Rechtsprechung
   BVerwG, 15.09.2021 - 3 C 3.21 (3 C 20.17)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,41995
BVerwG, 15.09.2021 - 3 C 3.21 (3 C 20.17) (https://dejure.org/2021,41995)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.2021 - 3 C 3.21 (3 C 20.17) (https://dejure.org/2021,41995)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 2021 - 3 C 3.21 (3 C 20.17) (https://dejure.org/2021,41995)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,41995) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverwaltungsgericht

    FeV § 11 Abs. 8 Satz 1, § ... 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d, § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3, Abs. 4; StVG § 3 Abs. 6, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a und Abs. 5 Satz 1, § 65 Abs. 3 Nr. 2; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 3, Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2
    Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der Klassen A und B

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 8 S 1 FeV 2010, § 13 S 1 Nr 2 Buchst c FeV 2010, § 13 S 1 Nr 2 Buchst d FeV 2010, § 29 Abs 3 S 1 Nr 3 FeV 2010, § 29 Abs 3 S 3 FeV 2010
    Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der Klassen A und B

  • verkehrslexikon.de

    Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der Klassen A und B

  • rewis.io

    Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der Klassen A und B

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind unionsrechtskonform auszulegen. Erbringt der Inhaber eines im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes erneuerten Führerscheins der Klassen A und B den Nachweis, dass seine Eignung zum ...

  • rechtsportal.de

    Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der Klassen A und B

  • datenbank.nwb.de

    Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der Klassen A und B

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EU-Führerscheine - und die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine MPU nach Entziehung der EU-Fahrerlaubnis bei entsprechender Prüfung durch Ausstellerstaat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3479
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.04.2021 - C-47/20

    Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2021 - 3 C 3.21
    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 3 C 20.17 - (Blutalkohol 56, 401) ausgesetzt und gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) eingeholt (EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 [ECLI:EU:C:2021:332] -.

    Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG verwehren es, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 [ECLI:EU:C:2021:332] - entschieden hat, den Behörden eines Mitgliedstaates nicht, in einer solchen Situation die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins der Klassen A und B abzulehnen, der in einem anderen Mitgliedstaat erneuert wurde (2.).

    Der Gerichtshof hat dazu in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Vorabentscheidung (EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 - ausgeführt:.

    Damit ist Gegenstand einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach den Vorgaben des hierfür maßgeblichen deutschen Fahrerlaubnisrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 - Rn. 32 und 45) auch und gerade die sachverständige Überprüfung, ob beim Betroffenen eine hinreichend gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens vorliegt.

    b) Das deutsche Fahrerlaubnisrecht verwehrt bei unionsrechtskonformer Auslegung dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins nicht, den Nachweis zu erbringen, dass seine Fahrtauglichkeit nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist nach Maßgabe von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes geprüft wurde und diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den deutschen Vorschriften angeordnet wird (vgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 - Rn. 47).

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2021 - 3 C 3.21
    Die vom Kläger beanspruchte Berechtigung ergibt sich insoweit nicht aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts und dem nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG zu entnehmenden Grundsatz, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig ohne jede Formalität anzuerkennen sind (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 23. April 2015 - C-260/13 [ECLI:EU:C:2015:257], Aykul - Rn. 45 und vom 28. Oktober 2020 - C-112/19 [ECLI:EU:C:2020:864], Kreis Heinsberg - Rn. 25, jeweils m.w.N.).

    (47) Das vorlegende Gericht muss allerdings prüfen, ob gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Regeln, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, die der Inhaber eines Führerscheins, dem wegen einer Zuwiderhandlung das Recht aberkannt wurde, in dessen Hoheitsgebiet, in dem er sich vorübergehend aufhielt, zu fahren, erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in diesem Gebiet zu fahren, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 78).

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Tilgungsfrist für sich genommen angemessen und erforderlich wäre (bejahend EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - Rn. 81 für die im damaligen Verfahren maßgebliche Tilgungsfrist von fünf Jahren).

    Auch der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. April 2015 für die dem Mitgliedstaat übertragene Prüfung der Angemessenheit und Erforderlichkeit mit in den Blick genommen, dass der Betroffene über die Möglichkeit verfüge, die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit der im anderen Mitgliedstaat - damals Österreich - erteilten Fahrerlaubnis neu zu beantragen (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 a.a.O. Rn. 80).

  • BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20

    MPU auch nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration und

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2021 - 3 C 3.21
    Gerade der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug mit einer den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Blutalkoholwert von 1, 6 Promille deutlich überschreitenden Blutalkoholkonzentration geführt hat, belegt, dass er - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - zur (Risiko-)Gruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehörte, was zugleich die erhöhte Gefahr einer erneuten Zuwiderhandlung und damit im Interesse der Verkehrssicherheit einen entsprechenden Klärungs- und Prüfungsbedarf begründet (vgl. zum Zusammenhang eines hohen Blutalkoholwertes bei einer Trunkenheitsfahrt und dem Bestehen von Wiederholungsgefahr BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 - Blutalkohol 58, 276 Rn. 18 ff.).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2021 - 3 C 3.21
    Der Kläger kann eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B in Deutschland auch nicht daraus herleiten, dass sein spanischer Führerschein (auch) nach Ablauf der Sperrfrist (vgl. zur Befugnis zur Nichtanerkennung eines noch während des Laufes der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten neuen Führerscheins: EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - C-321/07 [ECLI:EU:C:2009:104], Schwarz - Rn. 83 m.w.N., dort zur Richtlinie 91/439/EWG, die durch die Richtlinie 2006/126/EG ersetzt wurde) in Spanien mehrfach gemäß Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG erneuert wurde, zuletzt am 6. September 2016 bis zum 22. Oktober 2021.
  • EuGH, 28.10.2020 - C-112/19

    Kreis Heinsberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 2

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2021 - 3 C 3.21
    Die vom Kläger beanspruchte Berechtigung ergibt sich insoweit nicht aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts und dem nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG zu entnehmenden Grundsatz, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig ohne jede Formalität anzuerkennen sind (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 23. April 2015 - C-260/13 [ECLI:EU:C:2015:257], Aykul - Rn. 45 und vom 28. Oktober 2020 - C-112/19 [ECLI:EU:C:2020:864], Kreis Heinsberg - Rn. 25, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 20.17

    Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2021 - 3 C 3.21
    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 3 C 20.17 - (Blutalkohol 56, 401) ausgesetzt und gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) eingeholt (EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 [ECLI:EU:C:2021:332] -.
  • VGH Bayern, 25.02.2022 - 11 CE 21.2868

    Wiedererlangung des Rechts, von einer in Österreich erteilten Fahrerlaubnis in

    Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, in dessen Mittelpunkt die Frage der Verwertbarkeit der Eintragung über die Aberkennung der Inlandsfahrberechtigung nach Ablauf von fünf Jahren steht, nicht bei interessengerechter Auslegung in erster Linie auf die vorläufige Feststellung einer ohne Weiteres bestehenden Inlandsfahrberechtigung auf der Grundlage der österreichischen Fahrerlaubnis und nur hilfsweise auf deren vorläufige - konstitutive - Wiedererteilung gerichtet ist (vgl. auch VGH BW, U.v. 27.6.2017 - 10 S 1716/15 - DAR 2017, 597 = juris Rn. 31; BVerwG, U.v. 15.9.2021 - 3 C 3.21 - NJW 2021, 3479 = juris Rn. 13 ff; zur vorläufigen Feststellung vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 - juris Rn. 16).

    Vielmehr verhält sich diese Entscheidung allein zu der für das damalige Verfahren maßgeblichen Tilgungsfrist von fünf Jahren (vgl. auch BVerwG, U.v. 15.9.2021 - 3 C 3.21 - NJW 2021, 3479 = juris Rn. 20).

    Denn diese Spanne ist in einer Zusammenschau mit der o.g. rechtlichen Möglichkeit zu bewerten, die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit der in Österreich erteilten Fahrerlaubnis - unabhängig von einer Tilgung der Eintragung - nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wieder zu erlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.2021, a.a.O. Rn. 20).

    Weiterhin ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf die vorgenannten Vorgaben des Gerichtshofs Bezug nimmt, gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass zur Abwehr der Gefahren, die sich für die Sicherheit des Straßenverkehrs daraus ergeben, dass wegen Alkoholkonsums nicht fahrtüchtige Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, während eines Zeitraums von 15 Jahren nach Rechtskraft der Entziehung eine entsprechende Überprüfung des Betroffenen erfolgt, bevor dieser wieder das Recht erhält, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen (BVerwG, U.v. 15.9.2021, a.a.O. Rn. 19, 24).

    Abgesehen davon ist aber nach Vorstehendem und mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2021 (3 C 3.21) insoweit kein Klärungsbedarf ersichtlich.

  • VG Augsburg, 21.11.2022 - Au 7 K 21.2491

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung, Eintragung in Spalte 10 des

    D.h. auch wenn der Führerschein nach Begehung des Verkehrsverstoßes neu ausgestellt wurde (Umtausch, Ersetzung; Datum in Spalte 4a des Führerscheins) sich aber auf die ursprüngliche Fahrerlaubnis bzw. - soweit nicht zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein unterschieden wird - den ursprünglich ausgestellten Führerschein betrifft (Datum in Spalte 10), muss der erstgenannte Mitgliedstaat diesen nicht anerkennen (EuGH, U.v. 23.4.2015 - C 260/13 - Aykul - juris; BVerwG, U.v. 15.9.2021 - 3 C 3.21 - BVerwGE 173, 250-262 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 25.2.2022 - 11 CE 21.2868 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht