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   BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 31.00   

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BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 31.00 (https://dejure.org/2001,1374)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2001 - 3 C 31.00 (https://dejure.org/2001,1374)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 2001 - 3 C 31.00 (https://dejure.org/2001,1374)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Finanzvermögen - Kleingartenwesen - Mischnutzung - Kommunales Finanzvermögen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kommunales Finanzvermögen; Vereinshaus; Gaststättennutzung

  • Judicialis

    EV Art. 22 Abs. 1 Satz 1; ; VZOG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; VZOG § 1 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Finanzvermögen; kommunales Finanzvermögen; Kleingartenwesen; Vereinshaus; öffentlich zugängliche Gaststätte; Mischnutzung; Nutzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 97
  • NJ 2002, 104
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93

    Wiedervereinigung - Restitution - Kommunales Finanzvermögen - Volkseigenes

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 31.00
    Kommunales Finanzvermögen umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche Vermögensgegenstände, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren, ohne dass ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert war (vgl. Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 - BVerwGE 95, 295, 300 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 2 S. 5 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 241 f. = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 7 S. 15 f.).

    Hierzu hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Dezember 1994 (- BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 243 f.) Folgendes ausgeführt:.

    Vom kommunalen Verwaltungsvermögen unterscheidet sich das kommunale Finanzvermögen nur dadurch, dass die zweckentsprechende Verwendung des Vermögens am Stichtag nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist (Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 242).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem auszugsweise zitierten Urteil vom 15. Dezember 1994 (a.a.O. S. 244) ausgeführt, dass der Betrieb einer Gaststätte allenfalls dann als Einrichtung der Daseinsvorsorge gelten könne, wenn die Gemeinde damit "vorrangig und prägend" eine öffentliche Aufgabe erfülle.

  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 21.93

    Wiedervereinigung - Kommunalisierungsauftrag - Öffentliches Finanzvermögen -

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 31.00
    Kommunales Finanzvermögen umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche Vermögensgegenstände, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren, ohne dass ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert war (vgl. Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 - BVerwGE 95, 295, 300 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 2 S. 5 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 241 f. = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 7 S. 15 f.).
  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 31.00
    Es gehört seit Jahrzehnten zu den anerkannten Aufgaben der Gemeinden, ausreichendes Gelände für Kleingärten bereitzustellen (BVerfGE 52, 1, 36 f.; 87, 114, 150).
  • BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 28.97

    Vermögensübergang nach Umwandlung; Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft am

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 31.00
    Bei Nutzung des beanspruchten Vermögensgegenstandes zu verschiedenen Zwecken ist im Vermögenszuordnungsrecht generell darauf abzustellen, für welche Aufgaben er "überwiegend" bestimmt war bzw. genutzt wurde (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 2; Art. 22 Abs. 2 EV), sofern nicht ausnahmsweise eine Realteilung (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 -) in Betracht kommt.
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 31.00
    Es gehört seit Jahrzehnten zu den anerkannten Aufgaben der Gemeinden, ausreichendes Gelände für Kleingärten bereitzustellen (BVerfGE 52, 1, 36 f.; 87, 114, 150).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 58.94

    Kommunalvermögen - Anspruch auf Kapitalbeteiligungen - Regionale

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 31.00
    Solche Einrichtungen gehören allerdings zum (allgemeinen) Finanzvermögen i.S. von Art. 22 EV, denn für dieses ist kennzeichnend, dass es öffentliche Zwecke nur mittelbar durch seinen Vermögenswert oder durch seine Erträgnisse fördert (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 58.94 - BVerwGE 98, 273, 274).
  • BVerwG, 27.07.1982 - 7 B 84.81

    Festsetzung einer Fahrtenbuchauflage - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 31.00
    Diese Vorlage kann nämlich jedenfalls als ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen zur Ergänzung des vorausgegangenen Vorbringens gewertet werden, das auch noch nach Ablauf der genannten Frist zulässig ist (vgl. Beschluss vom 27. Juli 1982 - BVerwG 7 B 84.81 - Buchholz 310 § 60 Nr. 126).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 21.11

    Revisionsbegründungsfrist; Verspätung; Säumnis; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die im Einklang mit der des Bundesgerichtshofs zu § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht, dürfen nach Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch solche Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen werden, mit denen der bisherige Vortrag lediglich ergänzt oder substantiiert wird; das Vorbringen neuen, die Wiedereinsetzung erstmals rechtfertigenden Sachverhalts ist nicht zulässig (vgl. Beschluss vom 27. Juli 1982 - BVerwG 7 B 84.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 126; Beschluss vom 30. Juli 1997 - BVerwG 10 C 1.96 - n.v.; Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 115, 97).
  • BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 2.06

    Vermögenszuordnung; Verwaltungsvermögen; kommunales Finanzvermögen; öffentliche

    9 a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Schaffung örtlicher Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu den legitimen kommunalen Aufgaben gerechnet werden kann (Urteil vom 13. September 2001 BVerwG 3 C 31.00 BVerwGE 115, 97 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 33 S. 10 f.; Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 BVerwG 3 B 133.02 Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 37 und vom 20. Juni 2006 BVerwG 3 B 172.05 ).

    Es gehört nämlich seit Jahrzehnten zu den anerkannten Aufgaben der Gemeinden, ausreichend Gelände für Kleingärten bereitzustellen (Urteil vom 13. September 2001 a.a.O. S. 99 bzw. S. 11; Beschluss vom 29. Januar 2002 BVerwG 3 B 5.02 Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 34).

    Das Verwaltungsgericht beruft sich hierfür auf das Diktum des Senats, dass sich das kommunale Finanzvermögen vom Verwaltungsvermögen dadurch unterscheide, dass seine Zweckbestimmung nicht öffentlich-rechtlich gesichert sei (Urteile vom 13. September 2001 a.a.O. S. 101 bzw. S. 12 und vom 16. Dezember 2003 a.a.O. S. 350 bzw. S. 40 f.).

  • BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02

    Mauergrundstücke; Grenzgrundstücke; Verwaltungsvermögen; kommunales

    Demgegenüber gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum kommunalen Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 EV diejenigen Vermögensgegenstände, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Kommunen) im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren, ohne dass ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert war (Urteile vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 241 f.; vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 58.94 - BVerwGE 98, 273, 274 und vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97, 99).

    Vom kommunalen Verwaltungsvermögen unterscheidet sich das kommunale Finanzvermögen nur dadurch, dass die zweckentsprechende Verwendung des Vermögens am Stichtag nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist (Urteile vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 242 und vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97, 101).

  • BVerwG, 09.10.2003 - 3 C 43.02

    Restitution; Restitutionsausschluss; Nutzung für eine öffentliche Aufgabe;

    Ein in dieser Weise genutztes Grundstück würde, ginge es um die Abgrenzung von Art. 21 und 22 EV, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 58.94 - BVerwGE 98, 273, 274; Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 33) zum allgemeinen Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 EV gerechnet.

    Im Vermögenszuordnungsrecht ist bei der Nutzung eines beanspruchten Vermögensgegenstandes zu verschiedenen Zwecken generell darauf abzustellen, für welche Aufgaben er "überwiegend" bestimmt war bzw. genutzt wurde, sofern - was hier nicht der Fall ist - eine Realteilung nicht ausnahmsweise in Betracht kommt (Beschluss vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 418.95 - a.a.O.; Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97, 101).

  • BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 3.17

    Siedlungsmülldeponie in Stralendorf ist der Landeshauptstadt Schwerin zuzuordnen

    f) Kommen - wie hier - mehrere Funktionsnachfolger als Zuordnungsberechtigte in Betracht, weil mit dem Vermögenswert zum maßgeblichen Stichtag zugleich Verwaltungsaufgaben verschiedener Verwaltungsträger wahrgenommen wurden, ist das in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV für die Zuordnung an Bund oder Länder geregelte Kriterium überwiegender Zweckbestimmung entsprechend anzuwenden, sofern nicht ausnahmsweise eine Realteilung möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 7 B 418.95 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 7 S. 12 ; vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 19.02 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 48 S. 36 ; zur Zuordnung von Finanzvermögen vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97 ).
  • BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 30.01

    Widerruf eines Negativattests; Einigung der Beteiligten; Widerruf einseitiger

    Bei Nutzung eines beanspruchten Vermögensgegenstandes zu verschiedenen Zwecken ist im Vermögenszuordnungsrecht generell darauf abzustellen, für welche Aufgaben er "überwiegend" bestimmt war bzw. genutzt wurde (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 2; Art. 22 Abs. 2 EV), sofern nicht ausnahmsweise eine Realteilung in Betracht kommt (stRSpr des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - VIZ 2002, 88 = ZOV 2002, 94).
  • VG Frankfurt/Oder, 06.01.2005 - 6 K 535/99
    Vom kommunalen Verwaltungsvermögen unterscheidet sich das kommunale Finanzvermögen mithin nur dadurch, dass die zweckentsprechende Verwendung des Vermögens am Stichtag nicht öffentlich-rechtlich gesichert war (zu alledem insb. BVerwG, Urteile vom 15.12.1994 - 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 241 ff. sowie vom 13.09.2001 - 3 C 31/00 - BVerwGE 115, 97 ff.).

    Diese lag in einer Förderung des Sports und der Jugend sowie des Vereinswesens bzw. von Vereinen (vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 3 C 31/00 - a. a. O.; vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 09.11.1994 - 2 A 706/93 - VIZ 1995, 305 ; VG Berlin, Urteil vom 21.08.1996 - VG 1 A 352.94 - ZOV 1997, 361 ).

  • BVerwG, 03.12.2002 - 3 B 133.02

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Schaffung

    5 Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2001 ( BVerwG 3 C 31.00 BVerwGE 115, 97, 101) des Näheren ausgeführt hat, muss die kommunale Selbstverwaltungsaufgabe mit Hilfe des als kommunales Finanzvermögen beanspruchten Vermögensgegenstandes am Stichtag (3. Oktober 1990) "unmittelbar" verwirklicht worden sein.
  • BVerwG, 03.12.2002 - 3 B 93.02

    Einordnung von Grundstücken einer Stadt zum kommunalen Finanzvermögen wegen

    Worin diese beiden Kategorien voneinander abweichen, hat der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2001 (- BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97, 100 f.) des Näheren ausgeführt.
  • BVerwG, 29.01.2002 - 3 B 3.02

    Bis zum Stichtag unterbliebene kommunale Nutzung eines Grundstücks als

    In seinem Urteil vom 13. September 2001 (- BVerwG 3 C 31.00 -) hat der Senat ausführlich dargelegt, dass es im Fall einer gemischten Nutzung des umstrittenen Vermögensgegenstandes für die Zuordnung generell darauf ankomme, welche Nutzung die überwiegende war.
  • BVerwG, 05.12.2007 - 3 B 31.07

    Vermögenszuordnung bei Grundstücken mit etwa gleich großen Flächen von

  • BVerwG, 29.01.2002 - 3 B 5.02

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verpachtung von

  • BVerwG, 17.11.2005 - 3 B 19.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Zuordnungsrechtliche Bewertung

  • BVerwG, 17.11.2005 - 3 B 84.05

    Zuordnungsrechtliche Bewertung der Verpachtung von Freizeitgrundstücken durch

  • BVerwG, 25.09.2002 - 3 B 99.02

    Zugehörigkeit der vom Rat der Gemeinde an den Verband der Kleingärtner, Siedler

  • VG Cottbus, 14.08.2012 - 1 K 1080/08

    Vermögenszuordnungsrecht

  • BVerwG, 04.11.2005 - 3 B 81.05

    Versorgung mit Wohnraum als Teil des kommunalen Aufgabenkreises - Umfang des

  • BVerwG, 04.11.2005 - 3 B 80.05

    Voraussetzungen für die Erfüllung der kommunalen Pflicht zur Bereitstellung von

  • BVerwG, 31.01.2002 - 3 B 7.02

    Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und des

  • BVerwG, 11.03.2004 - 3 B 130.03

    Zulassungsgrund der Divergenz - Begründung von Kommunalvermögen durch die

  • BVerwG, 31.01.2002 - 3 B 6.02

    Beschwerdevorbringen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie

  • BVerwG, 17.11.2005 - 3 B 85.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 17.11.2005 - 3 B 83.05

    Zuordnungsrechtliche Bewertung der Verpachtung von Freizeitgrundstücken durch

  • BVerwG, 17.11.2005 - 3 B 33.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Nicht-Ortsansässige als

  • BVerwG, 04.11.2005 - 3 B 82.05

    Versorgung mit Wohnraum als Teil des kommunalen Aufgabenkreises -

  • BVerwG, 04.11.2005 - 3 B 79.05

    Versorgung mit Wohnraum als Teil des kommunalen Aufgabenkreises -

  • BVerwG, 31.01.2002 - 3 B 8.02

    Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssachen sowie

  • BVerwG, 20.06.2006 - 3 B 171.05
  • VG Berlin, 29.03.2012 - 29 K 135.10

    Vermögenszuordnung eines Grundstücks und Finanzvermögen

  • VG Halle, 16.06.2010 - 1 A 314/08

    Vermögensrechtliche Zuordnung eines Parks

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 - 1 A 314/08

    Zuordnung eines Parks als Verwaltungsvermögen einer Gemeinde bei tatsächlichem

  • VG Berlin, 12.06.2008 - 29 A 43.08

    Bindungswirkung; Einigungsfeststellungsbescheid; Feststellungswirkung; Nutzung

  • AG Stendal, 29.06.2004 - 3 C 470/04
  • AG Stendal, 30.03.2004 - 3 C 1102/03
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