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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10   

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BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10 (https://dejure.org/2011,611)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2011 - 3 C 32.10 (https://dejure.org/2011,611)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2011 - 3 C 32.10 (https://dejure.org/2011,611)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EG Art. 28 ff., Art. 87 ff.; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 74 Abs. 1 Nr. 17; WeinG § 37, § 40, § 43, § 44; VwGO § 137 Abs. 2
    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing; Absatzförderung des deutschen Weins; Winzer; Abfüller; Kellereien; Europarechtskonformität; europäisches Beihilfenrecht; Beihilfe; Durchführungsverbot; Notifizierung; Ein- und Ausfuhrbeschränkungen; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    EG Art. 28 ff.; Art. 87 ff.
    Abfüller; Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Absatzförderung des deutschen Weins; Aufgaben des Weinfonds; Beihilfe; Beschränkung des freien Warenverkehrs; Beschränkungen durch Unionsrecht; Betriebsgröße; Beweis; Beweisanträge; Bindung an Tatsachenfeststellungen; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 28 ff EG, Art 28 EG, Art 87ff EG, Art 87 EG, Art 12 Abs 1 GG
    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung des Inhabers einer Weinkellerei zu einer Handelsabgabe für den Deutschen Weinfonds

  • rewis.io

    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht

  • ra.de
  • rewis.io

    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WeinG §§ 37 ff.; WeinG § 43 Abs. 1
    Heranziehung des Inhabers einer Weinkellerei zu einer Handelsabgabe für den Deutschen Weinfonds

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung verfassungsmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung verfassungsmäßig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Deutscher Wein braucht zentrales Marketing

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 568
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10
    Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - "CMA-Pflichtabgabe" - BVerfGE 122, 316 und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - "Solidarfonds Abfallrückführung" - BVerfGE 113, 128 ) überzeugend ausgeführt.

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - "Holzabsatzfonds" - BVerfGE 123, 132 und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - "BaFin-Umlage" - BVerfGE 124, 235 ).

    Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335).

    cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334).

    ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143).

    Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.).

    Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).

    Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10
    Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - "Holzabsatzfonds" - BVerfGE 123, 132 und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - "BaFin-Umlage" - BVerfGE 124, 235 ).

    ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143).

    Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.).

    Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.).

    Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140).

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10
    Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - BVerfGE 124, 348 m.w.N.).

    Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

    Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.).

    Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.).

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10
    Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - "CMA-Pflichtabgabe" - BVerfGE 122, 316 und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - "Solidarfonds Abfallrückführung" - BVerfGE 113, 128 ) überzeugend ausgeführt.

    Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.).

    Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10
    Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("Recht der Wirtschaft"), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 ).

    Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.).

    Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10
    In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 ), erhöhte Anforderungen zu stellen.
  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10
    Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 32.09 - ZfSch 2011, 52 = DAR 2011, 39 ).
  • BVerwG, 30.10.2009 - 9 A 24.09

    Vereinbarkeit einer Verweigerung der Stattgebung eines Antrags auf Verlegung

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10
    Das Berufungsgericht hat sie im Urteil beschieden, wie es bei "hilfsweise", also vorsorglich gestellten Beweisanträgen zulässig ist (Beschluss vom 30. Oktober 2009 - BVerwG 9 A 24.09 - juris Rn. 4; Bamberger, in: Wysk, VwGO, Kommentar 2011, § 86 Rn. 28).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10
    Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 m.w.N.).
  • BGH, 12.11.2010 - V ZR 181/09

    Grundstückskaufvertrag mit Haftungsausschluss: Darlegungs- und Beweislast für den

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10
    Wie umfänglich diese Angaben ausfallen müssen, hängt von den Darlegungen und dem Material ab, aus dem sich die bestrittenen Tatsachen ergeben sollen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90 - MDR 1993, 751 und vom 12. November 2010 - V ZR 181/09 - BGHZ 188, 43 ; Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, vor § 284 Rn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1992 - I ZR 220/90

    Fehlende Lieferfähigkeit - Anschwärzung

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

  • BVerwG, 27.04.1995 - 3 C 9.95

    Abgabe zum Deutschen Weinfonds - Abgabepflicht von Sektkellereien zum Deutschen

  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische

  • EuGH, 05.11.2002 - C-325/00

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene

    c) Die Revisionen, mit denen sämtliche Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der von ihnen erhobenen Sonderabgaben und die Beschwerdeführer der Verfahren 2 BvR 1139/12 und 2 BvR 1141/12 darüber hinaus die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds geltend machten, wies das Bundesverwaltungsgericht mit - soweit die Vereinbarkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds mit dem Grundgesetz betreffend, im Wesentlichen gleichlautenden - Urteilen (vom 24. November 2011, veröffentlicht in juris; das Urteil im Verfahren des Beschwerdeführers zu I.4. - 3 C 32.10 - darüber hinaus u.a. in RdL 2012, 178 ff.) zurück.
  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 6.11

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

    Dass sie europarechtskonform sind, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 für die Abgabe für den zu 2 beigeladenen Deutschen Weinfonds entschieden hat, wird vom Kläger mit der Revision nicht bezweifelt.

    bb) Dass der Beigeladene zu 2 in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt ist, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden, hat der Senat im Urteil im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 ebenfalls entschieden.

  • BVerwG, 12.02.2024 - 6 A 1.24
    Vielmehr muss er Tatsachen angeben, aus denen die negative Folgerung abgeleitet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 3 C 32.10 - juris Rn. 52; Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 B 162.92 - NJW 1993, 1346).
  • BVerwG, 30.05.2014 - 10 B 34.14

    Ansprüche an die Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

    Dabei kann offenbleiben, ob der vorsorglich gestellte Beweisantrag, den das Gericht zulässigerweise erst im Urteil beschieden hat (stRspr, Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 3 C 32.10 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 33), schon deswegen unzulässig war, weil die erforderliche Verständlichkeit und Klarheit fehlt, er insbesondere eine Aneinanderreihung einer Vielzahl von Beweisthemen völlig unterschiedlicher Art enthält, die nicht in dem gebotenen Maße den genannten Beweismitteln zugeordnet werden, sondern die gesamte Fallfrage des Bestehens eines Abschiebungsverbots zum Gegenstand der Beweiserhebung machen will (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 10 B 28.12 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 73 Rn. 4).
  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11

    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing;

    Dass sie europarechtskonform sind, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 für die Abgabe für den zu 1 beigeladenen Deutschen Weinfonds entschieden hat, wird vom Kläger mit der Revision nicht bezweifelt.

    bb) Dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt ist, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden, hat der Senat im Urteil im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 ebenfalls entschieden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2017 - 2 A 10449/16

    Regionalfensterprogramm bei Sat.1: Verlängerung der Zulassung rechtmäßig

    Der Begriff Sonderabgabe umfasst danach nur einen näher eingegrenzten Teil der nichtsteuerlichen Abgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 3 C 32.10 -, Buchholz 418.72 WeinG Nr. 33).
  • OVG Sachsen, 03.03.2020 - 6 A 593/18

    Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Fragen der doppelten

    Dass beides zweifelhaft ist (vgl. zum Beweis einer negativen Tatsache z. B.: BSG, Beschl. v. 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B -, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 24. November 2011 - 3 C 32.10 -, juris Rn. 52; vgl. zur Behandlung ausländischen Rechts wie Tatsachen: BVerwG, Urt. v. 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris, Rn. 16), ist insoweit nicht von Belang.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4352
BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11 (https://dejure.org/2011,4352)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2011 - 3 C 10.11 (https://dejure.org/2011,4352)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2011 - 3 C 10.11 (https://dejure.org/2011,4352)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung verfassungsmäßig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung verfassungsmäßig

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11
    Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - "CMA-Pflichtabgabe" - BVerfGE 122, 316 und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - "Solidarfonds Abfallrückführung" - BVerfGE 113, 128 ) überzeugend ausgeführt.

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - "Holzabsatzfonds" - BVerfGE 123, 132 und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - "BaFin-Umlage" - BVerfGE 124, 235 ).

    Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335).

    cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334).

    ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143).

    Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.).

    Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).

    Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beklagten wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11
    Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - "Holzabsatzfonds" - BVerfGE 123, 132 und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - "BaFin-Umlage" - BVerfGE 124, 235 ).

    ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143).

    Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.).

    Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beklagten wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.).

    Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140).

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11
    Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - BVerfGE 124, 348 m.w.N.).

    Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

    Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.).

    Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11
    Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("Recht der Wirtschaft"), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 ).

    Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.).

    Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beklagten wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.).

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11
    Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - "CMA-Pflichtabgabe" - BVerfGE 122, 316 und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - "Solidarfonds Abfallrückführung" - BVerfGE 113, 128 ) überzeugend ausgeführt.

    Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beklagten wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.).

    Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11
    In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 ), erhöhte Anforderungen zu stellen.
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11
    Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11
    Abgesehen davon ist für die revisionsrechtliche Beurteilung, ob eine Pflicht zur Aufklärung verletzt worden ist, die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz maßgeblich (stRspr, vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1).
  • BVerwG, 07.07.2008 - 3 B 110.07

    Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz i.F. einer unterlassenen

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11
    Die Klägerin hatte keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sodass eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nur dann in Betracht kommt, wenn das Gericht wesentliche Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 3 B 55.09 - juris und vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.10.2009 - 3 B 55.09

    Bemessung des Verkehrswerts mehrerer Flurstücke i.R.d. Anspruchs nach dem

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11
    Die Klägerin hatte keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sodass eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nur dann in Betracht kommt, wenn das Gericht wesentliche Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 3 B 55.09 - juris und vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

  • BVerwG, 27.04.1995 - 3 C 9.95

    Abgabe zum Deutschen Weinfonds - Abgabepflicht von Sektkellereien zum Deutschen

  • BVerwG, 02.10.2008 - 2 B 12.08

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs im

  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 05.11.2002 - C-325/00

    Kommission / Deutschland

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - L 4 KR 240/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente

    Der Folgenbeseitigungsanspruch kann daher auch noch in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2011, 3 C 10.11, Rn. 19; Beschluss vom 2. Oktober 2008, 2 B 12.08, Rn. 5; Urteil vom 30. April 2003, 6 C 5.02, Rn. 19).
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