Rechtsprechung
BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 1.14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
SchKG § 3, § 4 Abs. 2 (a. F.), § 8 Satz 1; BbgAGSchKG § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1
Schwangerenberatungsstellen; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; katholische Beratungsstellen; Beratungsstellen der Caritas; Anspruch auf öffentliche Förderung; Förderanspruch; ausreichendes Angebot von Beratungsstellen; Beratungsangebot; Beratungsbedarf; ... - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
SchKG § 3, § 4 Abs. 2 (a.F.), § 8 Satz 1
Anspruch auf öffentliche Förderung; Ausführungsgesetz; Auslastung; Auswahlregelung; Auswahlverfahren; Beratungsangebot; Beratungsbedarf; Beratungsstellen der Caritas; Bundesrecht; Förderanspruch; Inanspruchnahme der Beratungsstellen; Konfliktberatung; Landesrecht; ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 S 1 BeratungsG vom 21.08.1995, § 3 S 3 BeratungsG vom 21.08.1995, § 4 Abs 1 S 1 BeratungsG vom 21.08.1995, § 4 Abs 2 BeratungsG vom 21.08.1995, § 4 Abs 4 BeratungsG vom 21.08.1995
Staatliche Förderung von katholischen Schwangerenberatungsstellen - rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 S 1 BeratungsG vom 21.08.1995, § 3 S 3 BeratungsG vom 21.08.1995, § 4 Abs 1 S 1 BeratungsG vom 21.08.1995, § 4 Abs 2 BeratungsG vom 21.08.1995, § 4 Abs 4 BeratungsG vom 21.08.1995
Staatliche Förderung von katholischen Schwangerenberatungsstellen - Wolters Kluwer
Voraussetzungen der staatlichen Förderung katholischer Schwangerenberatungsstellen
- doev.de
Staatliche Förderung von katholischen Schwangerenberatungsstellen
- rewis.io
Staatliche Förderung von katholischen Schwangerenberatungsstellen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der staatlichen Förderung katholischer Schwangerenberatungsstellen
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Katholische Schwangerenberatungsstellen - und ihre staatliche Förderung
- lto.de (Pressebericht)
Schwangerenberatung: Caritas muss sein
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 21.06.2011 - 7 K 419/08
- VG Cottbus, 25.06.2011 - 7 K 419/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 48.12
- BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 1.14
Papierfundstellen
- BVerwGE 152, 255
- NJW 2016, 661
- DÖV 2015, 1023
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2016 - 4 L 3/16
Zur Auswahl von Schwangerschaftsberatungsstellen im Rahmen einer Förderung nach …
Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 25. Juni 2015 - 3 C 1.14 -, v. 15. März 2007 - 3 C 35.06 - und v. 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 -, jeweils zit. nach JURIS) lassen sich für die Förderung der Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung - SchKG - folgende Maßgaben entnehmen: Nach dem Sicherstellungsauftrag dieses Gesetzes müssen die Beratungsstellen wohnortnah sein (§ 3 Satz 1 und § 8 Satz 1 SchKG) und das Beratungsangebot plural (§ 8 Satz 1 SchKG); es soll den Ratsuchenden die Möglichkeit eröffnen, zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auszuwählen (§ 3 Satz 3 SchKG).Es muss nicht entschieden werden, ob - wofür nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Entscheidung vom 25. Juni 2015 (a.a.O.) allerdings wenig spricht - die vom Kläger genannten Vorschriften nichtig sind, weil er daraus für sich nichts herleiten könnte.
Denn die Länder sind nicht verpflichtet, ein Überangebot von Beratungsstellen zu fördern und nach § 4 Abs. 3 SchKG berechtigt, für einen solchen Fall Auswahlkriterien aufzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2015, a.a.O.).
Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung des § 12 SchKVO LSA ausdrücklich auf die in der neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (a.a.O.) enthaltenen Rechtssätze gestützt.
- BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 3.14
Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg
Aus dem Berufungsurteil sowie dem Urteil gleichen Rubrums im Parallelverfahren OVG 6 B 48.12 (BVerwG 3 C 1.14) ergibt sich des Weiteren, dass das Beratungsangebot des Klägers auch tatsächlich nachgefragt worden ist, also ein entsprechender Beratungsbedarf bestanden hat.Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Anzahl von Ratsuchenden, die die Beratungsstelle des Klägers im Jahr 2007 aufgesucht hätten, sei vergleichbar mit der Inanspruchnahme verschiedener anderer (geförderter) Beratungsstellen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - BVerwG 3 C 1.14 - S. 12 des Entscheidungsabdrucks).
In Bezug auf die durch das Oberverwaltungsgericht festgestellte Auslastung der Beratungsstelle im Jahr 2007 hat der Senat mit Urteil vom 25. Juni 2015 in dem Parallelverfahren - BVerwG 3 C 1.14 - entschieden, dass der Ansatz einer Vollzeitkraft revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. S. 13 ff. des Urteilsabdrucks).
- VG Trier, 17.03.2020 - 7 K 4875/19
Stadt Trier obsiegt im Streit über Kosten für Schwangerschaftskonfliktberatung
Beratungsstellen den Prinzipien der Wohnortnähe und der weltanschaulichen Vielfalt entspricht, was durch das Land Rheinland-Pfalz sicherzustellen ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 3 C 1.14 -, BVerwGE 152, 255- 264, Rn. 13).