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   BVerwG, 14.10.1993 - 3 C 21.91   

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https://dejure.org/1993,115
BVerwG, 14.10.1993 - 3 C 21.91 (https://dejure.org/1993,115)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1993 - 3 C 21.91 (https://dejure.org/1993,115)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 (https://dejure.org/1993,115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassungsfähigkeit eines Arzneimittels - Anforderungen an die therapeutische Wirksamkeit eines Arzneimittels - Umfang der Begründung für eine Behauptung der therapeutischen Wirksamkeit eines Medikaments - Beachtlichkeit der "schädlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 215
  • NJW 1994, 2433
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 28.04.1976 - BT-Drs 7/5091
    Auszug aus BVerwG, 14.10.1993 - 3 C 21.91
    Auch die Anwendung eines unschädlichen, aber unwirksamen Arzneimittels ist mit Nachteilen für die Volksgesundheit verbunden, weil dem Patienten ein anderes angemessen wirksames Arzneimittel vorenthalten bleibt und damit seine Heilung möglicherweise verschleppt oder unmöglich wird (vgl. Ausschußbericht BT-Drs. 7/5091 S. 6).

    Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, daß kein "zwingender Beweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels im Sinne eines jederzeit reproduzierbaren Ergebnisses eines nach einheitlichen Methoden ausgerichteten naturwissenschaftlichen Experiments" verlangt werden darf (vgl. Bericht des Bundestagsausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 7/5091 S. 15).

  • BVerwG, 02.07.1979 - 1 C 9.75

    Zulässigkeit eines Prüfverfahrens zur Feststellung der therapeutischen

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1993 - 3 C 21.91
    Soweit in dem sogenannten Vitorgan-Beschluß des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 2. Juli 1979 - BVerwG 1 C 9.75 - (BVerwGE 58, 167) die Auffassung vertreten wird, daß der Behörde der Nachweis der Untauglichkeit des Arzneimittels zur Therapie auf den angegebenen Anwendungsgebieten abverlangt werde und § 25 AMG nur die für die angegebene Therapie untauglichen Präparate vom Arzneimittelverkehr ausscheide, bedarf dies der Richtigstellung, die der entscheidende Senat gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne Rückfrage beim 1. Senat selbst vornehmen kann, da er nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Gesundheitsverwaltungsrecht ausschließlich zuständig ist.
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Speziell bei der Arzneimittelversorgung müssen die vorhandenen Erkenntnisse abstrakt die Annahme rechtfertigen, dass mit der geplanten Arzneimitteltherapie der angestrebte Erfolg erreicht werden kann und zwar in dem Sinne, dass die Anwendung des Arzneimittels - unter Berücksichtigung von Spontanheilung und wirkstoffunabhängigen Effekten - eher zu einem therapeutischen Erfolg führt als seine Nichtanwendung (ähnlich schon BVerwGE 94, 215, Leitsatz 2 und 219 = Buchholz 418.32 AMG Nr. 25 = NJW 1994, 2433 ).
  • BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 35/21 R

    Vorrang der Arzneimittelsicherheit auch bei regelmäßig tödlich verlaufenden

    Zudem ist kein Vollbeweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels im Sinne eines jederzeit reproduzierbaren Ergebnisses eines nach einheitlichen Methoden ausgerichteten naturwissenschaftlichen Experiments erforderlich (vgl BT-Drucks 7/5091 S 15; BVerwG 14.10.1993 - 3 C 21/91 - BVerwGE 94, 215, 222 = juris RdNr 40) .
  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 204/19

    Sinupret

    Mit dem im Heilmittelwerbegesetz nicht definierten Begriff der "therapeutischen Wirksamkeit" wird der therapeutische Erfolg der Wirkung eines Heilmittels auf bestimmten Anwendungsgebieten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch beschrieben (vgl. zum Arzneimittelgesetz BVerwGE 94, 215, 217 f. [juris Rn. 30]), während der Begriff der "Wirkungen" generell Aussagen über die tatsächlichen oder gewünschten Folgen der Anwendung von Heilmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 HWG, ausgenommen Neben- oder Wechselwirkungen, betrifft (vgl. Prütting/Mand, Medizinrecht, 5. Aufl., § 3 HWG Rn. 62; ähnlich Reese in Doepner/Reese, HWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 266 bis 267 mwN; BeckOK.HWG/Reese, 3. Edition [Stand 1. Juni 2020], § 3 Rn. 263 bis 269).
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