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   BVerwG, 16.11.1995 - 3 C 32.94   

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https://dejure.org/1995,2159
BVerwG, 16.11.1995 - 3 C 32.94 (https://dejure.org/1995,2159)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.1995 - 3 C 32.94 (https://dejure.org/1995,2159)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 1995 - 3 C 32.94 (https://dejure.org/1995,2159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Krankenhaus - Pflegesatz - Neuvereinbarung - Kalkulation - Wesentliche Änderung - Wesentliche Abweichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesundheitswesen: Anspruch auf Neuvereinbarung von Pflegesätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 816 (Ls.)
  • DVBl 1996, 818 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.11.1966 - VII C 35.65
    Auszug aus BVerwG, 16.11.1995 - 3 C 32.94
    Entscheidend ist danach, welche Verhältnisse von den Vertragsparteien beim Vertragsabschluß zur gemeinsamen Grundlage des Vertrages gemacht worden sind (vgl. BVerwGE 25, S. 299, 303; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl. 1990, § 60 Rn. 7).
  • BGH, 28.09.1990 - V ZR 109/89

    Ausgleich von schenkweisen Zuwendungen unter Partnern einer nichtehelichen

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1995 - 3 C 32.94
    Mit diesem System wäre es schwerlich vereinbar, eine der Vertragsparteien einseitig mit dem Risiko zu belasten, daß vorhersehbare aber nicht vorhergesehene Entwicklungen tatsächlich eintreten (für das Zivilrecht ebenfalls verneinend BGHZ 112 S. 259, 261).
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84

    Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1995 - 3 C 32.94
    Unzweifelhaft ist nämlich jedenfalls, daß eine wesentliche Änderung dann nicht vorliegt, wenn die später eingetretene Entwicklung von dem benachteiligten Beteiligten tatsächlich vorausgesehen worden ist und feststeht, daß er die Vereinbarung auch auf dieser Grundlage abgeschlossen haben würde (vgl. BGH NJW 1986 S. 1333; Stelkens/Bonk/Leonhard, VwVfG, 3. Auflage 1990, § 60 Rn. 14).
  • BVerwG, 26.02.2009 - 3 C 7.08

    Krankenhausfinanzierung; Pflegesatz; Pflegesatzverhandlung; Vereinbarung über

    Hinzu kommt, dass das Krankenhaus, wenn die tatsächlich erbrachte Leistungsmenge von der vorauskalkulierten wesentlich abweicht, also den Rahmen der normalen Fehlerquote bei der Vorauskalkulation überschreitet, nicht in allen Fällen auf den Mehrerlösausgleich nach § 12 Abs. 2 BPflV verwiesen ist, sondern nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 Satz 2 BPflV sogar eine Neuverhandlung des Budgets verlangen kann (Urteil vom 16. November 1995 - BVerwG 3 C 32.94 - Buchholz 451.73 § 4 BPflV Nr. 3 ; zum Mehrerlösausgleich noch Urteil vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 3 C 53.06 - Buchholz 451.73 § 12 BPflVO Nr. 1 ).
  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 53.06

    Gesamtbetrag der Erlöse; Budget; flexible Budgetierung; Mehrerlösausgleich;

    Die Regelung zielte also darauf, dem Krankenhaus bei einer Minderbelegung die gleichwohl anfallenden Fixkosten zu erstatten und ihm bei einer Mehrbelegung nur die zusätzlich angefallenen variablen Kosten zu belassen, die ohnehin bereits gedeckten Fixkosten aber nicht noch zusätzlich zu gewähren (vgl. Urteil vom 16. November 1995 - BVerwG 3 C 32.94 - Buchholz 451.73 § 4 BPflV Nr. 3).
  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gesamtpunktzahlvolumen - Änderung der

    So hat das BVerwG jenes Rechtsinstitut zB zur Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 2 Krankenhausentgeltgesetz herangezogen, wonach eine Vertragspartei bei "wesentlichen Änderungen" der dem vereinbarten Erlösbudget zugrunde gelegten Annahmen eine neue Budgetvereinbarung beanspruchen kann (BVerwG vom 16.11.1995 - 3 C 32/94 - Buchholz 451.73 § 4 BPflV Nr. 3 S 6 = Juris RdNr 43 zur damaligen Parallelvorschrift in § 4 Abs. 3 Bundespflegesatzverordnung) .
  • BVerwG, 26.02.2009 - 3 C 8.08

    Krankenhausfinanzierung; Pflegesatz; Pflegesatzverhandlung; Vereinbarung über

    Hinzu kommt, dass das Krankenhaus, wenn die tatsächlich erbrachte Leistungsmenge von der vorauskalkulierten wesentlich abweicht, also den Rahmen der normalen Fehlerquote bei der Vorauskalkulation überschreitet, nicht in allen Fällen auf den Mehrerlösausgleich nach § 12 Abs. 2 BPflV verwiesen ist, sondern nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 Satz 2 BPflV sogar eine Neuverhandlung des Budgets verlangen kann (Urteil vom 16. November 1995 - BVerwG 3 C 32.94 - Buchholz 451.73 § 4 BPflV Nr. 3 ; zum Mehrerlösausgleich noch Urteil vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 3 C 53.06 - Buchholz 451.73 § 12 BPflVO Nr. 1 ).
  • BVerwG, 18.03.2009 - 3 C 14.08

    Krankenhausfinanzierung; Pflegesatz; Gesamtbetrag der Erlöse; Budget;

    Die Regelung zielte also darauf, dem Krankenhaus bei einer Minderbelegung die gleichwohl anfallenden Fixkosten zu erstatten und ihm bei einer Mehrbelegung nur die zusätzlich angefallenen variablen Kosten zu belassen, die ohnehin bereits gedeckten Fixkosten also nicht noch zusätzlich zu gewähren (BRDrucks 224/85 S. 34 ff., 57; Urteil vom 16. November 1995 - BVerwG 3 C 32.94 - Buchholz 451.73 § 4 BPflV Nr. 3).
  • OVG Niedersachsen, 18.12.2001 - 11 LB 1943/01

    Bettenhaus; Bettenhausneubau; Folgekosten; Gesamtbetrag; Kapazitätsausweitung;

    Denn ein Schiedsspruch, mit dem ein Antrag des Krankenhausträgers auf Neuvereinbarung des Budgets abgelehnt wird und die bisher vereinbarten Pflegesätze gleichsam bestätigt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 16.11.1995 - 3 C 32/94 - Buchholz 451.73 § 4 BPflV Nr. 3) von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen und gegen die Genehmigung besteht die Möglichkeit der Klage.
  • VG Münster, 15.05.2009 - 1 L 164/09
    vgl. zu diesem Grundsatz BVerwG, Urt. v. 3. November 1994 - 3 C 32.94 -, in: Buchholz 427.6 § 20a BFG Nr. 2. Angesichts dessen braucht sich das Gericht auch nicht mit dem von der Antragstellerin im Rahmen von § 22 BImSchG angeführten Argument möglicher Alternativstandorte auseinandersetzen, da es hierauf im Rahmen des FTEG nicht ankommt.
  • VGH Bayern, 18.05.2011 - 12 C 11.942

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Sie muss sich auch insoweit die Kenntnis ihres Bevollmächtigten nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. BVerwG vom 16.11.1995 Az. 3 C 32/94 zu § 166 Abs. 2 BGB).
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