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   BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01   

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BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01 (https://dejure.org/2002,679)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2002 - 3 C 37.01 (https://dejure.org/2002,679)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2002 - 3 C 37.01 (https://dejure.org/2002,679)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    ApG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 2; BApO § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2; VwGO § 137 Abs. 2
    Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer Apotheker-Approbation; Apotheker, Widerruf der Approbation eines -s; Unzuverlässigkeit eines Apothekers; Unwürdigkeit eines Apothekers; Apothekenbetriebserlaubnis; selbständiger Apotheker, Widerruf einer ...

  • Wolters Kluwer

    Entziehung einer Approbation wegen Unzuverlässigkeit bzw. Unwürdigkeit eines Apothekers - Widerruf der Approbation eines Apothekers - Voraussetzungen einer Apothekenbetriebserlaubnis - Abrechnungsbetrug gegenüber Kassen - Verwertbarkeit von in rechtskräftigen ...

  • kkh.de PDF

    Widerruf der Approbation wegen Abrechnungsbetruges

  • Judicialis

    ApG § 2 Abs. 1 Nr. 4; ; ApG § 4 Abs. 2; ; BApO § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; BApO § 6 Abs. 2; ; VwGO § 137 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesundheitsverwaltungsrecht; Apotheker-Recht - Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer Apotheker-Approbation; Apotheker, Widerruf der Approbation eines -s; Unzuverlässigkeit eines Apothekers; Unwürdigkeit eines Apothekers; Apothekenbetriebserlaubnis; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 913
  • NVwZ 2003, 998 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (165)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 16.09.1997 - 3 C 12.95

    Verwaltungsverfahren - (Ausschluß-) Frist zum Widerrunf eines begünstigenden

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    b) In Überstimmung hiermit hat der erkennende Senat den Widerruf einer ärztlichen Approbation mit Blick auf den Schutz des Gemeinschaftsgutes der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der Bevölkerung als verfassungsgemäß beurteilt (vgl. Urteil vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214 m.w.N.); nichts anderes gilt hinsichtlich des Widerrufs einer Approbation als Apotheker, sofern sich ein Apotheker eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches zwar nicht - wie dies bei der unzulässigen Abgabe von Arzneimitteln der Fall sein kann - unmittelbar die Gesundheit von Einzelnen oder Gruppen, aber das normativ begründete und ausgestaltete sozialversicherungsrechtliche Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und hierzu Rengeling, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 2. Aufl. 1999, § 100 Rn. 190 f. m.w.N.) schädigt, weil die Solidargemeinschaft der Versicherten für Leistungen aufzukommen hat, welche überhaupt nicht oder so, wie abgerechnet, nicht erbracht worden sind, was zur Folge hat, dass die erbrachten Mittel in anderen Zusammenhängen fehlen.

    Dabei ist die gesamte Persönlichkeit des Apothekers und seiner Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen (vgl. Urteil vom 16. September 1997 a.a.O. S. 220).

    aa) Entgegen der Annahme der Revision muss die anzustellende Prognose nicht darauf beschränkt sein, ob die nach Art, Zahl und Schwere beachtlichen Verstöße gegen Berufspflichten in der Vergangenheit erwarten lassen, der Betreffende werde gleiche (oder zumindest ähnliche) Berufspflichten in der Zukunft schwerwiegend verletzen; vielmehr kann aus dem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten manifest gewordenen Charakter (vgl. Urteil vom 16. September 1997 a.a.O. S. 220) des Apothekers auch die Befürchtung abzuleiten sein, es seien andere, aber ähnlich schwerwiegende Verstöße gegen Berufspflichten ernsthaft zu besorgen.

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 117/62

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Unabhängig davon, ob und inwieweit in der jeweiligen Prozessordnung die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs geregelt sind oder nicht, sind gerichtliche Vergleiche dadurch gekennzeichnet, dass sie Ausdruck - erstens - eines gegenseitigen Nachgebens und - zweitens - eines beiderseitigen Verzichts auf eine der Rechtskraft fähige Entscheidung sind (vgl. lediglich BGHZ 39, 60 ).
  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und - erhebt der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch oder nimmt einen Einspruch zurück - gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann (vgl. BGHSt 29, 305 ), entspricht es gleichwohl ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 m.w.N.), dass namentlich im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1977 - BVerwG VII B 190.76 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 S. 45).
  • BVerwG, 14.04.1998 - 3 B 95.97

    Berufsrecht der Ärzte - Begriff der Unwürdigkeit eines Arztes, Aussetzung des

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger auch im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO unwürdig ist (vgl. hierzu Beschluss vom 4. August 1993 - BVerwG 3 B 5.93 - Buchholz 418.20 Nr. 28; vgl. zur Unwürdigkeit als Arzt: Beschlüsse vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Nr. 80, vom 2. November 1992 - BVerwG 3 B 87.92 - Buchholz 418.00 Nr. 83, vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Nr. 91 und vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Nr. 100).
  • BVerwG, 28.08.1995 - 3 B 7.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Verzicht auf zweite Anhörungsmitteilung

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger auch im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO unwürdig ist (vgl. hierzu Beschluss vom 4. August 1993 - BVerwG 3 B 5.93 - Buchholz 418.20 Nr. 28; vgl. zur Unwürdigkeit als Arzt: Beschlüsse vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Nr. 80, vom 2. November 1992 - BVerwG 3 B 87.92 - Buchholz 418.00 Nr. 83, vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Nr. 91 und vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Nr. 100).
  • BVerwG, 21.02.2002 - 2 WD 40.01

    Unbefugte Entnahme von Geldern aus einem dienstlich betriebenen Freizeitbüro für

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Die in einem Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen Feststellungen vermögen deswegen keine Bindungswirkung etwa für ein Disziplinarverfahren zu erzeugen (Beschluss vom 21. Februar 2002 - 2 WD 40.01 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 37 = DokBer B 2002, 189).
  • BVerwG, 08.06.2000 - 2 C 20.99

    Beamtenverhältnis, keine Beendigung kraft Gesetzes bei Verurteilung durch

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Weil das Strafbefehlsverfahren vornehmlich der Vereinfachung und Beschleunigung dient, kann ein Strafbefehl regelmäßig nicht das Maß an Ergebnissicherheit bieten wie ein Urteil (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 - BVerwG 2 C 20.99 - Buchholz 237.7 § 51 Nr. 1 NWLBG).
  • BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79

    Zum Übergang des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und - erhebt der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch oder nimmt einen Einspruch zurück - gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann (vgl. BGHSt 29, 305 ), entspricht es gleichwohl ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 m.w.N.), dass namentlich im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1977 - BVerwG VII B 190.76 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 S. 45).
  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Solche Einschränkungen sind verfassungsrechtlich nur statthaft, wenn und solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind; insbesondere darf gerade in diesen Zusammenhängen die Fähigkeit des Menschen zur Änderung und zur Resozialisierung nicht gänzlich außer Acht gelassen werden (vgl. BVerfGE 66, 337, ; 72, 51 ).
  • BVerwG, 04.08.1993 - 3 B 5.93

    Berufsrecht Apotheker: Berufsunwürdigkeit wegen Handels mit Rauschgift,

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger auch im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO unwürdig ist (vgl. hierzu Beschluss vom 4. August 1993 - BVerwG 3 B 5.93 - Buchholz 418.20 Nr. 28; vgl. zur Unwürdigkeit als Arzt: Beschlüsse vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Nr. 80, vom 2. November 1992 - BVerwG 3 B 87.92 - Buchholz 418.00 Nr. 83, vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Nr. 91 und vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Nr. 100).
  • BVerwG, 02.11.1992 - 3 B 87.92

    Unwürdigkeitsprognose nach ärztlichem Standesrecht - Drogenverschreibung

  • BVerwG, 09.01.1991 - 3 B 75.90

    Widerruf der ärztlichen Approbation bei Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit -

  • BVerwG, 12.01.1977 - 7 B 190.76

    Unbeachtlichkeit eines nachträglichen Wohlverhaltens im Rahmen eines

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 558/19

    Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines

    Das Landgericht hat die Möglichkeit berufsrechtlicher Maßnahmen (vgl. hierzu BVerwG NJW 2003, 913) gegen diesen Angeklagten nicht erkennbar bedacht.
  • BGH, 16.08.2016 - 4 StR 163/16

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes gegenüber der Krankenkasse

    Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungen von solchen Patienten und Kunden in Anspruch genommen werden, die gesetzlichen Krankenkassen angehören und deshalb nicht direkt mit Ärzten und Apothekern abrechnen, sondern vermittelt über ihre Kassenbeiträge und die Abrechnungen der Kassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37/01, NJW 2003, 913 zum Widerruf der Approbation eines Apothekers).
  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

    Er hat vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - NJW 2003, 913 ; Beschluss vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 10.03 - juris Rn. 2).

    Zielt die Frage hingegen darauf ab, ob der Hinweis auf ein fehlendes Geständnis für sich gesehen gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl begründet, lässt sie sich anhand des Senatsurteils vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 (a.a.O.) ohne Weiteres beantworten.

    Es bedarf demzufolge der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnten (Urteil vom 26. September 2002 a.a.O.).

    Er sieht einen Widerspruch zwischen der Formulierung in dem angegriffenen Urteil, der mit dem Approbationswiderruf bewirkte Eingriff in die Freiheit der Berufswahl sei nur zum Schutz "wichtiger" Gemeinschaftsgüter statthaft, und den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - (a.a.O.), wonach ein Berufsverbot nur zum Schutz "besonders wichtiger" Gemeinschaftsgüter statthaft ist.

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