Rechtsprechung
BVerwG, 15.10.1985 - 3 C 16.85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 23.01.1985 - M 953 VI 83
- BVerwG, 15.10.1985 - 3 C 16.85
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 23.03.1972 - III C 132.70
Klagebefugnis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in …
Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 3 C 16.85
Schließlich müßten nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1972 - BVerwG 3 C 132.70 - (BVerwGE 40, 25 = Buchholz 310 § 74 Nr. 4) sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen auch im Zeitpunkt der Klageänderung gegeben sein.Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1972 - BVerwG 3 C 132.70 - (…a.a.O.) sei im übrigen hier nicht einschlägig.
- BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 48.83
Feststellung von Schäden an Gegenständen einer Berufsausübung
Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 3 C 16.85
Diese Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die der Kläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als vermeintlichen Verfahrensverstoß gerügt hat, ist vom erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 3 VwGO zu berücksichtigen, weil das angefochtene Urteil insofern von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1984 - BVerwG 3 C 48.83 - (Buchholz 310 § 117 Nr. 23 = ZLA 1985, 7) abweicht und auch auf dieser Abweichung beruht.Der erkennende Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 24. Mai 1984 - BVerwG 3 C 48.83 - (…a.a.O.) entschieden, daß dem Formerfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Bezeichnung des Beklagten grundsätzlich mit der Angabe derjenigen Behörde genügt ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
- BVerwG, 19.03.1970 - III C 31.67
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 3 C 16.85
Dieser rechtliche Schluß trifft zwar insoweit zu, als sich der Kläger auf die aufgrund seiner Eheschließung mit einer deutschen Volkszugehörigen aus § 11 Abs. 2 LAG bzw. § 1 Abs. 3 BVFG abgeleitete Eigenschaft als "Gilt-Vertriebener" hier nicht mit Erfolg berufen kann, da sie für sich allein eine lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellung zu seinen Gunsten nicht rechtfertigt (vgl. dazu die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 19. März 1970 - BVerwG 3 C 31.67 - <BVerwGE 35, 117> sowie vom 30. Mai 1974 - BVerwG 3 C 52.73 - <BVerwGE 45, 183/188>). - BVerwG, 30.05.1974 - III C 52.73
Feststellung von Vertreibungsschäden durch Umsiedlung - Ausstellung eines …
Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 3 C 16.85
Dieser rechtliche Schluß trifft zwar insoweit zu, als sich der Kläger auf die aufgrund seiner Eheschließung mit einer deutschen Volkszugehörigen aus § 11 Abs. 2 LAG bzw. § 1 Abs. 3 BVFG abgeleitete Eigenschaft als "Gilt-Vertriebener" hier nicht mit Erfolg berufen kann, da sie für sich allein eine lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellung zu seinen Gunsten nicht rechtfertigt (vgl. dazu die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 19. März 1970 - BVerwG 3 C 31.67 - <BVerwGE 35, 117> sowie vom 30. Mai 1974 - BVerwG 3 C 52.73 - <BVerwGE 45, 183/188>).
- BVerwG, 25.06.1992 - 3 C 16.90
Feststellung von Schäden an Grundvermögen zum Lastenausgleich - Deutsche …
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil führte zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, damit dieses prüfe, ob der Kläger die persönlichen Antragsvoraussetzungen des § 230 a LAG erfülle (Urteil des Senats vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 3 C 16.85 - Buchholz 427.3 § 11 Nr. 51 = IFLA 86, 104). - BVerwG, 08.08.2019 - 3 B 41.18
Richtige Benennung des Beklagten in einer Verwaltungsstreitsache; Anordnung von …
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2010 - 2 O 154/09
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung - Berichtigung bei offenbarer Unrichtigkeit
Soweit die formgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs bestimmte Mindestanforderungen verlangt, handelt es sich regelmäßig um nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1985 - 3 C 16.85 -, Buchholz 427.3 § 229 LAG Nr. 51, zu § 82 VwGO), die im Regelfall am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 [299], m. w. Nachw.).