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   AG Stuttgart, 14.04.2021 - 3 C 2746/20   

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https://dejure.org/2021,9324
AG Stuttgart, 14.04.2021 - 3 C 2746/20 (https://dejure.org/2021,9324)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2021 - 3 C 2746/20 (https://dejure.org/2021,9324)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 14. April 2021 - 3 C 2746/20 (https://dejure.org/2021,9324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten: Beauftragung eines Anwalts nach fruchtloser Einschaltung eines Inkassobüros zur Forderungsdurchsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Notwendigkeit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung bei Zahlungsverweigerung nach Inkassomahnung - Kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.2015 - IX ZR 280/14

    Verzugsschadensersatz: Ersatzfähige Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben

    Auszug aus AG Stuttgart, 14.04.2021 - 3 C 2746/20
    Zwar kann der Gläubiger grundsätzlich auch in einfach gelagerten Fällen Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten dann beanspruchen, wenn der Schuldner trotz Zahlungsaufforderung nicht leistet und der Gläubiger sich deshalb zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung anwaltlicher Hilfe bedient (BGH, NJW 2015, 3793 Rn. 9; BGHZ 127, 348 juris Rn. 9).

    Voraussetzung ist aber stets, dass sich die Verursachung der Kosten aus der ex-ante Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person zur Wahrnehmung ihrer Rechte als erforderlich und zweckmäßig darstellt (BGH, NJW 2015, 3793 Rn. 8; BGH, VersR 2019, 953 Rn. 26 jew. mwN).

    Daran fehlt es, wenn auf Grund des Verhaltens des Schuldners von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung auszugehen ist (BGH, NJW 2015, 3793 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 89/18

    Zur Haftung für Uploads durch Dritte

    Auszug aus AG Stuttgart, 14.04.2021 - 3 C 2746/20
    Voraussetzung ist aber stets, dass sich die Verursachung der Kosten aus der ex-ante Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person zur Wahrnehmung ihrer Rechte als erforderlich und zweckmäßig darstellt (BGH, NJW 2015, 3793 Rn. 8; BGH, VersR 2019, 953 Rn. 26 jew. mwN).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus AG Stuttgart, 14.04.2021 - 3 C 2746/20
    Zwar kann der Gläubiger grundsätzlich auch in einfach gelagerten Fällen Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten dann beanspruchen, wenn der Schuldner trotz Zahlungsaufforderung nicht leistet und der Gläubiger sich deshalb zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung anwaltlicher Hilfe bedient (BGH, NJW 2015, 3793 Rn. 9; BGHZ 127, 348 juris Rn. 9).
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Auszug aus AG Stuttgart, 14.04.2021 - 3 C 2746/20
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO und berücksichtigt auch das Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen (BGH, NVerwZ 2014, 967 juris Rn. 20; BGH, NJW 1988, 2173 juris Rn. 28; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 92 Rn. 26; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 92 Rn. 4; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 1 und 8).
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