...

  • Judicialis

    HmbVwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1; ; HmbVwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; ; AufenthG/EWG § 12; ; AuslG 1990 § 47; ; AufenthG § 102; ; AufenthG § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 576 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.12.2005 - 3 Bs 79/05
    Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (Urt. v. 3.8.2004, BVerwGE 121 S. 297) stellt keine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVfG dar.

    Mit Urteil vom 3. August 2004 (BVerwGE 121 S. 297) habe das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (EuGHE 2004 I S. 5257) umgesetzt und entschieden, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nur noch nach § 12 AufenthG/EWG i.V.m. den §§ 45, 46 AuslG auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürften und § 47 AuslG daher als Rechtsgrundlage ausscheide.

    Dass bei einer Anfechtungsklage gegen eine gegenüber einem Freizügigkeitsberechtigten ergangene Ausweisungsverfügung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.8.2004, BVerwGE 121 S. 297), führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Wenn der Antragsteller freizügigkeitsberechtigt war, war die Ausweisungsverfügung aufgrund der vom Antragsteller und vom Verwaltungsgericht genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urt. v. 3.8.2004, BVerwGE 121 S. 297) im maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig, weil die Ausweisung nicht im Wege einer Ermessensentscheidung verfügt worden ist.

    Die Antragsgegnerin dürfte im Falle des Nachweises der Freizügigkeit nach dem in Art. 10 EGV verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet sein (insoweit Ermessensreduzierung auf Null), die bestandskräftige Ausweisungsverfügung vom 12. Mai 2003 im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG zu überprüfen und der Entscheidung des BVerwG vom 3. August 2004 (BVerwGE 121 S. 297) und damit letztlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (EuGHE 2004 I S. 5257) Rechnung zu tragen (vgl. das vom Antragsteller und dem Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des EuGH v. 13.1.2004, EuGHE 2004 I S. 837).

    Dass die Behörde in Fällen der vorliegenden Art die bestandskräftige Ausweisungsverfügung bestehen lassen darf, ergibt sich hier nicht zuletzt aus den im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 (BVerwGE 121 S. 297) enthaltenen Ausführungen.

    Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Wirkungen der Ausweisung in nicht zu beanstandender Weise auch dann nicht auf einen nahegelegenen Zeitpunkt befristen würde, wenn sie aufgrund des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 (BVerwGE 121 S. 297) im Falle des nachträglichen Eintritts der Freizügigkeitsvoraussetzungen gehalten wäre, eine grundsätzliche und umfassende Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sachlage zu der Frage zu treffen, ob die Ausweisungswirkungen trotz des Eintritts der Freizügigkeitsvoraussetzungen fortbestehen oder ob sie entfallen sollen.

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.12.2005 - 3 Bs 79/05
    Dieses Recht besteht nur für Personen, die sich aus dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort Dienstleistungen zu empfangen (siehe den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 73/148/EWG sowie des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG/EWG, wonach der Dienstleistungsempfänger im Bundesgebiet nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben darf; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.10.2004, InfAuslR 2004 S. 413 Rdnr. 22; GK-AuslR, § 2 AuslG Rdnr. 73).

    Dieses Recht setzt zu seiner Ausübung grundsätzlich (Ausnahmen können sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben) neben einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz ausreichende Existenzmittel voraus (§§ 7 und 8 FreizügV/EG; Art. 18 Abs. 1 EGV i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 90/364/EWG; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.10.2004, InfAuslR 2004 S. 413, 414 Rdnr. 27).

    Denn das Recht unmittelbar aus Art. 18 Abs. 1 EGV besteht nur vorbehaltlich der im Vertrag und seinen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen (vgl. EuGH, Urteil v. 19.10.2004, InfAuslR 2004 S. 413, 414 Rdnr. 26).

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.12.2005 - 3 Bs 79/05
    Dies setzt voraus, dass die Ausweisungsverfügung vom 12. Mai 2003 in dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, BVerwGE 110 S. 140, 143).

    Denn der Widerruf einer Ausweisungsverfügung (§ 49 Abs. 1 HmbVwVfG) ist durch die - die Befristung der Ausweisungswirkungen regelnde - Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Satz 1 und 2 AufenthG (bzw. des § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FreizügG/EU) als einer bundesrechtlichen Spezialvorschrift insoweit ausgeschlossen, als es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. das zu § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 AuslG ergangene Urteil des BVerwG v. 7.12.1999 - BVerwGE 110 S. 140, 147 -, das auf § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG bzw. § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU übertragen werden kann).

    Dieser letztere Gesichtspunkt, nämlich der Vorrang des Befristungsverfahrens, steht auch der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVfG unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Änderung der Sachlage von vornherein entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, BVerwGE 110 S. 140, 148).

  • OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04

    Kein Entfallen der Sperrwirkungen von bestandskräftigen Ausweisungen mit dem

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.12.2005 - 3 Bs 79/05
    Dem steht nicht entgegen, dass das Freizügigkeitsgesetz/EU keine dem § 102 AufenthG entsprechende Übergangsregelung enthält (OVG Hamburg, Urt. v. 22.3.2005, NordÖR 2006 S. 38).

    Die Sperrwirkungen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG) einer nach dem Ausländergesetz wegen schwerer Straftaten verfügten und bestandskräftig gewordenen Ausweisung gelten vielmehr gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG selbst gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern fort; dem steht nicht entgegen, dass das Freizügigkeitsgesetz/EU keine dem § 102 AufenthG entsprechende Übergangsregelung enthält (siehe im Einzelnen OVG Hamburg, Urt. v. 22.3.2005 - 3 Bf 294/04 -, Leitsätze in ZAR 2005 S. 251; vgl. auch Groß, ZAR 2005 S. 81, 86).

    Eine derartige Sachverhaltsänderung liegt auch vor, wenn ein bisher nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit einer nach altem Recht erlassenen Ausweisungsverfügung nunmehr die Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 22.3.2005 - 3 Bf 294/04 -).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-383/03

    Dogan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.12.2005 - 3 Bs 79/05
    Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass längere Zeiten der Arbeitslosigkeit aufgrund freiwilliger Aufgabe eines bestehenden Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht stets beenden (siehe aber Art. 7 der Richtlinie Nr. 68/360; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des am 31.12.2004 außer Kraft getretenen AufenthG/EWG; Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG), so setzt die Aufrechterhaltung der Arbeitnehmerfreizügigkeit immerhin voraus, dass der betreffende Arbeitslose auch tatsächlich eine neue Arbeit sucht und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine andere Beschäftigung zu finden (vgl. EuGH, Urt. v. 7.7.2005, InfAuslR 2005 S. 350, 352 Rdnr. 19; EuGH, Urt. v. 23.1.1997, EuGHE 1997 I S. 329, 353 Rdnr. 41; Grabitz/Hilf, a.a.O., Art. 39 EGV Rdnr. 45).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Tätigkeiten, die der Antragsteller innerhalb der Haftanstalten verrichtet hat, zu Recht nicht als arbeitnehmerfreizügigkeitsbegründend angesehen hat (vgl. in diesem Zusammenhang EuGH, Urt. v. 7.7.2005, InfAuslR 2005 S. 350, 352 Rdnr. 21).

  • BVerwG, 29.03.1999 - 1 DB 7.97
    Auszug aus OVG Hamburg, 14.12.2005 - 3 Bs 79/05
    Der Antragsgegnerin ist es dann nicht verwehrt, das ihr durch § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG eingeräumte Ermessen im Ergebnis so zu betätigen, dass sie die Ausweisungsverfügung vom 12. Mai 2003 unter Berufung auf deren Bestandskraft nicht aufhebt, sondern bestehen lässt (vgl. allgemein für die Möglichkeit, den bestandskräftigen Verwaltungsakt auch nach einem Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehen zu lassen: BVerwG, Beschl. v. 29.3.1999, BVerwGE 113 S. 322, 329; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl. 1995, § 65 Rdnrn. 7 - S. 703 -, 28 und 33; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 2, 6. Aufl. 2000, § 50 Rdnrn. 11 f. und § 51 Rdnr. 118; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, § 11 Rdnr. 61; Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl. 1982, § 51 Rdnr. 22; für § 48 Abs. 1 VwVfG wohl auch Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 48 Rdnr. 45; a.A. für Entscheidungen im Rahmen des § 51 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 51 Rdnr. 22; Knack, a.a.O., § 51 Rdnr. 14).
  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 36.82

    Aufenthaltsrecht - Ehegatte - Arbeitnehmer - Freizügigkeit - EG-Mitgliedstaat -

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.12.2005 - 3 Bs 79/05
    Zwar steht der Freizügigkeit als Familienangehöriger nicht entgegen, wenn der Familienangehörige mit keinem Elternteil mehr in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (vgl. EuGH, Urt. v. 13.2.1985, EuGRZ 1985 S. 145; EuGH, Urt. v. 18.5.1989, NVwZ 1989 S. 745; BVerwG, Urt. v. 21.5.1985, InfAuslR 1985 S. 195, 196).
  • EuGH, 18.05.1989 - 249/86

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.12.2005 - 3 Bs 79/05
    Zwar steht der Freizügigkeit als Familienangehöriger nicht entgegen, wenn der Familienangehörige mit keinem Elternteil mehr in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (vgl. EuGH, Urt. v. 13.2.1985, EuGRZ 1985 S. 145; EuGH, Urt. v. 18.5.1989, NVwZ 1989 S. 745; BVerwG, Urt. v. 21.5.1985, InfAuslR 1985 S. 195, 196).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2000 - 13 S 1378/98

    Rücknahme einer Ausweisung

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.12.2005 - 3 Bs 79/05
    Vielmehr braucht sich die gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erforderliche Prüfung nur darauf zu erstrecken, ob die Antragsgegnerin die Ausweisung seinerzeit auch dann verfügt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass über die Frage der Ausweisung eine Ermessensentscheidung zu treffen sei (vgl. zur Zulässigkeit derartiger hypothetischer Überlegungen im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG: VGH Mannheim, Urt. v. 13.6.2000, VBlBW 2001 S. 23).
  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.12.2005 - 3 Bs 79/05
    Denn bei derartigen Tätigkeiten fehlt es am Erfordernis, dass sie einen Teil des Wirtschaftslebens (Art. 2 EGV) darstellen müssen (siehe zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 31.5.1989, EuGHE 1989 S. 1621, 1645 Rdnr. 13; Geiger, EUV/EGV, 4. Aufl. 2004, Art. 39 EGV Rdnr. 7).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

  • BVerwG, 08.05.2002 - 7 C 18.01

    Entschädigungsberechtigung; Schädigungstatbestand als Teil der

  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 B 60.95

    Kronkretisierung des Begriffes "Eingriff" in Art. 8 Abs. 2 MRK durch den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2002 - 1 B 241/02

    Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts; Überprüfung der

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 B 241.92

    Rechtsprechungsänderung - Änderung der Rechtslage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02

    Erschwerung des Zugangs zu einer Beschwerdeentscheidung durch § 146 Abs. 4 Satz 6

  • OVG Hamburg, 01.06.2005 - 3 Bs 142/05

    Wahlordnung der Studierendenschaft der Universität Hamburg

  • OVG Hamburg, 17.05.1984 - Bs VII 246/84

    Prüfung der Zulässigkeit des Antrags im engen Sinne und des Vorliegens der

  • EGMR, 31.10.2002 - 37295/97

    YILDIZ v. AUSTRIA

  • VGH Hessen, 23.10.2002 - 9 TG 2712/02

    Gerichtlicher Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren; ausländerrechtliche

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07

    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Demzufolge findet das Aufenthaltsgesetz einschließlich der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch auf zuvor ausgewiesene Unionsbürger Anwendung (so im Ergebnis auch OVG Hamburg, InfAuslR 2006, 305; VGH Mannheim, InfAuslR 2007, 182; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II-§ 102 Rn. 2; Groß, ZAR 2005, 81 ; Lüdke, InfAuslR 2005, 177 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2007 - 13 S 451/06

    Wiederaufgreifensanspruch bei bestandskräftiger Ausweisungsverfügung gegen einen

    Diese ist aber durch die Bestandskraft der auf das allgemeine Ausländergesetz gestützten Ausweisung entfallen (siehe auch Funke-Kaiser, Rn 2 zu § 102; OVG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2005 - Bs 79/05 -, InfAuslR 2006, 305; Lüdke, InfAuslR 2005, S. 178; a.A. Gutmann, InfAuslR 2005, 125).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - L 29 AS 2344/15

    Verlust des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer bei Ausreise aus der

    Hieraus folgt für den Senat, dass die Arbeitslosigkeit gemäß § 119 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Tatbestandsvoraussetzung für die Aufrechterhaltung dieses Freizügigkeitsrechts ist; die Arbeitnehmereigenschaft besteht nur solange fort, wie Arbeitslosigkeit in diesem Sinne gegeben ist (vgl. dazu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14 Dezember 2005 - 3 Bs 79/05 - veröffentlicht in Juris).
  • LSG Hamburg, 01.12.2014 - L 4 AS 444/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Voraussetzung für den Status als Arbeitssuchender ist, dass der betreffende Arbeitslose auch tatsächlich eine Arbeit in Deutschland sucht und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht, um innerhalb eines angemessenen Zeitraumes eine Beschäftigung zu finden (vgl. EuGH, Urteil vom 7.7.2005 - C 383/03 und vom 23.1.1997 - C-171/95; OVG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2005 - 3 Bs 79/05).
  • VerfGH Berlin, 17.10.2006 - VerfGH 98/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen bezüglich der behaupteten

    Zwar wird angenommen, dass bestandskräftig ausgewiesene assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde jedenfalls über ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens außerhalb des Anwendungsbereichs des § 51 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2006 - 7 S 13.06 - OVG Hamburg, InfAuslR 2006, 305; OVG Lüneburg, AuAS 2006, 185; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004 - 11 S 2771/03 -, juris und NVwZ-RR 2006, 147 [nur Leits.]; VGH Kassel, InfAuslR 2005, 451).

    Es entspricht der Rechtsprechung auch anderer Oberverwaltungsgerichte, dass die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Behörden nicht etwa dazu zwingt, auf der Grundlage der jetzigen Sach- und Rechtslage völlig neu über die Ausweisung des Betroffenen zu entscheiden (vgl. OVG Hamburg, InfAuslR 2006, 305; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2006 - 7 S 13.06 - OVG Lüneburg, AuAS 2006, 185).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.02.2007 - 7 A 11318/06

    Ausweisung eines Unionsbürgers vor dem 1. Januar 2005

    a) Ausweisungen, die unter der Geltung des Ausländergesetzes 1990 und des Aufenthaltsgesetzes/EWG unanfechtbar geworden sind, gelten grundsätzlich unabhängig von der Rechtslage kraft ihrer materiellen Bestandskraft als freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen auch nach dem 1. Januar 2005 fort (ebenso HambOVG, Urteil vom 22. März 2005 - 3 Bf 294/04 -, juris und Beschluss vom 14. Dezember 2005, InfAuslR 2006, 305 [308]; a.A. OVG BlnBbg, Beschluss vom 15. März 2006, NVwZ 2006, 953 sowie HessVGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004, NVwZ 2005, 837 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2010 - L 13 AS 365/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

    Hieraus folgt für den Senat, dass die Arbeitslosigkeit gemäß § 119 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Tatbestandsvoraussetzung für die Aufrechterhaltung dieses Freizügigkeitsrechts ist; die Arbeitnehmereigenschaft besteht nur solange fort, wie Arbeitslosigkeit in diesem Sinne gegeben ist (vgl. dazu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14 Dezember 2005 - 3 Bs 79/05 - veröffentlicht in Juris).
  • VG München, 16.12.2014 - M 4 K 13.3733

    Kroatischer Staatsangehöriger; bestandskräftige Ausweisung; EU-Beitritt Kroatiens

    Etwaige Arbeitstätigkeiten in der Haft können hierfür nicht berücksichtigt werden (vgl. EuGH U.v. 7.7.2005 - C - 383/03 - juris; Hamb.OVG B.v. 14.12.2005 - 3 Bs 79/05 - juris Rn. 15).

    (2) Auch ist der Kläger nicht Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4, denn diese Regelung erfasst nur Personen, die sich aus dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu diesem Zweck in einen anderen Mitgliedstaat begeben (vgl. Hamb.OVG B.v. 14.12.2005 - 3 Bs 79/05 - juris Rn. 17; VG Augsburg U.v. 27.1.2010 - Au 6 K 09.1061 - juris).

  • VG Aachen, 27.10.2022 - 8 K 3635/19

    Verlustfeststellung; Zuständigkeit bei Haftfällen; Anhörung nur auf deutsch;

    vgl. ebenso: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 3 Bs 79/05 -, juris, Rn. 15; VG München, Urteil vom 16. Dezember 2014 - M 4 K 13.3733 -, juris, Rn. 39; Hailbronner , in: Hailbronner, Ausländerrecht, Dezember 2021, § 2 FreizügG/EU Rn. 41; Brinkmann , in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 2 FreizügG/EU Rn. 13; EuGH, Urteil vom 31. Mai 1989 - Rs. 3447/87 (Bettray) -, curia, Rn. 17 ff.; zu Art. 6 ARB 1/80: BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1996 - 1 B 136/95 -, juris, Ls. 3; Dienelt , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 32.
  • VG Trier, 30.08.2006 - 5 K 268/06

    Anfechtung der bestandskräftigen Ausweisung eines EU-Bürgers.

    Der Umstand, dass § 6 Abs. 2 FreizügG/EU den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt von freizügigkeitsberechtigten EU-Ausländern nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässt und nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU das Verbot, nach einem Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt erneut in das Bundesgebiet einreisen zu dürfen, befristet werden muss, verdrängt als lex specialis eine Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakte mit Wirkung für die Zukunft (vgl. hierzu auch Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2006 - 3 Bs 79/05 -).
  • VG Düsseldorf, 08.12.2014 - 27 K 6612/13

    Befristung; Sachverhalt; Änderung; Widerruf; Wiederaufgreifen; türkisch;

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2006 - 3 Ws 346/05

    D (A), Untersuchungshaft, Haftentschädigung, Ausweisung, Beurteilungszeitpunkt,

  • VG Stuttgart, 23.05.2006 - 17 K 1214/05

    Kein Anspruch auf Rücknahme einer bestandskräftigen Ausweisung

  • VG Freiburg, 24.07.2007 - 1 K 1505/06

    Ausweisung einer assoziationsbegünstigten Türkin

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2015 - L 29 AS 2344/15

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  • LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2007 - 18 T 4300/07
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