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   BVerwG, 15.10.1985 - 3 C 16.85   

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BVerwG, 15.10.1985 - 3 C 16.85 (https://dejure.org/1985,5678)
BVerwG, Entscheidung vom 15.10.1985 - 3 C 16.85 (https://dejure.org/1985,5678)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Oktober 1985 - 3 C 16.85 (https://dejure.org/1985,5678)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.03.1972 - III C 132.70

    Klagebefugnis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 3 C 16.85
    Schließlich müßten nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1972 - BVerwG 3 C 132.70 - (BVerwGE 40, 25 = Buchholz 310 § 74 Nr. 4) sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen auch im Zeitpunkt der Klageänderung gegeben sein.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1972 - BVerwG 3 C 132.70 - (a.a.O.) sei im übrigen hier nicht einschlägig.

  • BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 48.83

    Feststellung von Schäden an Gegenständen einer Berufsausübung

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 3 C 16.85
    Diese Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die der Kläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als vermeintlichen Verfahrensverstoß gerügt hat, ist vom erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 3 VwGO zu berücksichtigen, weil das angefochtene Urteil insofern von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1984 - BVerwG 3 C 48.83 - (Buchholz 310 § 117 Nr. 23 = ZLA 1985, 7) abweicht und auch auf dieser Abweichung beruht.

    Der erkennende Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 24. Mai 1984 - BVerwG 3 C 48.83 - (a.a.O.) entschieden, daß dem Formerfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Bezeichnung des Beklagten grundsätzlich mit der Angabe derjenigen Behörde genügt ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

  • BVerwG, 19.03.1970 - III C 31.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 3 C 16.85
    Dieser rechtliche Schluß trifft zwar insoweit zu, als sich der Kläger auf die aufgrund seiner Eheschließung mit einer deutschen Volkszugehörigen aus § 11 Abs. 2 LAG bzw. § 1 Abs. 3 BVFG abgeleitete Eigenschaft als "Gilt-Vertriebener" hier nicht mit Erfolg berufen kann, da sie für sich allein eine lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellung zu seinen Gunsten nicht rechtfertigt (vgl. dazu die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 19. März 1970 - BVerwG 3 C 31.67 - <BVerwGE 35, 117> sowie vom 30. Mai 1974 - BVerwG 3 C 52.73 - <BVerwGE 45, 183/188>).
  • BVerwG, 30.05.1974 - III C 52.73

    Feststellung von Vertreibungsschäden durch Umsiedlung - Ausstellung eines

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 3 C 16.85
    Dieser rechtliche Schluß trifft zwar insoweit zu, als sich der Kläger auf die aufgrund seiner Eheschließung mit einer deutschen Volkszugehörigen aus § 11 Abs. 2 LAG bzw. § 1 Abs. 3 BVFG abgeleitete Eigenschaft als "Gilt-Vertriebener" hier nicht mit Erfolg berufen kann, da sie für sich allein eine lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellung zu seinen Gunsten nicht rechtfertigt (vgl. dazu die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 19. März 1970 - BVerwG 3 C 31.67 - <BVerwGE 35, 117> sowie vom 30. Mai 1974 - BVerwG 3 C 52.73 - <BVerwGE 45, 183/188>).
  • BVerwG, 25.06.1992 - 3 C 16.90

    Feststellung von Schäden an Grundvermögen zum Lastenausgleich - Deutsche

    Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil führte zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, damit dieses prüfe, ob der Kläger die persönlichen Antragsvoraussetzungen des § 230 a LAG erfülle (Urteil des Senats vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 3 C 16.85 - Buchholz 427.3 § 11 Nr. 51 = IFLA 86, 104).
  • BVerwG, 08.08.2019 - 3 B 41.18

    Richtige Benennung des Beklagten in einer Verwaltungsstreitsache; Anordnung von

    Diese Angabe genügt gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur Bezeichnung des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Mai 1984 - 3 C 48.83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 23 = juris Rn. 24 und vom 15. Oktober 1985 - 3 C 16.85 - Buchholz 427.3 § 229 LAG Nr. 51 = juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2010 - 2 O 154/09

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung - Berichtigung bei offenbarer Unrichtigkeit

    Soweit die formgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs bestimmte Mindestanforderungen verlangt, handelt es sich regelmäßig um nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1985 - 3 C 16.85 -, Buchholz 427.3 § 229 LAG Nr. 51, zu § 82 VwGO), die im Regelfall am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 [299], m. w. Nachw.).
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