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   BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71   

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BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71 (https://dejure.org/1974,20)
BVerwG, Entscheidung vom 07.02.1974 - III C 115.71 (https://dejure.org/1974,20)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Februar 1974 - III C 115.71 (https://dejure.org/1974,20)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 44, 339
  • MDR 1974, 780
  • DÖV 1974, 346
 
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Wird zitiert von ... (271)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.10.1960 - IV C 368.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Sind daher die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, so muß das Verfahren - sei es nun zum Vorteil, sei es zum Nachteil des Geschädigten - wiederaufgenommen werden (vgl. auch Kühne-Wolff, a.a.O. Anm. 1, Urteil vom 15. November 1962 - BVerwG III C 257.60 - [BVerwGE 15, 155 [157] = Buchholz 427.3 § 342 Nr. 4 = ZLA 1963, 295] und Urteil vom 21. Oktober 1960 - BVerwG IV C 368.59 - [BVerwGE 11, 168 [BVerwG 21.10.1960 - IV C 368/59] f = Buchholz a.a.O. Nr. 3]).

    Nicht geregelt ist in der Vorschrift, in welcher Weise die Wiederaufnahme des lastenausgleichsrechtlichen Verwaltungsverfahrens erfolgen soll (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1960 a.a.O.; Kühne-Wolff, a.a.O. Anm. 2).

    Wohl wird die Auffassung vertreten, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens im allgemeinen entsprechend anzuwenden seien, insbesondere was die Reihenfolge des Vorgehens betreffe (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1960 a.a.O. sowie Kühne-Wolff und Harmening, a.a.O. RdNr. 2).

  • BVerwG, 15.11.1962 - III C 257.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Sind daher die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, so muß das Verfahren - sei es nun zum Vorteil, sei es zum Nachteil des Geschädigten - wiederaufgenommen werden (vgl. auch Kühne-Wolff, a.a.O. Anm. 1, Urteil vom 15. November 1962 - BVerwG III C 257.60 - [BVerwGE 15, 155 [157] = Buchholz 427.3 § 342 Nr. 4 = ZLA 1963, 295] und Urteil vom 21. Oktober 1960 - BVerwG IV C 368.59 - [BVerwGE 11, 168 [BVerwG 21.10.1960 - IV C 368/59] f = Buchholz a.a.O. Nr. 3]).
  • BVerwG, 22.02.1963 - IV C 112.62
    Auszug aus BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Bezüglich der Fristen des § 586 Abs. 1 und 2 ZPO scheidet jedoch eine entsprechende Anwendung aus (ebenso Harmening, a.a.O. RdNr. 2 und Urteil vom 22. Februar 1963 - BVerwG IV C 112.62 - [Buchholz a.a.O. Nr. 1]).
  • BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Auszug aus BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auch wenn darüber hinaus von der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ausgegangen wird, daß der Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 b ZPO im hier zu entscheidenden Falle erfüllt ist und den Klägern gegenüber der Rücknahme der rechtswidrig ergangenen Bescheide Vertrauensschutz nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (BVerwGE 24, 294 [BVerwG 07.07.1966 - III C 219/64] und Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34]) schon deshalb nicht zugebilligt werden kann, weil es jedenfalls an den sachlichen Voraussetzungen dafür fehlt, kann das angefochtene Urteil dennoch keinen Bestand haben.
  • BVerwG, 12.11.1970 - III C 19.68

    Teilrücknahme einer Schadensfeststellung - Bindungswirkung der vom Finanzamt

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auch wenn darüber hinaus von der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ausgegangen wird, daß der Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 b ZPO im hier zu entscheidenden Falle erfüllt ist und den Klägern gegenüber der Rücknahme der rechtswidrig ergangenen Bescheide Vertrauensschutz nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (BVerwGE 24, 294 [BVerwG 07.07.1966 - III C 219/64] und Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34]) schon deshalb nicht zugebilligt werden kann, weil es jedenfalls an den sachlichen Voraussetzungen dafür fehlt, kann das angefochtene Urteil dennoch keinen Bestand haben.
  • BVerwG, 24.02.1958 - VI C 234.57
    Auszug aus BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Ob auch erforderlich ist, daß der Berechtigte Kenntnis von seinem Anspruch hatte (subjektive Zurechenbarkeit), ist nicht unumstritten (vgl. Stich, a.a.O.; BVerwGE 6, 204 [206]), kann indessen hier dahingestellt bleiben, weil diese Voraussetzung im gegebenen Sachverhalt jedenfalls erfüllt ist.
  • BSG, 11.08.2015 - B 9 SB 2/15 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Heilungsbewährung - wesentliche

    Zum Zeitablauf müssen jedoch weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des einschlägigen Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (vgl BVerfGE 32, 305; BVerwGE 44, 339, 343; BFHE 129, 201, 202; BSGE 34, 211, 214; 35, 91, 95 mwN) .

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete - erstens - infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dieser werde das Recht nicht mehr geltend machen (Vertrauensgrundlage), - zweitens - der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, das Recht werde nicht mehr ausgeübt (Vertrauenstatbestand), und - drittens - er sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15 mwN; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 18; BVerwGE 44, 339, 343 f) .

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89

    Verwirkung von nachbarlichen Abwehrrechten

    Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 20. Januar 1977 - BVerwG 5 C 18.76 - BVerwGE 52, 16 ).

    Für die Verwirkung des materiellen Rechts kommt es - wie dargelegt - darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlaß hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben (vgl. BVerwGE 44, 339 ; 52, 16 ).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwGE 44, 339 ).

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R

    Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom

    Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (vgl Heinrichs in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 242 RdNr 87) voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (vgl BVerfGE 32, 305; BVerwGE 44, 339, 343; BFHE 129, 201, 202; BSGE 34, 211, 214; 35, 91, 95 mwN) .

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15 mwN; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 18; BVerwGE 44, 339, 343 f) .

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