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   AG Landau/Pfalz, 22.06.2015 - 3 C 196/15   

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AG Landau/Pfalz, 22.06.2015 - 3 C 196/15 (https://dejure.org/2015,33226)
AG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 22.06.2015 - 3 C 196/15 (https://dejure.org/2015,33226)
AG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 22. Juni 2015 - 3 C 196/15 (https://dejure.org/2015,33226)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    AG Landau i. d. Pfalz verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 22.6.2015 - 3 C 196/15 - den VN der HUK-COBURG zur vollständigen Zahlung der Sachverständigenkosten, nachdem die HUK-COBURG vorgerichtlich diese nicht vollständig erstattet hatte.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Saarbrücken, 21.02.2008 - 11 S 130/07
    Auszug aus AG Landau/Pfalz, 22.06.2015 - 3 C 196/15
    Denn ein rechtlich relevantes und daher anspruchsmindemdes Mitverschulden des Geschädigten, das ein solches Risiko zu begründen vermag, kann in diesem Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn diesen ein Auswahlverschulden trifft, er mit dem Sachverständigen - im kollusiven Zusammenwirken - ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet oder ihm die Unangemessenheit der Vergütung bzw. ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bzw. eine willkürliche Festsetzung des Honorars bei Auftragserteilung auch für ihn als Laien offensichtlich ins Auge hätte springen müssen (BVerfG, Beschl, v. 28.11.07, 1 BvR 1655/05, SP 2008, 1621; OLG Naumburg a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.08, I-1 U 246/07, 1 U 246/07 = NJWSpezial 2008, 458 = SP 2008, 340 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl. 58ff. d.A. und LG Saabrücken, Urt. v. 21.02.08, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.).

    Eine solche Erkenntnismöglichkeit, die dem Geschädigten zum Nachteil gereichen kann, kann aber von einem Laien regelmäßig nicht verlangt werden (LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl. 58 ff. d.A. und LG Saarbrücken Urt. v. 21.02.00, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.), Weil es bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten überhaupt ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel auch von daher von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen (LG Saarbrücken, a.a.O. m.w.N.), während Willkür des Sachverständigen und/oder ein kollusives Zusammenwirken des Geschädigten mit dem Sachverständigen zum Nachteil des Schädigers und des Haftpflichtversicherers eher eine statistische Randerscheinung sein dürfte, die vom Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer zudem auch substantiiert darzulegen und nachzuweisen wäre.

  • LG Saarbrücken, 10.02.2012 - 13 S 109/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähige Sachverständigenkosten in einem

    Auszug aus AG Landau/Pfalz, 22.06.2015 - 3 C 196/15
    Denn ein rechtlich relevantes und daher anspruchsmindemdes Mitverschulden des Geschädigten, das ein solches Risiko zu begründen vermag, kann in diesem Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn diesen ein Auswahlverschulden trifft, er mit dem Sachverständigen - im kollusiven Zusammenwirken - ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet oder ihm die Unangemessenheit der Vergütung bzw. ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bzw. eine willkürliche Festsetzung des Honorars bei Auftragserteilung auch für ihn als Laien offensichtlich ins Auge hätte springen müssen (BVerfG, Beschl, v. 28.11.07, 1 BvR 1655/05, SP 2008, 1621; OLG Naumburg a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.08, I-1 U 246/07, 1 U 246/07 = NJWSpezial 2008, 458 = SP 2008, 340 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl. 58ff. d.A. und LG Saabrücken, Urt. v. 21.02.08, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.).

    Eine solche Erkenntnismöglichkeit, die dem Geschädigten zum Nachteil gereichen kann, kann aber von einem Laien regelmäßig nicht verlangt werden (LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl. 58 ff. d.A. und LG Saarbrücken Urt. v. 21.02.00, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.), Weil es bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten überhaupt ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel auch von daher von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen (LG Saarbrücken, a.a.O. m.w.N.), während Willkür des Sachverständigen und/oder ein kollusives Zusammenwirken des Geschädigten mit dem Sachverständigen zum Nachteil des Schädigers und des Haftpflichtversicherers eher eine statistische Randerscheinung sein dürfte, die vom Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer zudem auch substantiiert darzulegen und nachzuweisen wäre.

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Landau/Pfalz, 22.06.2015 - 3 C 196/15
    Sie durfte als verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch die Einschaltung des Sachverständigen nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten und unter Abwägung gegen ihn zumutbare andere preiswertere Wege der Feststellung für geboten erachten (BGH VersR 2005, 380).
  • OLG Hamm, 08.05.2001 - 27 U 201/00

    Unfallregulierung - Aufrechnung des haftenden Versicherers - Gegengutachten zum

    Auszug aus AG Landau/Pfalz, 22.06.2015 - 3 C 196/15
    Auch wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht, ist ein Ausgleich nicht zu leisten (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 433).
  • LG Traunstein, 22.09.2004 - 5 S 3169/04

    Gutachterkosten nicht erst nach Begleichung der Rechnung erstatten

    Auszug aus AG Landau/Pfalz, 22.06.2015 - 3 C 196/15
    Insoweit sind die Gutachterkosten den Kosten für Instandsetzungsarbeiten gleichzusetzen (vgl. LG Traunstein, NZV 2005, 324, m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Auszug aus AG Landau/Pfalz, 22.06.2015 - 3 C 196/15
    Denn ein rechtlich relevantes und daher anspruchsmindemdes Mitverschulden des Geschädigten, das ein solches Risiko zu begründen vermag, kann in diesem Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn diesen ein Auswahlverschulden trifft, er mit dem Sachverständigen - im kollusiven Zusammenwirken - ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet oder ihm die Unangemessenheit der Vergütung bzw. ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bzw. eine willkürliche Festsetzung des Honorars bei Auftragserteilung auch für ihn als Laien offensichtlich ins Auge hätte springen müssen (BVerfG, Beschl, v. 28.11.07, 1 BvR 1655/05, SP 2008, 1621; OLG Naumburg a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.08, I-1 U 246/07, 1 U 246/07 = NJWSpezial 2008, 458 = SP 2008, 340 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl. 58ff. d.A. und LG Saabrücken, Urt. v. 21.02.08, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Landau/Pfalz, 22.06.2015 - 3 C 196/15
    Hierbei kann der Geschädigte auch Ausgleich der Kosten verlangen, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung des Schadenshergangs, vor allem aber zur Schadenshöhe entstehen (vgl. BGH NJW 74, 34).
  • BVerfG, 28.11.2007 - 1 BvR 1655/05

    Rechtliches Gehör bei Abweisung einer Klage auf Erstattung von überhöhten

    Auszug aus AG Landau/Pfalz, 22.06.2015 - 3 C 196/15
    Denn ein rechtlich relevantes und daher anspruchsmindemdes Mitverschulden des Geschädigten, das ein solches Risiko zu begründen vermag, kann in diesem Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn diesen ein Auswahlverschulden trifft, er mit dem Sachverständigen - im kollusiven Zusammenwirken - ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet oder ihm die Unangemessenheit der Vergütung bzw. ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bzw. eine willkürliche Festsetzung des Honorars bei Auftragserteilung auch für ihn als Laien offensichtlich ins Auge hätte springen müssen (BVerfG, Beschl, v. 28.11.07, 1 BvR 1655/05, SP 2008, 1621; OLG Naumburg a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.08, I-1 U 246/07, 1 U 246/07 = NJWSpezial 2008, 458 = SP 2008, 340 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl. 58ff. d.A. und LG Saabrücken, Urt. v. 21.02.08, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.).
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