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   BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92   

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BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92 (https://dejure.org/1994,1689)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1994 - 3 C 28.92 (https://dejure.org/1994,1689)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1994 - 3 C 28.92 (https://dejure.org/1994,1689)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines höheren Betriebsvermögensschadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 368
  • NJW 1995, 1441
  • MDR 1995, 849
  • NVwZ 1995, 691 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92
    Dies gilt entsprechend, wenn - wie hier - der Verfahrensbeteiligte sich anwaltlich vertreten lassen will und sein Anwalt unverschuldet an der Terminswahrnehmung gehindert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 Nr. 178; Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 - Buchholz 310 § 108 Nr. 196; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 Nr. 248).

    Wenn die öffentlichen Verkehrseinrichtungen von Streikmaßnahmen betroffen sind, ist bei der Planung der Anreise zum Termin ein uneingeschränktes Vertrauen auf die planmäßige Einhaltung der Beförderungszeiten regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel zwar nicht gerechtfertigt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 19.82

    Übergang von Grundvermögen in Eigentum des slowakischen Staats im Zug rassischer

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92
    Nur so kann in einem weiteren Arbeitsschritt der nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 FG (bzw. § 20 a BFG) vorzunehmende Vergleich des nach § 12 FG (bzw. § 15 BFG) berechneten Schadens mit dem Wert der schadensausgleichenden Leistung angestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 19.82 - Buchholz 427.2 § 21 a Nr. 12).
  • Drs-Bund, 19.02.1991 - BT-Drs 12/103
    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92
    Die entsprechende amtliche Begründung (vgl. BT-Drucks. 12/103 S. 29) besage ausdrücklich, daß durch die Rückgabe des Unternehmens in einer der in § 6 Abs. 5 a Satz 1 Buchst. a bis c VermG bezeichneten Formen auch mögliche Restitutionsansprüche der Gesellschafter wegen der durch die Enteignung des geschädigten Rechtsträgers wertlos gewordenen Anteile und Mitgliedschaftsrechte erfüllt seien, so daß sie insoweit auch keinen Anspruch auf Entschädigung hätten.
  • BVerwG, 25.11.1987 - 6 B 50.87

    Prozessbevollmächtigter - Verschulden - Zurechenbarkeit - Rechtliches Gehör -

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92
    Dies gilt entsprechend, wenn - wie hier - der Verfahrensbeteiligte sich anwaltlich vertreten lassen will und sein Anwalt unverschuldet an der Terminswahrnehmung gehindert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 Nr. 178; Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 - Buchholz 310 § 108 Nr. 196; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 Nr. 248).
  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 32.93

    Änderung der Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92
    Es ist zu erwarten, daß der erkennende Senat die zuvor aufgeworfenen Fragen (oben 2.1 und 2.2) in Kürze in dem anhängigen Revisionsverfahren 3 C 32.93 klären kann.
  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 127.83

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Mündliche Verhandlung - Verfahrensmangel - Tag der

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92
    Dies rechtfertigt es, auf entsprechende Darlegungen in der Gehörsrüge zu verzichten (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 127.83 - Buchholz 310 § 108 Nr. 140).
  • BVerwG, 02.04.1985 - 3 B 75.82

    Deutsche Volkszugehörigkeit polnischer Juden in der Bukowina - Geschichte der

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92
    Der Grundsatz, daß der Kläger mit der Gehörsrüge substantiiert darlegen muß, was er noch hätte vortragen wollen und daß dies zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 75.82 - Buchholz 310 § 108 Nr. 165), gilt nicht ohne Ausnahme.
  • BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84

    Vertagung der mündlichen Verhandlung - Telefonischer Antrag - Unverschuldete

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92
    Dies gilt entsprechend, wenn - wie hier - der Verfahrensbeteiligte sich anwaltlich vertreten lassen will und sein Anwalt unverschuldet an der Terminswahrnehmung gehindert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 Nr. 178; Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 - Buchholz 310 § 108 Nr. 196; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 Nr. 248).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92
    Das Vermögensgesetz will auch - ähnlich wie die genannten Gesetze und das BFG selbst - vermögensbeeinträchtigende Maßnahmen wiedergutmachen, die dem Gesetzgeber aus rechtsstaatlicher Sicht als nicht hinnehmbar erschienen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 ).
  • BVerwG, 20.02.1981 - 7 C 78.80

    Verzicht auf mündliche Verhandlung - Fernmündliche Abgabe - Berichterstatter des

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92
    Auch eine Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör das angefochtene Urteil in seiner Gesamtheit erfaßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 78.80 - BVerwGE 62, 6 ).
  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 152/18

    Verlegung des Verkündungstermins wegen angekündigter Vergleichsgespräche;

    Das Gericht ist aber jedenfalls dann verpflichtet, dem Antrag stattzugeben, wenn die Wahrung des rechtlichen Gehörs die Terminsverlegung gebietet (so BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - II ZR 233/09, NJW 2010, 2440 Rn. 9; BVerwG, NJW 1995, 1441; BSG, NJW 1992, 1190 f.; für generelle Verlegungspflicht bei Vorliegen eines erheblichen Grundes BGH, Urteil vom 15. November 2007 - RiZ (R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 31; Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 22; BSG, NJW 1996, 677, 678; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 227 ZPO Rn. 5; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 227 Rn. 8a; PG/Kazele, ZPO, 11. Aufl., § 227 Rn. 4; kritisch dazu Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 227 Rn. 4 unter Hinweis auf die uneinheitliche Rechtsprechung).
  • BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02

    Vertagung des Verfahrens vor den Patentgerichten zur Gewährung rechtlichen Gehörs

    Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und eines insoweit prozeßordnungsgemäßen Verfahrens muß die mündliche Verhandlung vertagt werden (BVerwG, Urt. v. 29.09.1994 - 3 C 28.92, NJW 1995, 1441).

    Mit dieser Argumentation hat das Bundespatentgericht der Sache nach höchstrichterliche Rechtsprechung angewendet, wonach der Betroffene zunächst seinerseits alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan haben muß, um sich in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1988 - III ZR 69/88, BGHR ZPO § 227; BVerwG, Urt. v. 29.09.1994 - 3 C 28.92, NJW 1995, 1441).

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    Ist daher die Verlegung/Vertagung zur Gewährung rechtlichen Gehörs notwendig, hat also ein Verfahrensbeteiligter seinerseits alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, ist er hieran jedoch ohne Verschulden verhindert, verbleibt dem Gericht bei seiner Entscheidung kein Ermessensspielraum (BVerwGE 96, 368, 370).

    Hiervon ausgehend hätte der Vorsitzende des LSG allein durch die Aufhebung des bereits anberaumten Termins sowie eine Neubestimmung zu gegebener Zeit von seinem insoweit bestehenden Ermessen rechtmäßig Gebrauch machen können; ein erheblicher Grund für die Terminsverlegung eröffnet nämlich nicht nur die Möglichkeit, sondern die Pflicht des Gerichts, dem Antrag auch zu folgen (BSGE 1, 277, 279; BSG vom 19. Dezember 1991, 4 RA 88/90, NJW 1992, 1190 = HV-INFO 1992, 1316 und BVerwGE 96, 368).

    In Ermangelung eines linearen Verlaufs läßt sich nachträglich gerade auch nicht mehr feststellen, wie etwa die mündliche Verhandlung bei Anwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten verlaufen wäre und in welcher Weise genau sie ggf auf die richterliche Überzeugungsbildung eingewirkt hätte (BSGE 53, 83, 85 f; BSG in SozR 3-1750 § 227 Nr. 1; vom 15. Dezember 1994, 4 RA 34/94; BVerwG vom 26. Mai 1978, IV C 50.77, Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 8, vom 10. Dezember 1985, 9 C 84.84, Buchholz 310 § 108 Nr. 178, vom 25. November 1987, 6 B 50.87, Buchholz 310 § 108 Nr. 196, vom 3. Juli 1992, 8 C 58.90, Buchholz 310 § 108 Nr. 248, BVerwGE 96, 368).

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