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   BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81   

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BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81 (https://dejure.org/1981,179)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.1981 - 3 C 1.81 (https://dejure.org/1981,179)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 (https://dejure.org/1981,179)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung - Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit - Konkursfähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Auslegung des § 17 Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 64, 248
  • NJW 1983, 59
  • NVwZ 1983, 94 (Ls.)
  • VersR 1983, 354
  • BB 1982, 373
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81
    Die Rechtmäßigkeit der Beitragsregelung nach dem BetrAVG ist daher nicht - wie vom BSG für die Umlagen zur Sicherung des Konkursausfallgeldes nach dem AFG angenommen - nach den speziellen Voraussetzungen der Verfassungsmäßigkeit einer Sonderabgabe zu messen (vgl. zur Berufsausbildungsabgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes BVerfGE 55, 274 f. [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77], wonach besondere "Sachnähe" und "Gruppennützigkeit" für die Verpflichtung zur Leistung der Abgabe verlangt werden; s.a. zur Schwerbehindertenausgleichsabgabe BVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 in NJW 1981 S. 2107).

    Hinsichtlich dieser gemeinsamen Kriterien würde dann unter Berücksichtigung der geschilderten wirtschaftlichen Vorteile sogar eine gemeinsame Sachnähe der Beitragspflichtigen zur Insolvenz Sicherung zu bejahen sein, wie sie von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Erhebung einer Sonderabgabe verlangt wird (vgl. BVerfGE 55, 274 f. [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]).

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81
    Dies um so weniger, als die betriebliche Altersversorgung mit ihrer Funktion, die Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen, den Zwecken der Sozialversicherung nahekommt, für deren Beiträge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Stelle der Abgeltung eines Vorteils der Grundsatz des sozialen Ausgleichs innerhalb des Kreises der Versicherten, aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern tritt (BVerfGE 14, 312 [317] und BVerfGE 53, 313 [323 f.]).

    Es kommt darauf an, ob die Unterschiede der zu regelnden Sachverhalte für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise so erheblich sind, daß ihre Außerachtlassung als willkürlich empfunden werden muß (BVerfGE 17, 319 [330] und ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 53, 313 [329]).

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65

    Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81
    So gesehen kann nicht davon gesprochen werden, daß der Gesetzgeber bei der Auswahl der Sachverhalte in der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschriebenen Weise willkürlich gehandelt oder etwa gegen den für das Abgabenrecht entwickelten Begriff der Typengerechtigkeit verstoßen hat (vgl. zum letzteren BVerwGE 25, 147 [148]).
  • BVerwG, 13.03.1962 - I C 155.59

    Rechtsgültigkeit von Beitragspflichten für eine mit einer Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81
    Zwischen dem Erhebungsanlaß und dem Vorteil des Pflichtigen braucht allerdings nur ein mittelbarer Zusammenhang zu bestehen, der sich zu einer bloßen gesetzlichen Vermutung oder Fiktion des Vorteils verflüchtigen kann (Rechtsprechung des 1. Senats des BVerwG in seinen Urteilenvom 13. März 1962 - BVerwG 1 C 155.59 - [DVBl. 1962, 532 = MDR 1962, 760 = NJW 1962, 1311 - Buchholz 11 Art. 9 GG Nr. 6] undvom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - [BVerwGE 39, 100 [107]]).
  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81
    Auch im Grundgesetz ist der Sprachgebrauch hierzu uneinheitlich (vgl. BVerfGE 1, 184 zu Art. 100 Abs. 1 GG und BVerfGE 26, 228 zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG).
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81
    Auch im Grundgesetz ist der Sprachgebrauch hierzu uneinheitlich (vgl. BVerfGE 1, 184 zu Art. 100 Abs. 1 GG und BVerfGE 26, 228 zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG).
  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvL 18/61

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81
    Dieser herrschenden Meinung steht nicht entgegen, daß über Bund, Länder und Gemeinden nicht der Konkurs verhängt werden kann, weil er für Bund und Länder nicht in Betracht kommt, da für sie "die gesamte künftige Finanzwirtschaft und dadurch mittelbar die ganze künftige Staatspolitik mit im Spiele" ist (vgl. BVerfGE 15, 121 [141]), und weil er für die Gemeinden durch Landesgesetze ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. z.B. § 136 Abs. 2 Nieders. Gemeindeordnung vom 18. Oktober 1977 - GVBl. S. 497 -).
  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81
    Zwischen dem Erhebungsanlaß und dem Vorteil des Pflichtigen braucht allerdings nur ein mittelbarer Zusammenhang zu bestehen, der sich zu einer bloßen gesetzlichen Vermutung oder Fiktion des Vorteils verflüchtigen kann (Rechtsprechung des 1. Senats des BVerwG in seinen Urteilenvom 13. März 1962 - BVerwG 1 C 155.59 - [DVBl. 1962, 532 = MDR 1962, 760 = NJW 1962, 1311 - Buchholz 11 Art. 9 GG Nr. 6] undvom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - [BVerwGE 39, 100 [107]]).
  • BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81
    Dies um so weniger, als die betriebliche Altersversorgung mit ihrer Funktion, die Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen, den Zwecken der Sozialversicherung nahekommt, für deren Beiträge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Stelle der Abgeltung eines Vorteils der Grundsatz des sozialen Ausgleichs innerhalb des Kreises der Versicherten, aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern tritt (BVerfGE 14, 312 [317] und BVerfGE 53, 313 [323 f.]).
  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81
    Es kommt darauf an, ob die Unterschiede der zu regelnden Sachverhalte für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise so erheblich sind, daß ihre Außerachtlassung als willkürlich empfunden werden muß (BVerfGE 17, 319 [330] und ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 53, 313 [329]).
  • Drs-Bund, 18.11.1968 - BT-Drs V/3500
  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

  • BVerwG, 10.10.1975 - VII C 51.74

    Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen in der Überleitungszeit zum neuen Recht -

  • BSG, 17.09.1981 - 10/8b RAr 18/80
  • OVG Bremen, 20.05.1980 - 1 BA 58/79

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Beitragszahlung für die Insolvenzsicherung

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Einer einfachgesetzlichen Anordnung der Anstaltslast bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20/10 -, juris, Rn. 25; Kemmler, DVBl. 2003, S. 100 ; Hummel, DVBl. 2012, S. 747 ; anders noch BVerwGE 64, 248 ; 75, 318 ).
  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10

    Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG verfassungsgemäß - keine

    b) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Insolvenzsicherungsabgabe als Beitrag eingestuft (so auch bereits in der Vergangenheit, vgl. BVerwGE 64, 248 und Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19/07 -, NVwZ-RR 2008, 480 ; zwischenzeitlich allerdings offen gelassen, vgl. BVerwGE 72, 212 ; 97, 1 ; 98, 280 ); der Verwaltungsgerichtshof ging hingegen von einer Sonderabgabe aus.

    Die betriebliche Altersrente ist somit Entgelt auch für das aus vielen Gründen für den Arbeitgeber wertvolle Verbleiben des Arbeitnehmers im Betrieb für längere Zeit (vgl. BVerwGE 64, 248 ; Gunkel, BetrAV 2009, S. 717 ).

    Ein Abstellen auf das konkret-individuelle Insolvenzrisiko würde regelmäßig umfangreiche Ermittlungen erfordern, deren Kosten voraussichtlich in keinem Verhältnis zu den möglichen Einsparungen stehen würden (vgl. BVerwGE 64, 248 ; Gunkel, BetrAV 2009, S. 717 ).

    Darüber hinaus würde ein Abstellen auf das konkret-individuelle Insolvenzrisiko auch mit der legitimen wirtschafts- und sozialpolitischen Zielsetzung kollidieren, die Finanzierung der Insolvenzsicherung durch Abgaben auf möglichst viele Schultern zu verteilen und dadurch die Kosten pro Arbeitnehmer gering zu halten (vgl. BVerwGE 64, 248 ; Heubeck, BB 1987, S. 399 ).

    Auch die weitergehende Zielsetzung des Gesetzgebers, über eine dank breiter Verteilung der Lasten und niedrigen Verwaltungsaufwands möglichst gering gehaltene Umlage die Arbeitgeber nicht von der freiwilligen Zusage einer betrieblichen Altersversorgung abzuschrecken (vgl. BVerwGE 64, 248 ), wäre kaum mehr zu erreichen.

    In jedem Fall müssten Vorkehrungen getroffen werden, um mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, dass eine letztlich doch insolvenzgefährdete Form der Altersversorgung nicht erkannt werden könnte und die betroffenen Arbeitnehmer den gesetzlichen Schutz der Insolvenzsicherung des PSVaG verlören, ohne auf anderweitige Sicherungen zurückgreifen zu können (vgl. BVerwGE 64, 248; VG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2006 - 15 E 674/06 -, BetrAV 2007, S. 184 ).

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner

    Ob die Abgabe zur Insolvenzsicherung als Beitrag im verwaltungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden kann, bleibt offen; die Abgabe erfüllt auch die vom Bundesverfassungsgericht für die Verfassungsmäßigkeit einer Sonderabgabe entwickelten Kriterien (Weiterführung von BVerwGE 64, 248).

    Wie der erkennende Senat (Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 ff.) im einzelnen begründet hat, ist die erste Alternative des § 17 Abs. 2 BetrAVG dahin zu verstehen, daß neben den dort genannten Gebietskörperschaften nur solche - in den Staat organisch eingegliederte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13, 14, 15/82 - BVerfGE 66, 1, 20) - juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Beitragspflicht befreit sind, bei denen der Konkurs durch Rechtsvorschrift ausdrücklich für unzulässig erklärt worden ist.

    § 17 Abs. 2 BetrAVG verlangt eine klare und eindeutige Aussage darüber, ob die Zahlungsfähigkeit gesichert ist (BVerwGE 64, 248, 257) [BVerwG 10.12.1981 - 3 C 1/81].

    Der Senat hat die Abgabe nach § 10 BetrAVG in seinem Urteil vom 10. Dezember 1981 (BVerwGE 64, 248, 259) [BVerwG 10.12.1981 - 3 C 1/81] dem Wortlaut dieser Vorschrift entsprechend als einen Beitrag aufgefaßt.

    Zur Frage, ob und welchen Vorteil der einzelne Arbeitgeber aus der Insolvenzsicherung ziehen kann, hat der Senat in dem schon mehrfach genannten Urteil (BVerwGE 64, 248, 259) [BVerwG 10.12.1981 - 3 C 1/81] Ausführungen gemacht, auf die hier verwiesen wird.

    Auch auf diesen Gesichtspunkt hat der erkennende Senat abgehoben (BVerwGE 64, 248, 260) [BVerwG 10.12.1981 - 3 C 1/81], ohne freilich den Beitrag als einen solchen im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu bezeichnen.

    Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien für ihre Verfassungsmäßigkeit (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274, 304 ff. [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56, 57, 58/78 - BVerfGE 57, 139 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - BVerwG 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 ff.) stehen - wie der Senat ausgeführt hat (BVerwGE 64, 248, 263) [BVerwG 10.12.1981 - 3 C 1/81] - der Rechtmäßigkeit der Abgabe nach § 10 Abs. 1 BetrAVG nicht entgegen.

    Die Bemerkung, "auch die Zulässigkeit von Beitragserhöhungen macht einen Konkurs nur tatsächlich unmöglich", hat ersichtlich nur den Sinn, daß das Argument, eine Beitragserhöhung könne den Konkurs vermeiden, auf tatsächlichem Gebiet liege und nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das sich auch insoweit ersichtlich an das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1981 (BVerwGE 64, 248 ff.) anlehnen wollte, unerheblich sei.

    Wegen der Vielfalt der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Struktur ist es schon aus Gründen der Rechtssicherheit - wie der erkennende Senat ausgeführt hat (BVerwGE 64, 248, 261) [BVerwG 10.12.1981 - 3 C 1/81] - nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einfache Abgrenzungskriterien wählt.

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Zum einen ist eine Zahlungsunfähigkeit faktisch weitgehend ausgeschlossen, insbesondere weil Pflichtmitgliedschaft und ein unbeschränktes Recht auf Beitragserhebung bestehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.12.1981 - 3 C 1.81 -, BVerwGE 64, 248, juris Rn. 37).

    Zum einen ist eine Zahlungsunfähigkeit faktisch weitgehend ausgeschlossen, insbesondere weil Pflichtmitgliedschaft und ein unbeschränktes Recht auf Beitragserhebung bestehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.12.1981 - 3 C 1.81 -, BVerwGE 64, 248, juris Rn. 37).

    Zum einen ist eine Zahlungsunfähigkeit faktisch weitgehend ausgeschlossen, insbesondere weil Pflichtmitgliedschaft und ein unbeschränktes Recht auf Beitragserhebung bestehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.12.1981 - 3 C 1.81 -, BVerwGE 64, 248, juris Rn. 37).

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 51.81

    Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung - Begriff der

    Ob die Abgabe zur Insolvenzsicherung als Beitrag im verwaltungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden kann, bleibt offen; die Abgabe erfüllt auch die vom Bundesverfassungsgericht für die Verfassungsmäßigkeit einer Sonderabgabe entwickelten Kriterien (Weiterführung von BVerwGE 64, 248).

    Wie der erkennende Senat (Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 ff.) im einzelnen begründet hat, ist die erste Alternative des § 17 Abs. 2 BetrAVG dahin zu verstehen, daß neben den dort genannten Gebietskörperschaften nur solche - in den Staat organisch eingegliederte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13, 14, 15/82 - BVerfGE 66, 1, 20) - juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Beitragspflicht befreit sind, bei denen der Konkurs durch Rechtsvorschrift ausdrücklich für unzulässig erklärt worden ist.

    § 17 Abs. 2 BetrAVG verlangt eine klare und eindeutige Aussage darüber, ob die Zahlungsfähigkeit gesichert ist (BVerwGE 64, 248, 257) [BVerwG 10.12.1981 - 3 C 1/81].

    Der Senat hat die Abgabe nach § 10 BetrAVG in seinem Urteil vom 10. Dezember 1981 (BVerwGE 64, 248, 259) [BVerwG 10.12.1981 - 3 C 1/81] dem Wortlaut dieser Vorschrift entsprechend als einen Beitrag aufgefaßt.

    Zur Frage, ob und welchen Vorteil der einzelne Arbeitgeber aus der Insolvenzsicherung ziehen kann, hat der Senat in dem schon mehrfach genannten Urteil (BVerwGE 64, 248, 259) [BVerwG 10.12.1981 - 3 C 1/81] Ausführungen gemacht, auf die hier verwiesen wird.

    Auch auf diesen Gesichtspunkt hat der erkennende Senat abgehoben (BVerwGE 64, 248, 260) [BVerwG 10.12.1981 - 3 C 1/81], ohne freilich den Beitrag als einen solchen im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu bezeichnen.

    Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien für ihre Verfassungsmäßigkeit (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274, 304 ff. [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56, 57, 58/78 - BVerfGE 57, 139 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - BVerwG 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 ff.) stehen - wie der Senat ausgeführt hat (BVerwGE 64, 248, 263) [BVerwG 10.12.1981 - 3 C 1/81] - der Rechtmäßigkeit der Abgabe nach § 10 Abs. 1 BetrAVG nicht entgegen.

    Wegen der Vielfalt der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Struktur ist es schon aus Gründen der Rechtssicherheit - wie der erkennende Senat ausgeführt hat (BVerwGE 64, 248, 261) [BVerwG 10.12.1981 - 3 C 1/81] - nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einfache Abgrenzungskriterien wählt.

  • BVerwG, 15.11.2017 - 8 C 17.16

    Beitrag; Beitragsbefreiung; Beitragserhebung; Beitragspflicht dem Grunde nach;

    Die Befreiung von der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 BetrAVG setzt voraus, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts als solche (an sich) kraft ausdrücklicher formell-gesetzlicher Regelung oder unmittelbar kraft höherrangigen Rechts insolvenzunfähig ist (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 , vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 ).

    Dies setzt eine Insolvenzunfähigkeit der juristischen Person als solcher (an sich) voraus, die entweder ausdrücklich formell-gesetzlich geregelt ist oder sich unmittelbar aus höherrangigem Recht ergibt (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 und Kammerbeschluss vom 18. April 1994 - 1 BvR 243/87 - NJW 1994, 2348 - juris Rn. 14 f.; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 , vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 ).

    Es genügt also nicht, dass ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 und vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 ).

    § 17 Abs. 2 Alt. 2 BetrAVG übernimmt dieses Abgrenzungskriterium und erstreckt die Ausnahmeregelung auf diejenigen nicht zu den Gebietskörperschaften zählenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens ebenfalls schlechthin ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 ).

    Diese würden den Beitragsbedarf erhöhende Verwaltungskosten verursachen und so dem Ziel kostengünstiger Finanzierung und möglichst geringer Beitragsbelastung des Einzelnen widersprechen (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 und vom 13. Juli 1999 - 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 8 f., 9 f.).

    cc) Aus dem Regelungszweck einer klaren und unmissverständlichen, im Heranziehungsverfahren einfach und kostengünstig zu handhabenden Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen ergibt sich auch, dass eine Insolvenzunfähigkeit der juristischen Person im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 BetrAVG, die sich nicht unmittelbar aus höherrangigem Recht ergibt, gesetzlich ausdrücklich geregelt sein muss (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 ).

    Es genügt also nicht, dass sich die rechtliche Unmöglichkeit eines Insolvenzverfahrens erst mittelbar aus Vorschriften mit anderem Regelungsgegenstand ergibt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 ).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Zum einen ist eine Zahlungsunfähigkeit faktisch weitgehend ausgeschlossen, insbesondere weil Pflichtmitgliedschaft und ein unbeschränktes Recht auf Beitragserhebung bestehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.12.1981 - 3 C 1.81 -, BVerwGE 64, 248, juris Rn. 37).
  • BVerwG, 26.07.2016 - 8 C 17.16

    Insolvenzsicherungsbeitragspflicht geschlossener Betriebskrankenkasse

    Die Befreiung von der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 BetrAVG setzt voraus, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts als solche (an sich) kraft ausdrücklicher formell-gesetzlicher Regelung oder unmittelbar kraft höherrangigen Rechts insolvenzunfähig ist (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 , vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 ).

    Dies setzt eine Insolvenzunfähigkeit der juristischen Person als solcher (an sich) voraus, die entweder ausdrücklich formell-gesetzlich geregelt ist oder sich unmittelbar aus höherrangigem Recht ergibt (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 und Kammerbeschluss vom 18. April 1994 - 1 BvR 243/87 - NJW 1994, 2348 - juris Rn. 14 f.; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 , vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 ).

    Es genügt also nicht, dass ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 und vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 ).

    § 17 Abs. 2 Alt. 2 BetrAVG übernimmt dieses Abgrenzungskriterium und erstreckt die Ausnahmeregelung auf diejenigen nicht zu den Gebietskörperschaften zählenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens ebenfalls schlechthin ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 ).

    Diese würden den Beitragsbedarf erhöhende Verwaltungskosten verursachen und so dem Ziel kostengünstiger Finanzierung und möglichst geringer Beitragsbelastung des Einzelnen widersprechen (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 und vom 13. Juli 1999 - 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 8 f., 9 f.).

    cc) Aus dem Regelungszweck einer klaren und unmissverständlichen, im Heranziehungsverfahren einfach und kostengünstig zu handhabenden Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen ergibt sich auch, dass eine Insolvenzunfähigkeit der juristischen Person im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 BetrAVG, die sich nicht unmittelbar aus höherrangigem Recht ergibt, gesetzlich ausdrücklich geregelt sein muss (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 ).

    Es genügt also nicht, dass sich die rechtliche Unmöglichkeit eines Insolvenzverfahrens erst mittelbar aus Vorschriften mit anderem Regelungsgegenstand ergibt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 ).

  • VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06

    Betriebliche Altersvorsorge - Gerechtigkeitsdefizite der Beitragspflicht zum PSV

    Der Antragsgegner ist als beliehener Unternehmer zweifellos berechtigt, die Beiträge durch Verwaltungsakt geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff. Juris Rn. 12, und Urteil vom 22.11.1994, BVerwGE 97, 117 ff., LS 1).

    Zudem wird dem Gesetzgeber für Regelungen im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum ohnehin ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 44).

    Insbesondere bietet es sich nicht an, die Beiträge am Vorteil der Leistungen des Antragsgegners für den Beitragspflichtigen zu messen, da der vom Antragsgegner gewährte Insolvenzschutz nicht dem beitragspflichtigen Arbeitgeber, sondern ausschließlich der Arbeitnehmerschaft zukommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.11.1985, BVerwG 72, 212 ff., Juris Rn. 37), also drittschützend ist, sodass eine echte Äquivalenz vom Vorteil und Abgabe nicht gegeben sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.1987, BVerwGE 75, 318 ff., Juris Rn. 43; anders noch BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 40 f.).

    Im Abgabenrecht ist der Begriff der Typengerechtigkeit entwickelt worden, der es dem Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 46).

    Auch ist es unbedingt zu vermeiden, dass eine in Einzelfällen doch insolvenzgefährdete Form der Altersversorgung nicht erkannt wird und die betroffenen Arbeitnehmer den gesetzlichen Schutz des Antragsgegners verlieren (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 46).

    Schließlich kann eine nicht risikoadäquate Beitragsbelastung der Antragstellerin auch deshalb zumutbar sein, weil zum einen eine vollständige Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte im Bereich der Pensionssicherung ohnehin auszuschließen ist, schon weil das konkrete tatsächliche Insolvenzrisiko eines Betriebes wegen zu hohen Ermittlungsaufwandes schwerlich in den Beitrag eingerechnet werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.11.1985, BVerwG 72, 212 ff., Juris Rn. 39; Urteil vom 10.12.1981, BVerwGE 64, 248 ff., Juris Rn. 46; vgl. auch Paulsdorf, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 1996, § 10 Rn. 84) und zudem die aus Praktikabilitätsgründen am Steuerrecht orientierten Bemessungsgrundlagen sowie auch die Rückgriffsmöglichkeiten auf vorhandenes Vermögen außerhalb des Trägerunternehmens innerhalb der verschiedenen Durchführungswege differieren (vgl. Höfer, BetrAVG, 8. Aufl. 2005, § 10 Rn. 4786 ff.) .

  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 12 A 1519/08

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Einmalbetrags von einem bereits seit dem

  • VG Hamburg, 06.12.2007 - 15 K 673/06

    Betriebliche Altersvorsorge - Gerechtigkeitsdefizite der Beitragspflicht zum PSV

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 12 A 1665/08

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Einmalbeitrages nach § 30i

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 32.92

    Einstandspflicht - Träger der Insolvenzsicherung - Betriebliche Altersversorgung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2001 - 1 L 310/01

    Wasserrecht - Gewässerunterhaltungsbeitrag, Flächenmaßstab, Vorteilsmaßstab

  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

  • BVerwG, 28.11.1985 - 3 C 90.81
  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 35.09

    Umlage; Beitrag; Einmalbeitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage;

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 32.09

    Äquivalenzprinzip; Arbeitgeber; Beitrag; Beitragsbemessungsgrundlage;

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 41.92

    Beitragsanspruch - Insolvenzsicherung - Erlaß eines Beitragsbescheids -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2004 - L 4 U 76/03

    Insolvenzgeldumlage durch Unfallversicherungsträger - wirksame Heranziehung einer

  • VG Frankfurt/Oder, 13.12.2012 - 6 K 966/10

    Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 27.12

    Altersversorgung; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft; Ausgleichsfonds; Beitrag;

  • BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10

    Kosten; Kostenposition; umlagefähig; Abgabe; Sonderabgabe; Aufgabe;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11

    Betriebliche Altersversorgung; Finanzierungssystem zur Insolvenzsicherung;

  • BVerwG, 12.10.2011 - 8 C 19.10

    Abzug; Abzugsbetrag; Abzinsung; Abzugsgrenze; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft;

  • VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11

    Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 35/81

    Konkurs von Rundfunkanstalten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2003 - L 4 (2) U 55/01

    Unfallkasse des Bundes an Stelle des Bundes als eigener Träger der

  • OVG Hamburg, 14.01.2010 - 4 Bf 22/08

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • BVerwG, 28.06.1994 - 1 C 20.92

    Betriebsrenten - Arbeitgeber - betriebliche Altersversorgung -

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvL 1/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 S. 4 des Hessischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2008 - 12 A 2039/06

    Verfassungsmäßigkeit des Rentenwertumlageverfahrens; Nichtberücksichtigung der

  • VG Karlsruhe, 24.01.2008 - 2 K 1934/06

    Arbeitgeber; unmittelbare betriebliche Altersversorgung; Verpflichtung zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2008 - 12 A 2038/06
  • VGH Bayern, 24.06.2010 - 5 BV 09.1340

    Beitragspflicht nach dem BetrAVG; Einmalbeitrag; unverfallbare Anwartschaften aus

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 32.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 31.12

    Anforderungen an die Pflicht zur Leistung eines Insolvenzsicherungsbeitrags nach

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 33.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 30.12

    Anforderungen an die Pflicht zur Leistung eines Insolvenzsicherungsbeitrags nach

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 28.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag zur Verbesserung der betrieblichen

  • VG Gießen, 19.12.2007 - 8 E 1792/05

    Änderung des Finanzierungssystems eines Zweckverbandes

  • BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 39.81

    Betriebsrente - Insolvenzsicherung - Gesetzliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 29.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag hinsichtlich der betrieblichen

  • VG Leipzig, 05.09.2013 - 5 K 324/13

    Rechtliche Ausgestaltung der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 33.92

    Abwendung eines Konkurses durch ein gerichtliches Vergleichsverfahren nach

  • VG Düsseldorf, 15.04.2008 - 16 K 845/08

    Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 14 S 2515/89

    Beitragspflicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sicherungsfall

  • BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 43.88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.1994 - 12 B 10412/93

    Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Art zwischen den beitragspflichtigen

  • VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10

    Verfassungsmäßigkeit und Gültigkeit von § 4 Abs. 3 SächsIHKG; Anfechtung einer

  • VG Münster, 06.04.2006 - 7 K 5319/03

    Verfassungswidriger Eingriff in das Vermögen durch die Erhebung der

  • BVerwG, 14.03.1991 - 3 C 38.89

    Pflicht einer Rundfunkanstalt zur Entrichtung von Beiträgen zur

  • BVerwG, 14.03.1991 - 3 C 26.90

    Entrichtung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung durch Stiftung des Öffentlichen

  • VG Düsseldorf, 15.04.2008 - 16 K 1059/08

    Einmalbeitragsbescheid; Pensionssicherungsverein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2019 - 12 B 1472/18

    Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem

  • VG Hamburg, 06.07.2011 - 10 K 527/10

    Heranziehung zu Insolvenzsicherungsbeiträgen

  • VG Ansbach, 09.06.2011 - AN 14 K 10.2042

    Erhöhte Beitragsbelastung, Ermessensfehler im Hinblick auf die unterlassene

  • VG München, 29.05.2008 - M 17 K 07.3296

    Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • VG München, 29.05.2008 - M 17 K 07.3299

    Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • BVerwG, 14.03.1991 - 3 C 31.89

    Pflicht einer Industrie- und Handelskammer (IHK) zur Entrichtung von Beiträgen

  • VG München, 29.05.2008 - M 17 K 07.3302

    Einmalbeitragsbescheid; Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung;

  • VG München, 29.05.2008 - M 17 K 07.3300

    Einmalbeitragsbescheid; Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung;

  • VG Hamburg, 19.03.2012 - 15 K 1191/11

    Kein Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrtkosten bei fehlender Rechtsgrundlage

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