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   BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 18.10   

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BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 18.10 (https://dejure.org/2011,6681)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2011 - 3 C 18.10 (https://dejure.org/2011,6681)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - 3 C 18.10 (https://dejure.org/2011,6681)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr vom 8. September 1977... Art. 6 und 9; Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei vom 12. September 1963 Art. 2 und 14; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen vom 23. November 1970 Art. 41, 42 und 59; Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion Art. 4, 5, 7 und 8; GüKG § 3 Abs. 1 und § 6
    Güterkraftverkehr; LKW-Verkehr; Güterverkehr; Einzelfahrtgenehmigung; Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen; Assoziationsrat; Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/95; Abkommen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Abkommen zwischen der Regierung der
    Abkommen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr; Assoziationsrat; Assoziationsratsbeschluss Nr 1/95; Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; Besserstellung; Besserstellungsverbot; Dienstleistungsfreiheit; Einzelfahrtgenehmigung; Endphase; Europäischer ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 GüKG, § 6 GüKG, Art 2 EWGAbk TUR, Art 14 EWGAbk TUR, Art 41 AssoziierungsAbkEWG/TURZProt
    Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr zwischen der Türkei und Deutschland; Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen

  • Wolters Kluwer

    Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen auf der Grundlage des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei geschlossenen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr ist mit Europarecht vereinbar; Kontingentierung von ...

  • rewis.io

    Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr zwischen der Türkei und Deutschland; Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr zwischen der Türkei und Deutschland; Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen auf der Grundlage des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei geschlossenen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr ist mit Europarecht vereinbar; Kontingentierung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen im Güterkraftverkehr zwischen der Türkei und Deutschland zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen im Güterkraftverkehr

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen im Güterkraftverkehr zwischen der Türkei und Deutschland zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 140, 92
  • NVwZ 2012, 247
  • DVBl 2011, 1501
  • DÖV 2012, 39
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 18.10
    Diese Bestimmung "enthält nämlich eine klare, präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte, eindeutige Stillhalteklausel, die eine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet, die rechtlich eine reine Unterlassungspflicht ist" (so u.a. EuGH, Urteile vom 20. September 2007 - Rs. C-16/05, Tum und Dari - Slg. I-7415 = NVwZ 2008, 61 Rn. 46 und vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 45, m.w.N.).

    Der Europäische Gerichtshof sieht in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls keine materiellrechtliche Regelung, die selbst ein Recht auf Dienstleistungsfreiheit verschafft, sondern eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen mitgliedstaatlichen Regelungen die Situation eines Prätendenten zu beurteilen ist, der in dem betreffenden Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen will (EuGH, Urteil vom 20. September 2007 a.a.O. Rn. 55).

    Die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 verwehrt es einem Mitgliedstaat, neue Maßnahmen zu erlassen, die zum Zweck oder zur Folge haben, dass die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die zu dem Zeitpunkt galten, als dort das Zusatzprotokoll in Kraft trat (EuGH, Urteil vom 20. September 2007 a.a.O. Rn. 49 und 53 zur Niederlassungsfreiheit und Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 47 zur Dienstleistungsfreiheit).

    Wie bereits oben dargelegt, nimmt der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass es sich bei der Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 um eine reine Unterlassungspflicht handelt (vgl. u.a. Urteile vom 11. Mai 2000 a.a.O. Rn. 46 f.; vom 20. September 2007 a.a.O. Rn. 46 und vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 45).

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 18.10
    Diese Regelungen setzen demnach für eine Erstreckung der Dienstleistungsfreiheit auf die Türkei Umsetzungsakte voraus - sei es durch den Assoziationsrat, sei es durch die Vertragsparteien selbst -, so dass ihnen insoweit keine unmittelbare Wirksamkeit zuerkannt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98, Savas - Slg. I-2927, Rn. 45 und vom 19. Februar 2009 - Rs. 228/06, Soysal und Savatli - Slg. I-1031 = NVwZ 2009, 139 Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegt den für die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichten festzustellen, ob die auf den Betroffenen angewandte nationale Regelung seine Situation im Verhältnis zu den Vorschriften erschwert, die für ihn bislang in diesem Mitgliedstaat galten (EuGH, Urteile vom 11. Mai 2000 a.a.O. Rn. 70 und vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 61).

    Wie bereits oben dargelegt, nimmt der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass es sich bei der Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 um eine reine Unterlassungspflicht handelt (vgl. u.a. Urteile vom 11. Mai 2000 a.a.O. Rn. 46 f.; vom 20. September 2007 a.a.O. Rn. 46 und vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 45).

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 18.10
    Dass der Europäische Gerichtshof inzwischen zur vergleichbaren Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats entschieden hat, dass mit Blick auf das Ziel der Stillhalteklauseln nicht nur der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls maßgeblich sein könne, sondern es auch auf für türkische Staatsangehörige nach diesem Zeitpunkt gewährte Erleichterungen ankomme (Urteil vom 9. Dezember 2010 - Rs. C-300/09 und C-301/09, Toprak und Oguz - NVwZ 2011, 349 Rn. 51 ff.), ändert für den vorliegenden Fall nichts; die hier in Rede stehende Erleichterung, die Aussetzung der Kontingentierung, galt bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegt den für die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichten festzustellen, ob die auf den Betroffenen angewandte nationale Regelung seine Situation im Verhältnis zu den Vorschriften erschwert, die für ihn bislang in diesem Mitgliedstaat galten (EuGH, Urteile vom 11. Mai 2000 a.a.O. Rn. 70 und vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 61).

  • BVerfG, 16.11.1990 - 2 BvR 1356/88

    Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 1 GüKG

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 18.10
    Es sei weder erkennbar, dass die Einfuhr von Waren verboten oder nach Menge, Wert oder Zeitraum begrenzt würde, noch dass es sich um eine Maßnahme gleicher Wirkung handle ( Beschluss vom 16. November 1990 - 2 BvR 1356/88 - LRE 26, 12).
  • EuGH, 15.11.2005 - C-320/03

    DAS FAHRVERBOT FÜR BESTIMMTE LASTKRAFTWAGEN AUF DER INNTALAUTOBAHN IST MIT DEM

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 18.10
    Aus dem von den Klägerinnen herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. November 2005 - Rs. C-320/03, Kommission ./. Republik Österreich - (Slg. I-9871 = DVBl 2006, 103) ergibt sich nichts anderes.
  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 18.10
    Das belegt das bereits in anderem Zusammenhang genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-228/06, Soysal und Savatli, das einen zeitlich nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls und damit in der Endphase der Zollunion liegenden Sachverhalt betraf und in dem der Europäische Gerichtshof gleichwohl auf das Besserstellungsverbot abgestellt hat (a.a.O. Rn. 61).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 18.10
    Wäre darin eine bloße Verfahrensrüge zu sehen, ergäbe sich das schon daraus, dass eine Sprungrevision gemäß § 134 Abs. 4 VwGO nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden kann (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 ).
  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 18.10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist, wenn eine nationale Maßnahme neben dem freien Dienstleistungsverkehr noch eine weitere der Grundfreiheiten beschränkt, diese Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser Grundfreiheiten zu überprüfen, wenn im konkreten Fall eine der beiden Freiheiten im Vergleich zu der anderen völlig zweitrangig ist und dieser zugeordnet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002 - Rs. C-390/99, Canal Satélite Digital SL - Slg. I-607 = DVBl 2002, 459 Rn. 31 f. m.w.N.).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 18.10
    Entsprechende Beschlüsse des Assoziationsrats sind bisher nicht ergangen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 und C-369/01, Abatay u.a. - InfAuslR 2004, 32 Rn. 95 ff. und vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 10 S 1801/17

    "Sprachauflage" zur Ausnahmegenehmigung für Großraumtransporte

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist, wenn eine nationale Maßnahme mehrere Grundfreiheiten beschränkt, diese Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser Grundfreiheiten zu überprüfen, wenn im konkreten Fall eine der beiden Freiheiten im Vergleich zu der anderen völlig zweitrangig ist und dieser zugeordnet werden kann (so BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 3 C 18.10 - juris Rn. 22-24; siehe nur EuGH, Urteil vom 04.10.2011 - Rs.C-403/08 und C-429/08, C-403/08, C-429/08, Football Association Premier League u. Murphy - Slg. 2011 I-9083; Urteil vom 22.01.2002 - Rs. C-390/99, Canal Satélite Digital SL - Slg. 2002 I-607; Urteil vom 24.03.1994 - Rs. C-275/92, Schindler - Slg. 1994, I-1039).

    Aus der Warenverkehrsfreiheit ergibt sich zudem auch nur ein Anspruch darauf, dass der Warenaustausch als solcher nicht begrenzt wird, nicht aber darauf, dass die Transporte in einer bestimmten Art und Weise ohne deutschsprachige Fahrer durchgeführt werden können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 3 C 18.10 - juris Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.11.1990 - 2 BvR 1356/88 - zur Frage des Verstoßes der Genehmigungspflicht von Güterfernverkehr gegen die Warenverkehrsfreiheit).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-629/16

    CX - Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Straßenverkehr - Abkommen

    15 Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 (BVerwG, 3 C 18/10, NVwZ 2012, 247).
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