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   BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06   

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BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06 (https://dejure.org/2007,4177)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2007 - 3 C 13.06 (https://dejure.org/2007,4177)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 3 C 13.06 (https://dejure.org/2007,4177)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Unwürdigkeit; Ausschluss; Anspruchsausschluss; Ausschlusstatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Anspruchsausschluss; Anspruchsausschluss; Aufsichtspflichtsverletzung; Ausgleichsleistung; Ausgleichsleistung; Ausschluss; Ausschlusstatbestand; Ausschlusstatbestand; Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Genfer Abkommen über die ...

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsansprüche für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem Zweiten Weltkrieg; Voraussetzungen des Ausschlusses von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG); Rechtliche Würdigung der zu ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Unwürdigkeit; Ausschluß; Anspruchsausschluß; Ausschlußtatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; ...

  • Judicialis

    AusglLeistG § 1 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Ausgleichsleistungsrecht - Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Unwürdigkeit; Ausschluss; Anspruchsausschluss; Ausschlusstatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 28.2.2007)

    Enteignete Unternehmer müssen trotz Zwangsarbeit entschädigt werden // Entscheidend ist Behandlung der Beschäftigten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 979 (Ls.)
  • DÖV 2007, 757
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    Dieses Recht vor staatlicher Willkür, auch vor unrechtmäßigen Kriegshandlungen, zu schützen, ist ein Gebot der Menschlichkeit und zugleich der Rechtsstaatlichkeit (Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - BVerwGE 31, 337 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - BSGE 95, 244).

    Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war (Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. S. 341 m.w.N.).

    Diese ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergibt, und wenn ihm der Verstoß bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (Urteile vom 26. Januar 1967 - BVerwG 2 C 102.63 - BVerwGE 26, 82 = Buchholz 234 § 3 G 131 Nr. 25 S. 113 f., vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. S. 342 und vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.66 - BVerwGE 34, 331 alle zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - a.a.O.).

    dd) Es spricht viel dafür, den Ausschlussgrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in § 1 Abs. 4 AusglLeistG als Einheit zu verstehen (in diesem Sinne zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131 bereits Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. S. 338).

    Dem zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131 ergangenen Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - (a.a.O. S. 338) lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vertreterin des Bundesinteresses nicht entnehmen, dass ein Verstoß gegen die Kriegsgefangenenkonventionen immer zugleich als ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit anzusehen ist.

  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    a) Ebenso wie für den Ausschlusstatbestand des erheblichen Vorschubleistens (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 5 S. 9 f.) kann auch für den Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit an die Rechtsprechung zu vergleichbaren Ausschlussklauseln angeknüpft werden.

    Dort muss sich die Unterstützung gerade auf dessen spezifische Ziele bezogen haben (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - a.a.O. S. 146 bzw. S. 11).

    Ebenso wie beim Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens führt auch beim Missbrauchstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG die Unterstützung des Ziels, den Zweiten Weltkrieg zu gewinnen (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - a.a.O. S. 146 bzw. S. 11 m.w.N.), nicht zum Anspruchsausschluss.

    Eine Unterstützung von nicht spezifisch durch die nationalsozialistische Ideologie geprägten Bestrebungen, wie etwa des Ziels, den Zweiten Weltkrieg zu gewinnen, genügt dagegen nicht (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - a.a.O. S. 146 bzw. S. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.02.2005 - 3 C 16.04

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt für den Unwürdigkeitstatbestand zum einen auf den Eigentümer des Vermögenswertes zum Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung ab bzw. auf denjenigen, auf den die Enteignung abgezielt hatte, der im Zeitpunkt der Enteignung aber bereits verstorben war (vgl. Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und 6).

    Doch ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - a.a.O. und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - a.a.O.) auch der Vater der Kläger in die Unwürdigkeitsprüfung einzubeziehen, da die Enteignung wegen der im Unternehmen betriebenen Rüstungsproduktion auf ihn abzielte.

  • BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R

    Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    Dieses Recht vor staatlicher Willkür, auch vor unrechtmäßigen Kriegshandlungen, zu schützen, ist ein Gebot der Menschlichkeit und zugleich der Rechtsstaatlichkeit (Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - BVerwGE 31, 337 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - BSGE 95, 244).

    Diese ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergibt, und wenn ihm der Verstoß bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (Urteile vom 26. Januar 1967 - BVerwG 2 C 102.63 - BVerwGE 26, 82 = Buchholz 234 § 3 G 131 Nr. 25 S. 113 f., vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. S. 342 und vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.66 - BVerwGE 34, 331 alle zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - a.a.O.).

  • BVerwG, 23.02.2006 - 3 C 22.05

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt für den Unwürdigkeitstatbestand zum einen auf den Eigentümer des Vermögenswertes zum Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung ab bzw. auf denjenigen, auf den die Enteignung abgezielt hatte, der im Zeitpunkt der Enteignung aber bereits verstorben war (vgl. Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und 6).

    Doch ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - a.a.O. und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - a.a.O.) auch der Vater der Kläger in die Unwürdigkeitsprüfung einzubeziehen, da die Enteignung wegen der im Unternehmen betriebenen Rüstungsproduktion auf ihn abzielte.

  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 60.62

    Voraussetzungen der Erteilung eines Flüchtlingsausweises für

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    Ausgehend davon erfüllt nicht jedes unter dem Schutz der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangene Unrecht diesen Ausschlusstatbestand; es muss sich um eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit gehandelt haben (vgl. Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 60.62 - BVerwGE 19, 1 ).

    Es kommt nicht auf die formale Gesetzmäßigkeit, sondern auf den materiellen Unrechtscharakter des Verhaltens an (Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 60.62 - a.a.O. S. 4).

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    In der NSKK-Mitgliedschaft des Vaters der Kläger kann ebenfalls kein erhebliches Vorschubleisten gesehen werden (vgl. zur Mitgliedschaft in der NSDAP BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 -).
  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    Dies kann die Vertreterin des Bundesinteresses nicht durch eigene Verfahrensrügen ersetzen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.66

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstands

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    Diese ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergibt, und wenn ihm der Verstoß bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (Urteile vom 26. Januar 1967 - BVerwG 2 C 102.63 - BVerwGE 26, 82 = Buchholz 234 § 3 G 131 Nr. 25 S. 113 f., vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. S. 342 und vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.66 - BVerwGE 34, 331 alle zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - a.a.O.).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06
    bb) Für den entsprechenden Ausschlusstatbestand in anderen Wiedergutmachungsgesetzen ist anerkannt, dass sie auch eine subjektive Komponente in Form eines zurechenbaren, vorwerfbaren - mithin schuldhaften - Verhaltens voraussetzen (BVerfG, Beschluss vom 15. März 1961 - 2 BvL 8/60 - BVerfGE 12, 264 zu § 3 Nr. 3a G 131; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336 zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG).
  • BVerwG, 19.01.2006 - 3 C 11.05

    Strafrechtliche Rehabilitierung; Häftlingshilfebescheinigung; Bestandskraft;

  • BVerwG, 27.03.2006 - 5 C 30.05

    Menschlichkeit, Grundsätze der -; Rechtsstaatlichkeit, Grundsätze der -;

  • BVerwG, 23.09.1957 - V C 488.56

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von

  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.03.2002 - 3 C 23.01

    Rehabilitierung, berufliche; Ausschlussgründe; Verstoß des Betroffenen gegen

  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grundsätze geklärt, die der Beantwortung der Frage zugrunde zu legen sind, ob die Beschäftigung von Zwangsarbeitern, die unter die so genannten Ostarbeitererlasse fielen, mit einer Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit einhergingen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 37, 43 f., 46 f., 57 f. und 61 sowie - BVerwG 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 Rn. 30, 35 f., 38 f. und 44 f.; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - BVerwG 5 B 78.12 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 16.05.2012 - 5 C 2.11

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Die Unwürdigkeitsklausel des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfolgt das Ziel, die Hauptverantwortlichen für die Unrechtsmaßnahmen bzw. deren Rechtsnachfolger von der Leistungsgewährung auszuschließen (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336 , vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9, jeweils Rn. 35 und 37 ff. und - BVerwG 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 sowie vom 29. September 2010 - BVerwG 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.11.2020 - 8 B 16.20

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision; Ausschluss des

    a) Die Beschwerde legt eine Abweichung des angegriffenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2013 - 8 C 4.12 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 48) und vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - (BVerwGE 128, 155) sowie - 3 C 13.06 - (ZOV 2007, 69) nicht dar.

    "im Fall der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG trägt damit nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 28.02.2007 - BVerwG 3 C 13.06, 38.05 - ZOV 2007, 69, nach dem nicht bereits die bloße Beschäftigung, sondern nur die Schlechtbehandlung von Zwangs-, auch Ostarbeitern die Voraussetzung des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG erfüllt, die Behörde die Beweislast dafür, dass eine in der sowjetischen Besatzungszeit besatzungshoheitlich enteignete Privatperson oder ein besatzungshoheitlich enteignetes Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG durch konkrete, ihr zuzurechnende Handlungen gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen hat" (S. 15 f. der Beschwerdebegründung),.

    Da die Unternehmen bei der Behandlung der bei ihnen eingesetzten Zwangsarbeiter jedoch Spielräume hatten, die sich zu deren Gunsten oder Ungunsten nutzen ließen und die durchaus unterschiedlich ausgefüllt wurden, ist bei der Anwendung des Ausschlusstatbestands eine differenzierende Betrachtung angezeigt und vom Tatsachengericht eine Würdigung des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 LS 1 und 2, Rn. 33, 43 f., 58 sowie - 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 LS 1 und 2, Rn. 35 f., 44).

  • BVerwG, 30.11.2020 - 8 B 15.20

    Ausschluss von Ausgleichsleistungen wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der

    a) Die Beschwerde legt eine Abweichung des angegriffenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2013 - 8 C 4.12 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 48) und vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - (BVerwGE 128, 155) sowie - 3 C 13.06 - (ZOV 2007, 69) nicht dar.

    "im Fall der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG trägt damit nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 28.02.2007 - BVerwG 3 C 13.06, 38.05 - ZOV 2007, 69, nach dem nicht bereits die bloße Beschäftigung, sondern nur die Schlechtbehandlung von Zwangs-, auch Ostarbeitern die Voraussetzung des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG erfüllt, die Behörde die Beweislast dafür, dass eine in der sowjetischen Besatzungszeit besatzungshoheitlich enteignete Privatperson oder ein besatzungshoheitlich enteignetes Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG durch konkrete, ihr zuzurechnende Handlungen gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen hat" (S. 20 der Beschwerdebegründung),.

    Da die Unternehmen bei der Behandlung der bei ihnen eingesetzten Zwangsarbeiter jedoch Spielräume hatten, die sich zu deren Gunsten oder Ungunsten nutzen ließen und die durchaus unterschiedlich ausgefüllt wurden, ist bei der Anwendung des Ausschlusstatbestands eine differenzierende Betrachtung angezeigt und vom Tatsachengericht eine Würdigung des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 LS 1 und 2, Rn. 33, 43 f., 58 sowie - 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 LS 1 und 2, Rn. 35 f., 44).

  • VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 102/16

    Entschädigung nach dem AusglLeistG für Verlust eines Eigentumanteils an OHG

    Ein solcher Verstoß liegt erst dann vor, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren (BVerwG, Urteile vom 28.02.2007, 3 C 38.05 und 3 C 13.06; beide juris).

    Dabei hat die Würdigung der Beschäftigung derartiger Personen in einem Unternehmen im Deutschen Reich und damit die Einordnung der zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern sowie Kriegs- und Strafgefangenen zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2007, 3 C 38.05 und 3 C 13.06; beide juris).

    So führt das Bundesverwaltungsgericht in den grundlegenden Urteilen vom 28.02.2007 (3 C 38.05 und 3 C 13.06) aus, dass zwischen den Lebens- und Arbeitsbedingungen der zivilen Arbeitskräfte aus den mit dem Deutschen Reich verbündeten Staaten, aber auch denen eines französischen Zivilarbeiters und denen eines sog. Ostarbeiters in der Regel Welten lagen (mit Verweis auf Herbert, Fremdarbeiter, Politik und Praxis "Ausländer-Einsatzes" in der Kriegswirtschaft des Deutschen Reiches, 1999, Seite 409 ff.).

  • BVerwG, 16.03.2021 - 8 B 54.20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen der Gewährung von

    Verletzt der Unternehmensverantwortliche diese Aufsichts- und Kontrollpflichten in vorwerfbarer Weise, ist ihm das einen Ausschlusstatbestand erfüllende Handeln seiner Mitarbeiter zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 Rn. 24).

    Die Beschwerde entnimmt den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 ( 3 C 38.05 und 3 C 13.06 ) den Rechtssatz, "die Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten des Unternehmensverantwortlichen" sei "nur dann diesem zuzurechnen", "wenn er seine ihn als Unternehmer treffenden Pflichten in vorwerfbarer Weise verletzt" habe.

  • BVerwG, 13.03.2006 - 3 B 157.05

    Erfüllung der Voraussetzungen für den Ausschluss von einer Ausgleichsleistung

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 13.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • BVerwG, 04.02.2022 - 8 B 36.21

    Ausschluss des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen wegen der Beschäftigung von

    a) Das als angebliche Divergenzentscheidung benannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 - 3 C 13.06 - (ZOV 2007, 69) stellt schon nicht den in der Beschwerdebegründung behaupteten Rechtssatz auf, in die Würdigkeitsprüfung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG sei das enteignete Unternehmen nur im Falle der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder Genossenschaft einzubeziehen.
  • BVerwG, 11.12.2012 - 5 B 78.12

    Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit;

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in zwei Urteilen vom 28. Februar 2007 BVerwG 3 C 38.05 - (BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9) und BVerwG 3 C 13.06 - (ZOV 2007, 69) ausführlich auf die Frage eingegangen, inwieweit sich aus der Beschäftigung von Zwangsarbeitern eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergeben kann.
  • BVerwG, 31.07.2007 - 5 B 17.06

    Ausklammerung von zu Reparationszwecken demontierten Wirtschaftsgüter aus der

    2 Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 BVerwG 3 C 13.06 sowie BVerwG 3 C 38.05 , die den Verfahrensbeteiligten bekannt sind, verbindet sich mit dem Streitverfahren keine rechtsgrundsätzliche Frage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mehr, wie sie die Beschwerde zunächst mit Blick auf die Beschäftigung von Zwangsarbeitern geltend gemacht hat; dies sieht wohl auch der Beklagte so, der auf eine entsprechende Anfrage nur noch auf seine Divergenzrüge, über die nachstehend zu befinden ist, hingewiesen hat.
  • BVerwG, 09.02.2011 - 5 C 2.11

    Analogieverbot; Anscheinsbeweis; Archiv; Aufklärungsrüge; Ausgleichsleistung;

  • VG Potsdam, 08.04.2021 - 1 K 6165/17
  • VG Potsdam, 08.04.2021 - 1 K 6205/17
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   BVerwG, 22.01.2009 - 5 KSt 2.08, 3 C 13.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,20760
BVerwG, 22.01.2009 - 5 KSt 2.08, 3 C 13.06 (https://dejure.org/2009,20760)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2009 - 5 KSt 2.08, 3 C 13.06 (https://dejure.org/2009,20760)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - 5 KSt 2.08, 3 C 13.06 (https://dejure.org/2009,20760)
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  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 5 KSt 2.08
    Es steht außer Streit, dass die Aufgabe des Vertreters des Bundesinteresses darin besteht, als qualifizierte Einrichtung der Rechtspflege das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfindung zu unterstützen und im öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Rechts mitzuwirken (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 [160] m. w. N.).
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