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AG Erding, 13.03.2013 - 3 C 2101/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Fluggastes auf eine Ausgleichszahlung aufgrund einer 17-stündigen Flugverspätung
- reise-recht-wiki.de
Flugverspätung Electric Smells
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- AG Rüsselsheim, 25.07.2012 - 3 C 1132/12
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Landung auf Ausweichflughafen / Faktische …
Auszug aus AG Erding, 13.03.2013 - 3 C 2101/12
Es hätte der Beklagten, insbesondere der Ansehung der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, oblegen, qualifiziert zu bestreiten, dass die Klagepartei einen Flug bei der Beklagten gebucht hat und sie deshalb nicht im Besitz einer bestätigten Buchung ist; dies ist jedoch nicht geschehen (vergleiche AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.07.2012, 3 C 1132/12). - EuGH, 19.11.2009 - C-402/07
Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen
Auszug aus AG Erding, 13.03.2013 - 3 C 2101/12
Hintergrund dieses Ausgleichsanspruchs ist das Urteil des EuGH vom 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07, in dem der EuGH die Artikel 5, 6 und 7 der FluggastrechteVO dahingehend ausgelegt hat, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können, wenn diese wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, das heißt wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. - EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …
Auszug aus AG Erding, 13.03.2013 - 3 C 2101/12
Gemäß der Rechtssprechung des EuGH ist der Begriff des außergewöhnlichen Umstands nach Artikel 5 Absatz 3 FluggastrechteVO eng auszulegen um ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicher zu stellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung beziehungsweise Verspätung von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht (vergleiche EuGH NJW 2009, 347, Rn. 16 ff).