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   BVerwG, 14.03.1991 - 3 C 24.90   

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BVerwG, 14.03.1991 - 3 C 24.90 (https://dejure.org/1991,1321)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.1991 - 3 C 24.90 (https://dejure.org/1991,1321)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 (https://dejure.org/1991,1321)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausscheiden aus öffentlichen Beitragsverhältnis - Beitragspflicht - Insolvenzsicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 79
  • ZIP 1991, 668
  • MDR 1991, 687
  • NVwZ 1992, 484 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1992, 130
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07

    Betriebliche Altersversorgung; unmittelbare Versorgungszusage; Pensionsfonds;

    § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG stellt daher, wie die Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG a.F. (dazu Urteil vom 14. März 1991 - BVerwG 3 C 24.90 - BVerwGE 88, 79 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 8 S. 17) eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge dar, die nach öffentlichem Recht zu entrichten sind und deren Höhe wesentlich durch den gewählten Durchführungsweg beeinflusst wird.

    In diesem Fall ist die Konsequenz aus der Beendigung der Beitragspflicht, dass Beiträge nur für die Zeit der Anwendbarkeit der §§ 7 bis 15 BetrAVG, also pro rata temporis, erhoben werden können (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG und dazu Urteil vom 14. März 1991 a.a.O. S. 84 bzw. S. 18).

    Diese Vorschrift gilt auch für das Verhältnis zu dem Beklagten, wie sich aus § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ergibt (vgl. Urteil vom 14. März 1991 a.a.O. S. 83 f. bzw. S. 17 f.).

  • VG Münster, 20.12.2006 - 7 K 1287/05

    Erhebung eines Beitrags zur gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen

    Tritt bei einem Arbeitgeber eine Änderung dergestalt ein, dass die Tatbestandvoraussetzungen der Vorschrift des § 17 Abs. 2 BetrAVG von einem bestimmten Zeitpunkt an erfüllt oder nicht mehr erfüllt sind, entfallen oder entstehen Insolvenzschutz und Beitragspflicht mit dem gleichen Zeitpunkt, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79 - 85, hier also am 1. Januar 2002 um 0.00 Uhr.

    vgl. hierzu Bundestagsdrucksachen 7/2843 A.II. zu § 6 d (S. 10); BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 a.a.O.; Höfer, a .a. O., Rdnr. 4785.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 a. a. O..

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. März 1991, a. a. O..

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. März 1991, a. a. O..

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 35.09

    Umlage; Beitrag; Einmalbeitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage;

    Das Oberverwaltungsgericht sieht als maßgeblichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung der nach § 30i BetrAVG verpflichteten Arbeitgeber gegenüber den Arbeitgebern, die bereits vor dem Jahre 2005 aus der Mitgliedschaft des Beklagten ausgeschieden sind und daher nicht zu einem einmaligen Beitrag herangezogen werden, zutreffend den Umstand, dass ein Rückgriff auf diese Personengruppe rechtswidrig wäre (Urteile vom 14. März 1991 - BVerwG 3 C 24.90 - BVerwGE 88, 79 und vom 23. Januar 2008 a.a.O.).

    Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verlängerung der Beitragspflicht über den Zeitraum des Ausscheidens hinaus, sondern um eine nachträgliche Veranlagung für den anteiligen Jahreszeitraum vor dem Ausscheiden (Urteil vom 14. März 1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 41.92

    Beitragsanspruch - Insolvenzsicherung - Erlaß eines Beitragsbescheids -

    Diese Bestimmung besagt nicht, daß die Beitragspflicht erst am Ende des Kalenderjahres entsteht; es handelt sich insoweit um eine "reine Fälligkeitsregelung" (BVerwGE 88, 79 (82)).

    § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, dem zufolge die Beträge auf den Schluß des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, ist eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, besagt aber ebenfalls nichts über das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. BVerwGE 88, 79 (82)).

  • BVerwG, 28.10.2009 - 8 C 11.09

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung für ein privates Versicherungsunternehmer

    Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass die Beitragspflicht nicht erst am Ende des Kalenderjahres entsteht, sondern es sich um eine Fälligkeitsregelung handelt (vgl. Urteil vom 14. März 1991 - BVerwG 3 C 24.90 - Buchholz 437.1 Nr. 8 S. 17 = BVerwGE 88, 79 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG, wonach die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, eine reine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge ist, aber keine Aussage über das Entstehen der Beitragspflicht enthält (vgl. Urteil vom 14. März 1991 a.a.O.; auch Urteil vom 4. Oktober 1994 a.a.O.).

    Diese Norm ist nach ständiger Rechtsprechung über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG im Hinblick auf während des Wirtschaftsjahres neu eintretende oder ausscheidende Mitglieder anzuwenden (Urteile vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 sowie vom 14. März 1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 32.09

    Äquivalenzprinzip; Arbeitgeber; Beitrag; Beitragsbemessungsgrundlage;

    Urteile vom 14. März 1991 - BVerwG 3 C 24.90 - BVerwGE 88, 79 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 8 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 23).
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

    Die hierfür maßgebenden Gründe der Praktikabilität und Handhabbarkeit der Insolvenzsicherung sprechen vorliegend maßgeblich gegen einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch bei Fehlen einer Neuberechnung des Beitragssatzes (vgl. BVerwG - U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79 - juris Rn. 28 f.).

    Diese Bestimmung besagt nicht, dass die Beitragspflicht erst am Ende des Kalenderjahres entsteht; es handelt sich insoweit um eine "reine Fälligkeitsregelung" (BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21).

    § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, dem zufolge die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, ist eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, besagt jedoch ebenfalls nichts über das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 12 A 1519/08

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Einmalbetrags von einem bereits seit dem

    Die Beitragspflicht endet mit dem Tage des Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - 3 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79 ff., so dass der betreffende Arbeitgeber nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses zu dem Beklagten auch nicht mehr mit einem Zugriff durch diesen rechnen muss.

    Da nur derjenige zu einem Beitrag herangezogen werden darf, der auch an einem Versicherungsrisiko teilnimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - 3 C 24.90 -, a. a. O., scheidet eine Inanspruchnahme der "Neumitglieder" ab dem Jahr 2006 nach Umstellung des Finanzierungssystems zum 1.1.2006 aus.

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1774

    Betriebliche Altersversorgung

    Die hierfür maßgebenden Gründe der Praktikabilität und Handhabbarkeit der Insolvenzsicherung sprechen vorliegend maßgeblich gegen einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch bei Fehlen einer Neuberechnung des Beitragssatzes (vgl. BVerwG - U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79 - juris Rn. 28 f.).

    Diese Bestimmung besagt nicht, dass die Beitragspflicht erst am Ende des Kalenderjahres entsteht; es handelt sich insoweit um eine "reine Fälligkeitsregelung" (BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21).

    § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, dem zufolge die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, ist eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, besagt jedoch ebenfalls nichts über das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21).

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1737

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

    Die hierfür maßgebenden Gründe der Praktikabilität und Handhabbarkeit der Insolvenzsicherung sprechen vorliegend maßgeblich gegen einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch bei Fehlen einer Neuberechnung des Beitragssatzes (vgl. BVerwG - U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79 - juris Rn. 28 f.).

    Diese Bestimmung besagt nicht, dass die Beitragspflicht erst am Ende des Kalenderjahres entsteht; es handelt sich insoweit um eine "reine Fälligkeitsregelung" (BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21).

    § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, dem zufolge die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, ist eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, besagt jedoch ebenfalls nichts über das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21).

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1736

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensions-Sicherungs-Verein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 12 A 1665/08

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Einmalbeitrages nach § 30i

  • BAG, 04.04.2000 - 3 AZR 458/98

    Insolvenzschutz - Dynamisierung laufender Betriebsrenten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2008 - 12 A 303/07

    Beitragserhebung des Pensionssicherungsvereins a.G. bei neuen Mitgliedern

  • OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 4 LC 117/15

    Altersversorgungszusagen; Ansprüche; Anwartschaften; AOK Niedersachsen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 1258/14

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 663/15

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - 12 A 2760/12

    Bemessen der Beitragspflicht der im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 390/14

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 2590/12

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • BAG, 04.04.2000 - 3 AZR 494/98

    Insolvenzschutz - Dynamisierung laufender Betriebsrenten

  • BAG, 20.06.2000 - 3 AZR 872/98

    Insolvenzschutz - Zeitwertfaktor - Dynamisierungspflicht

  • BAG, 20.06.2000 - 3 AZR 491/98

    Insolvenzschutz - Dynamisierung laufender Betriebsrenten

  • BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 113/98

    Verpflichtung eines Pensions-Sicherungs-Vereins zu einer Dynamisierung der

  • VG Köln, 16.10.2008 - 26 K 635/08

    Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von

  • VG Berlin, 26.06.1992 - 12 A 577.91

    Prozeßzinsen; Zinsanspruch; Geldforderung; Rechtshängigkeit; Leistungsklage;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1994 - 2 S 3009/93

    Erschließungsbeitrag: Vergünstigungsregelung für mehrfach erschlossene

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