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   BVerwG, 23.02.2006 - 3 C 22.05   

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BVerwG, 23.02.2006 - 3 C 22.05 (https://dejure.org/2006,3959)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2006 - 3 C 22.05 (https://dejure.org/2006,3959)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 3 C 22.05 (https://dejure.org/2006,3959)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AusglLeistG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschluss; Anspruchsausschluss; Ausschlusstatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; Unwürdigkeit; unmittelbar Geschädigter; Berechtigter; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4
    Anspruchsausschluss; Ausschluss; Ausschlusstatbestand; Berechtigter; Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Erbe; Erbeserbe; Rechtsnachfolge; Rechtsnachfolger; Rechtsvorgänger; Unwürdigkeit; dem ...

  • Deutsches Notarinstitut

    VermG § 1 Abs. 8a
    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage

  • Wolters Kluwer

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausgleichsleistung für die im Zuge der Bodenreform von 1945 erfolgte Enteignung eines landwirtschaftlichen Betriebs; Begriff des Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 4 des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Ausgleichsleistungsausschluss; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Verstorbener; Vorschubleisten

  • Judicialis

    AusglLeistG § 1 Abs. 1; ; AusglLeistG § 1 Abs. 4; ; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruchsausschluss bei entschädigungsloser Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage - Berücksichtigung auch der die Enteignung veranlassenden Person

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.02.2005 - 3 C 16.04

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2006 - 3 C 22.05
    Die Enteignung zielt auf denjenigen ab, dessen Belastung, etwa durch erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems, der Grund für den Zugriff auf den Vermögenswert und die entschädigungslose Enteignung war (wie Urteil vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4) entschieden habe, erforderten Sinn und Zweck der Ausschlussregelung, auch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enteignung bereits verstorbene Personen in die Prüfung einzubeziehen, sofern die Enteignung auf sie abgezielt habe.

    Das ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4).

    Dies ist derjenige, in dessen Person oder in dessen Verhalten der Enteignende den Grund für die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gesehen hat (Urteil vom 24. Februar 2005, a.a.O., S. 12).

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2006 - 3 C 22.05
    Für eine solche Auslegung spricht insbesondere der systematische Zusammenhang zwischen der entschädigungslosen Enteignung und dem Ausschluss vermögensrechtlicher Ansprüche nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auf der einen und der wesentlich auf dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes beruhenden (vgl. dazu BVerfGE 102, 254) ersatzweisen Begründung eines Ausgleichsleistungsanspruchs nach § 1 AusglLeistG auf der anderen Seite.
  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2006 - 3 C 22.05
    Dieses Surrogat knüpft an die entsprechende Enteignung an, die auch dann als wirksam anzusehen ist, wenn sie gegen einen bereits Verstorbenen gerichtet war (Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - a.a.O. 256 ff.).
  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

    In die Prüfung, ob ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems ausgeschlossen ist, ist auch derjenige einzubeziehen, auf den die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage abgezielt hat, selbst wenn er im Zeitpunkt der Enteignung bereits verstorben war (Bestätigung der Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05).

    Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass auch Personen in die Prüfung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enteignung bereits verstorben waren, sofern die Enteignung auf sie abzielte (Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9 Rn. 16).

    Diese Verknüpfung von Enteignung und Ausgleichsleistungsanspruch spricht - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. und vom 23. Februar 2006 a.a.O.) - dafür, auch für den Surrogatanspruch auf die entschädigungslose Enteignung Bezug zu nehmen und denjenigen in die Prüfung des Ausschlussgrundes einzubeziehen, auf den diese Enteignung abgezielt und den sie nur wegen seines zuvor eingetretenen Todes verfehlt hat.

    Die im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts vorgenommene Beschränkung auf die im Enteignungszeitpunkt Geschädigten führte demgegenüber zu der am Regelungszweck vorbeigehenden Konsequenz, dass es vom Zeitpunkt des Todes des nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG Ausgeschlossenen abhängen würde, ob - bei Tod vor der entschädigungslosen Enteignung - eine Ausgleichsleistung zu zahlen ist oder - im Falle des Todes erst nach der entschädigungslosen Enteignung - nicht (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. und vom 23. Februar 2006 a.a.O.).

    Es verhält sich - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. und vom 23. Februar 2006 a.a.O.) - gerade nicht so, dass unbelasteten Erben auf jeden Fall ein Anspruch auf Ausgleichsleistung gewährt werden sollte.

    Zwar waren die Sachverhalte in den Entscheidungen, in welchen das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung begründet hat (Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6), so gelagert, dass es jeweils um diese Fallgestaltung ging.

    Dies ist derjenige, in dessen Person oder in dessen Verhalten der Enteignende den Grund für die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gesehen hat (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. Rn. 12 und vom 23. Februar 2006 a.a.O. Rn. 15).

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Er ist gleichwohl deshalb in die Prüfung der Ausschlusstatbestände einzubeziehen, weil die Enteignung mit seiner Tätigkeit als Betriebsleiter und Vorstandsmitglied eines Rüstungsbetriebes begründet wurde und daher gegen ihn gerichtet war (vgl. Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und 6).
  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt für den Unwürdigkeitstatbestand zum einen auf den Eigentümer des Vermögenswertes zum Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung ab bzw. auf denjenigen, auf den die Enteignung abgezielt hatte, der im Zeitpunkt der Enteignung aber bereits verstorben war (vgl. Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und 6).

    Doch ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - a.a.O. und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - a.a.O.) auch der Vater der Kläger in die Unwürdigkeitsprüfung einzubeziehen, da die Enteignung wegen der im Unternehmen betriebenen Rüstungsproduktion auf ihn abzielte.

  • BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07

    Zulassung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Vorliegen

    4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteile vom 17. März 2005 BVerwG 3 C 20.04 BVerwGE 123, 142, vom 23. Februar 2006 BVerwG 3 C 22.05 Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6, vom 19. Oktober 2006 BVerwG 3 C 39.05 BVerwGE 127, 56 und vom 14. Dezember 2006 BVerwG 3 C 36.05 NJW 2007, 1607; s.a. Beschluss vom 20. März 2007 BVerwG 5 B 88.06 juris) sind abstrakt-generelle Fragen zur Auslegung und Anwendung des hier allein in Frage stehenden Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG (erhebliches Vorschubleisten für den Nationalsozialismus) dahin geklärt, dass ein "erhebliches Vorschubleisten" in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.
  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 B 38.09

    Nichtzulassungsbeschwerde über die Begründung von Vorschubleisten i.R.e.

    5 Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zum einen zwar nicht allein aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen hergeleitet werden kann, dass aber zum anderen bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems ein erhebliches Vorschubleisten möglich war (vgl. Urteile vom 17. März 2005 BVerwG 3 C 20.04 BVerwGE 123, 142; vom 23. Februar 2006 BVerwG 3 C 22.05 Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6 und vom 19. Oktober 2006 BVerwG 3 C 39.05 BVerwGE 127, 56 sowie zusammenfassend: Beschluss vom 1. August 2007 a.a.O.).
  • BVerwG, 11.07.2016 - 8 B 5.16

    Ausgleichsleistung für Enteignung; Kriegsverbrecher; Selbstbindung des

    Danach ist - ebenso wie nach der bisherigen Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2005 - 3 C 16.04 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 S. 7 und vom 23. Februar 2006 - 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6 Rn. 15) - die tatsächliche Anknüpfung der Enteignungsmaßnahme und nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anknüpfung - oder der Enteignung - nach damaligen Vorschriften maßgeblich.
  • VG Chemnitz, 01.07.2009 - 2 K 17/06
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 17.3.2005 - 3 C 20/04 -, BVerwGE 123, 142 [BVerwG 17.03.2005 - BVerwG 3 C 20.04] ; Urteil vom 23.2.2006 - 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6; Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 39/05 -, BVerwGE 127, 56 [BVerwG 19.10.2006 - 3 C 39/05] ; Urteil vom 14.12.2006 - 3 C 36.05 -, NJW 2007, S. 1607 [BVerwG 14.12.2006 - BVerwG 3 C 36.05] ; Beschluss vom 1.8.2007 - 5 B 148/07 -, RÜ BARoV 2008, Nr. 1, S. 7) ist geklärt, dass ein "erhebliches Vorschubleisten" in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.
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