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   BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, - 3 C 38.07   

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BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, - 3 C 38.07 (https://dejure.org/2008,145)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, - 3 C 38.07 (https://dejure.org/2008,145)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, - 3 C 38.07 (https://dejure.org/2008,145)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8, § 28 Abs. 1 und 4, § 46 Abs. 1 und 3; RL Nr. 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 8 Abs. 2 und 4, Art. 9
    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; ordentlicher Wohnsitz; Fahreignung; Kraftfahreignung; fehlende Eignung; Eignungszweifel; Überprüfung der Eignung; Alkoholmissbrauch; Entziehung der Fahrerlaubnis; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    StVG § 3 Abs. 1
    Aberkennung; Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Alkoholmissbrauch; Alkoholmissbrauch; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; Anerkennungsgrundsatz; Ausstellermitgliedstaat; EU-Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; ...

  • verkehrslexikon.de

    EU-Führerschein und Wohnsitzprinzip

  • Wolters Kluwer

    Aberkennung des Rechts zur Gebrauchmachung von einer EU-Fahrerlaubnis bei weiterhin fehlender Fahreignung; Ausstellung einer EU-Fahrerlaubnis nach einer Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland trotz fehlendem ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat; ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    EU-Fahrerlaubnis - Entziehung bei inländischer Wohnsitzangabe

  • mpu-intensiv.de

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen fehlendem Wohnsitz - Dem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis kann bei fehlendem Wohnsitz im Ausstellerstaat das Recht zum Fahren in Deutschland aberkannt werden

  • blutalkohol PDF, S. 318
  • Judicialis

    StVG § 3 Abs. 1; ; FeV § 11 Abs. 8; ; FeV § 28 Abs. 1; ; FeV § 28 Abs. 4; ; FeV § 46 Abs. 1; ; FeV § 46 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehrsrecht: Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; ordentlicher Wohnsitz; Fahreignung; Kraftfahreignung; fehlende Eignung; Eignungszweifel; Überprüfung der Eignung; Alkoholmissbrauch; Entziehung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    EU-Führerschein - EU-Führerscheinthemen - Fahrerlaubnisthemen - Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum EU-Führerschein

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Tschechische Führerscheine einkassiert

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis kann bei mangelnder Fahreignung entzogen werden

  • streifler.de (Zusammenfassung)

    Mangelnde Fahreignung berechtigt zum Entzug des später erteilten EU-Führerscheins

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ausländische Führerscheine gelten nur, wenn der Wohnsitz "wirklich" im Ausland lag

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei mangelnder Fahreignung kann auch eine später erteilte ausländische Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sie einen inländischen Wohnsitz ausweist - Bundesverwaltungsgericht erschwert "Führerscheintourismus"

  • 123recht.net (Pressebericht, 11.12.2008)

    Bundesverwaltungsgericht bremst Führerscheintourismus // Auslands-Erlaubnis gilt nicht bei deutschem Wohnsitz

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BVerwGE 132, 315
  • NJW 2009, 1689
  • NZV 2009, 307
  • NJ 2009, 253
 
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Wird zitiert von ... (278)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07
    Dies hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 erneut bekräftigt (Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. I-98 Rn. 27).

    Hierzu hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf (Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 61 f., unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - a.a.O. Rn. 37) noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern, etwa dann, wenn seine Vorschriften strengere Erteilungsvoraussetzungen enthalten (Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 63 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01, Kapper - Slg. I-5205 Rn. 77 und die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Rn. 28 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Rn. 30, jeweils a.a.O.).

    Auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, komme der Wohnsitzvoraussetzung, nach der sich der Ausstellermitgliedstaat bestimme, eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen zu (Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 68 ff. sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - a.a.O. Rn. 65 ff.).

    Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine neue Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die dort vor dem 1. Juli 2006 erteilt worden waren (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 67).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07
    Dies hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 erneut bekräftigt (Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. I-98 Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann er diese Befugnis aber nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - a.a.O. Rn. 38 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - a.a.O. Rn. 35).

    Hierzu hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf (Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 61 f., unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - a.a.O. Rn. 37) noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern, etwa dann, wenn seine Vorschriften strengere Erteilungsvoraussetzungen enthalten (Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 63 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01, Kapper - Slg. I-5205 Rn. 77 und die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Rn. 28 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Rn. 30, jeweils a.a.O.).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07
    Dies hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 erneut bekräftigt (Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. I-98 Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann er diese Befugnis aber nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - a.a.O. Rn. 38 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - a.a.O. Rn. 35).

    Hierzu hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf (Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 61 f., unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - a.a.O. Rn. 37) noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern, etwa dann, wenn seine Vorschriften strengere Erteilungsvoraussetzungen enthalten (Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 63 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01, Kapper - Slg. I-5205 Rn. 77 und die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Rn. 28 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Rn. 30, jeweils a.a.O.).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07
    Dementsprechend ist die Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind (vgl. u.a. Urteil vom 15. Dezember 1995 - Rs. C-415/93, Bosman - Slg. I-4921 Rn. 141).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2008 - 10 S 994/07

    Umdeutung einer Führerscheineinziehungsverfügung in einen feststellenden

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07
    War dem Beklagten somit der Weg zu einem förmlichen Aberkennungsverfahren eröffnet, bedarf es keiner Umdeutung der angefochtenen Verfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteile vom 9. September 2008 - 10 S 994/07 - DAR 2008, 660 und vom 16. September 2008 - 10 S 2925/06 -).
  • VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07
    Die Klage ist, soweit die Aberkennung angefochten wird, nicht wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig (so aber in Parallelfällen VGH München, Beschlüsse vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 - DAR 2008, 662 und vom 11. August 2008 - 11 CS 08.832 -).
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07
    Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. u.a. Urteile vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24 und vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07
    Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07
    Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11 m.w.N.) und dass der Betroffene bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens auf die Folgen einer Nichtvorlage hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07
    Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. u.a. Urteile vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24 und vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2008 - 10 S 2925/06

    In der tschechischen Republik von Deutschem erworbene Fahrerlaubnis; Umdeutung

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 -, in dem von einem Zugriffsrecht des Mitgliedstaates die Rede ist (BVerwGE 132, 315 ), lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat seinerzeit davon ausgegangen ist, die ausländische EU-Fahrerlaubnis sei zunächst einmal gültig.

    Ebenso wie die Wirkung unterscheiden sich die Voraussetzungen für den entsprechenden "Zugriff" des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. S. 321).

    Weder Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie selbst noch die Erwägungsgründe dieser Richtlinie enthalten einen Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten die ihnen dort eingeräumte Befugnis zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 36) nicht in der Weise ausüben können, dass sie die Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in einer abstrakt-generellen Regelung bestimmen, die auch ohne eine zusätzliche behördliche Einzelfallentscheidung rechtliche Wirksamkeit erlangt.

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 2.10

    Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Dementsprechend sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG beschränkt (vgl. dazu im Einzelnen Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 = Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 2 Rn. 30 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15 und 16.09 - juris).
  • OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 472/08

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis für

    Ergänzend weist er darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen vom 11.12.2008 (3 C 26.07 und 3 C 38.07) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts insoweit bestätigt habe, als es ebenfalls die Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für rechtmäßig angesehen habe, sofern aufgrund von Angaben in dem Führerschein selbst oder aus dem Ausstellerland herrührenden unbestreitbaren Tatsachen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat gehabt habe.

    so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, und - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230 jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,.

    ebenso BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., und - 3 C 38/07 -, a.a.O., sowie vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, DVBl. 2005, 1337, 1338, m.w.N.

    ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und - 3 C 26/07 -, a.a.O.; ferner Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.

    ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

    ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, NZV 2009, 359.

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