Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.10.2003

Rechtsprechung
   BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03   

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BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03 (https://dejure.org/2004,1396)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.2004 - 3 C 37.03 (https://dejure.org/2004,1396)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - 3 C 37.03 (https://dejure.org/2004,1396)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VO (EWG) Nr. 1766/92 Art. 8; VO (EG) Nr. 1868/94 Art. 2 und 4; VO (EG) Nr. 97/95 Art. 4, 11 und 13; VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 Art. 2 und 5; MOG § 10; VwVfG § 48; KartPVO §§ 4a, 5
    Landwirtschaftsrecht; Gemeinschaftsrecht; Marktorganisationen; Agrarmarkt; Kartoffelstärke; Stärkeunternehmen; Stärkehersteller; Erzeuger; Erzeugergemeinschaft; Beihilfe; Prämie; Ausgleichszahlung; Regelungsadressat; Bewilligungsadressat; Rücknahme; Rückforderung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    VO (EWG) Nr. 1766/92 Art. 8
    Agrarmarkt; Ausgleichszahlung; Beihilfe; Bestimmtheit; Bewilligungsadressat; Erzeuger; Erzeugergemeinschaft; Gemeinschaftsrecht; Kartoffelstärke; Landwirtschaftsrecht; Marktorganisationen; Prämie; Regelungsadressat; Rückforderung; Rücknahme; Sanktion; Stärkehersteller; ...

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung einer gemeinschaftsrechtlichen Beihilfezahlung - Adressat bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Besonderheiten bei der Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten bei zwischenzeitlicher Rechtsnachfolge - Ermittlung des ...

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1766/92 Art. 8; ; VO (EG) Nr. 1868/94 Art. 2; ; VO (EG) Nr. 1868/94 Art. 4; ; VO (EG) Nr. 97/95 Art. 4; ; VO (EG) Nr. 97/95 Art. 11; ; VO (EG) Nr. 97/95 Art. 13; ; VO ... (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 Art. 2; ; VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 Art. 5; ; MOG § 10; ; VwVfG § 48; ; KartPVO § 4a; ; KartPVO § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prämien und Ausgleichszahlungen bei Bezug von Kartoffeln durch Stärkehersteller - Adressatenkreis bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Vorlagebschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 322 (Ls.)
  • DVBl 2005, 656 (Ls.)
  • DÖV 2005, 704
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 17.98

    Begünstigender Verwaltungsakt; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03
    Das ist derjenige, dem gegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist, sofern nicht zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat (Urteil vom 26. August 1999 - BVerwG 3 C 17.98 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 95 = DVBl 2000, 907 = NVwZ-RR 2000, 378; vgl. Sachs in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, Rn. 242 zu § 48).

    Damit ist jedoch der materiell Begünstigte gemeint, nicht ein Dritter, der lediglich als Zahlstelle fungiert hat (vgl. Urteil vom 26. August 1999, a.a.O. ).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem Urteil des Senats vom 26. August 1999 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03
    Damit greift die Vorschrift die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf, derzufolge eine verwaltungsrechtliche Sanktion voraussetzt, dass ihre Voraussetzungen im Gemeinschaftsrecht eindeutig bestimmt sind (EuGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - Rs. C-143/93, Van Es Douane Agenten - Slg. 1996, I-431 ; Urteil vom 17. Juli 1997 - Rs. C-354/95, National Farmers Union - Slg. 1997, I-4590 ).

    Selbst dann aber hat er verlangt, dass die Sanktionen nach der Schwere der Verfehlung und nach dem Grad des Verschuldens abgestuft sind (Urteil vom 17. Juli 1997 a.a.O. ; vgl. Art. 2 Abs. 3 VO/EG, EURATOM Nr. 2988/95).

  • BVerwG, 22.12.1994 - 3 C 27.93

    Geltung des Nämlichkeitsprinzips und Bedeutung einer Umlagerungsgenehmigung bei

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03
    Hiernach verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisation die Prüfung, welchen Zweck eine Maßnahme verfolgt, ob sie der Bedeutung dieses Zwecks entspricht, also angemessen ist, und ob sie erforderlich ist, um diesen Zweck zu erreichen (EuGH, Urteil vom 21. Januar 1992 - Rs. C-319/00, Pressler - Slg. 1992, I-203 ; Urteil vom 28. April 1994 - Rs. C-433/92 und C-434/92, Frick und Murr - Slg. 1994, I-1543 ; vgl. auch Urteil vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 3 C 27.93 - Buchholz 451.90 Europ.
  • EuGH, 28.04.1994 - C-433/92

    BALM / Frick und Murr

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03
    Hiernach verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisation die Prüfung, welchen Zweck eine Maßnahme verfolgt, ob sie der Bedeutung dieses Zwecks entspricht, also angemessen ist, und ob sie erforderlich ist, um diesen Zweck zu erreichen (EuGH, Urteil vom 21. Januar 1992 - Rs. C-319/00, Pressler - Slg. 1992, I-203 ; Urteil vom 28. April 1994 - Rs. C-433/92 und C-434/92, Frick und Murr - Slg. 1994, I-1543 ; vgl. auch Urteil vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 3 C 27.93 - Buchholz 451.90 Europ.
  • EuGH, 21.01.1992 - C-319/90

    Pressler Weingut-Weingroßkellerei / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03
    Hiernach verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisation die Prüfung, welchen Zweck eine Maßnahme verfolgt, ob sie der Bedeutung dieses Zwecks entspricht, also angemessen ist, und ob sie erforderlich ist, um diesen Zweck zu erreichen (EuGH, Urteil vom 21. Januar 1992 - Rs. C-319/00, Pressler - Slg. 1992, I-203 ; Urteil vom 28. April 1994 - Rs. C-433/92 und C-434/92, Frick und Murr - Slg. 1994, I-1543 ; vgl. auch Urteil vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 3 C 27.93 - Buchholz 451.90 Europ.
  • EuGH, 19.11.2002 - C-304/00

    Strawson und Gagg & Sons

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03
    Auch außerhalb dieser allgemeinen Bestimmung schließt das Gemeinschaftsrecht gelegentlich die Verantwortlichkeit des Antragstellers für tatsächliche Angaben im Antrag aus, die auf eine eigene Feststellung der Behörde zurückgehen (Art. 9 Abs. 2 UAbs. 4 VO/EWG Nr. 3887/92; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. November 2002 - Rs. C-304/00, Strawson und Gagg - Slg. 2002, I-10737 ).
  • EuGH - C-319/00 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Merkurbau-Grundstücksverwertungs u.a. - Vorabentscheidungsersuchen des

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03
    Hiernach verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisation die Prüfung, welchen Zweck eine Maßnahme verfolgt, ob sie der Bedeutung dieses Zwecks entspricht, also angemessen ist, und ob sie erforderlich ist, um diesen Zweck zu erreichen (EuGH, Urteil vom 21. Januar 1992 - Rs. C-319/00, Pressler - Slg. 1992, I-203 ; Urteil vom 28. April 1994 - Rs. C-433/92 und C-434/92, Frick und Murr - Slg. 1994, I-1543 ; vgl. auch Urteil vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 3 C 27.93 - Buchholz 451.90 Europ.
  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 36.82

    Rückforderung von Gasölbetriebsbeihilfe für den Öffentlichen Personennahverkehr

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03
    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat seiner bisherigen Rechtsprechung stets ein dahingehendes Gebot zugrunde gelegt und dieses auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet (vgl. Urteile vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 36.82 und 7 C 49.84 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nrn. 80 und 81 ).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03
    Das ist so eindeutig, dass es insoweit nicht der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 234 EG bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 CILFIT - Slg. 1982, 3415 ).
  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 49.84

    Gasölbetriebsbeihilfe - Sanktion - Antragstellung - Abrechnungszeitraum

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03
    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat seiner bisherigen Rechtsprechung stets ein dahingehendes Gebot zugrunde gelegt und dieses auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet (vgl. Urteile vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 36.82 und 7 C 49.84 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nrn. 80 und 81 ).
  • EuGH, 01.07.2004 - C-295/02

    Gerken

  • EuGH, 13.02.1996 - C-143/93

    Gebroeders van Es Douane Agenten / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08

    Hinreichende Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 37.03) gab die Landwirtschaftskammer Hannover mit Teilabhilfebescheid vom 17. März 2005 dem Widerspruch insoweit statt, als die im Bescheid vom 15. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2003 festgesetzte Ausgleichszahlung nicht von der Emsland-Stärke GmbH zurückgefordert werde.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe am 9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 37.03) entschieden, dass sich der Rückforderungsbescheid gegen denjenigen zu richten habe, dem gegenüber das aufzuhebende Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Rücknahme bestehe.

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 3 C 37.03) werde davon ausgegangen, dass die Bezirksregierung Weser-Ems die Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger zwar an die Stärkefabrik als Empfangsadressaten gerichtet, aber gleichwohl mit dem Willen gehandelt habe, Rechte für die jeweiligen Stärkekartoffelerzeuger und damit ein Rechtsverhältnis mit diesen zu begründen.

    Die Beklagte hat ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 37.03) ausgeführt, dass es unschädlich sei, wenn die begünstigten Kartoffelerzeuger in den Bescheiden nicht näher identifiziert würden, da "der jeweils Gemeinte aus den in Bezug genommenen Anbauverträgen ohne weiteres bestimmbar war".

    Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198 = RdL 2005, 159; Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.).

    Das nationale Recht stellt beide Wege zur Verfügung, macht jedoch unmissverständlich klar, dass bei Einschaltung des Stärkeherstellers dieser nur als Stellvertreter des Kartoffelerzeugers auftritt (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Ist hiernach der Stärkehersteller nur Vertreter des materiell Begünstigten, so ist er selbst zwar Bekanntmachungsadressat, nicht jedoch Regelungsadressat der Bewilligungsbescheide, und zwar auch nicht zugleich und neben dem Kartoffelerzeuger (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Eine Erzeugervereinigung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur aufweisen, wie dies etwa bei einer Genossenschaft der Fall ist (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08

    Zurückgenommener Bewilligungsbescheid über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 37.03) gab die Landwirtschaftskammer Hannover mit Teilabhilfebescheid vom 17. März 2005 dem Widerspruch insoweit statt, als dass die Ausgleichszahlung nicht von der Emsland-Stärke GmbH zurückgefordert werde.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe am 9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 37.03) entschieden, dass sich der Rückforderungsbescheid gegen denjenigen zu richten habe, dem gegenüber das aufzuhebende Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Rücknahme bestehe.

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 3 C 37.03) werde davon ausgegangen, dass die Bezirksregierung Weser-Ems die Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger zwar an die Stärkefabrik als Empfangsadressaten gerichtet, aber gleichwohl mit dem Willen gehandelt habe, Rechte für die jeweiligen Stärkekartoffelerzeuger und damit ein Rechtsverhältnis mit diesen zu begründen.

    Die Beklagte hat ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 37.03) ausgeführt, dass es unschädlich sei, wenn die begünstigten Kartoffelerzeuger in den Bescheiden nicht näher identifiziert würden, da "der jeweils Gemeinte aus den in Bezug genommenen Anbauverträgen ohne weiteres bestimmbar war".

    Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198 = RdL 2005, 159; Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.).

    Das nationale Recht stellt beide Wege zur Verfügung, macht jedoch unmissverständlich klar, dass bei Einschaltung des Stärkeherstellers dieser nur als Stellvertreter des Kartoffelerzeugers auftritt (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Ist hiernach der Stärkehersteller nur Vertreter des materiell Begünstigten, so ist er selbst zwar Bekanntmachungsadressat, nicht jedoch Regelungsadressat der Bewilligungsbescheide, und zwar auch nicht zugleich und neben dem Kartoffelerzeuger (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Eine Erzeugervereinigung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur aufweisen, wie dies etwa bei einer Genossenschaft der Fall ist (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 156/08

    Für Rückforderungen von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Speisekartoffeln ist

    Das Bundesverwaltungsgericht habe am 9. Dezember 2004 entschieden (BVerwG 3 C 37.03), dass sich der Rückforderungsbescheid gegen denjenigen zu richten habe, dem gegenüber das aufzuhebende Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Rücknahme bestehe.

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 3 C 37.03) werde davon ausgegangen, dass das Land Brandenburg für das Wirtschaftsjahr 1995/96 bzw. die Bezirksregierung Weser-Ems für die Wirtschaftsjahre 1996/97 bis 1998/99 die Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger zwar an die Stärkefabrik als Empfangsadressaten gerichtet, aber gleichwohl mit dem Willen gehandelt habe, Rechte für die jeweiligen Stärkekartoffelerzeuger und damit ein Rechtsverhältnis mit diesen zu begründen.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 37.03) ausgeführt, dass es unschädlich sei, wenn die begünstigten Kartoffelerzeuger in den Bescheiden nicht näher identifiziert würden, da "der jeweils Gemeinte aus den in Bezug genommenen Anbauverträgen ohne weiteres bestimmbar war".

    Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198 = RdL 2005, 159; Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.).

    Das nationale Recht stellt beide Wege zur Verfügung, macht jedoch unmissverständlich klar, dass bei Einschaltung des Stärkeherstellers dieser nur als Stellvertreter des Kartoffelerzeugers auftritt (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Ist hiernach der Stärkehersteller nur Vertreter des materiell Begünstigten, so ist er selbst zwar Bekanntmachungsadressat, nicht jedoch Regelungsadressat der Bewilligungsbescheide, und zwar auch nicht zugleich und neben dem Kartoffelerzeuger (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Eine Erzeugervereinigung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur aufweisen, wie dies etwa bei einer Genossenschaft der Fall ist (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.07.2014 - 3 C 23.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Beihilfe; Ausgleichszahlung; Stärkekartoffeln; Erzeuger;

    a) Bei den Ausgleichszahlungen, deren Bewilligungen zurückgenommen wurden, handelt es sich um unionsrechtlich im Sinne von § 1 Abs. 2 MOG geregelte Fälle einer produktbezogenen Beihilfe für Marktordnungswaren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g MOG (vgl. Teilurteil vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198 S. 61).

    Dabei hat es zutreffend zugrunde gelegt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt gegenüber demjenigen zurückzunehmen ist, mit dem das durch den Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnis besteht, also gegenüber dem Regelungsadressaten oder dessen Rechtsnachfolger (Teilurteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 62 m.w.N.).

    Der Bekanntgabeadressat ist nicht notwendig auch Regelungsadressat (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 und Teilurteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 62).

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Teilurteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 62 f.).

  • VG Oldenburg, 26.06.2007 - 12 A 3900/05

    Adressat; Anbauvertrag; Antragsverfahren; Aufhebung; Ausgleichszahlung; Beihilfe;

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück ist hinsichtlich der Rückforderung der Ausgleichszahlung rechtskräftig (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004 - 3 C 37/03 -, RdL 2005, 159).

    Aus diesem Grunde kann die Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch nicht als Erzeugervereinigung angesehen werden (vgl. zur Definition BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 3 C 37.03 -, RdL 2005, 159).

    Gleichwohl folgt aus dem Gesamtzusammenhang der europarechtlichen und nationalen Regelungen wie auch den im Antrags- und Bewilligungsverfahren vorgelegten Anbauverträgen, den Vollmachten und den Formulierungen in den Bescheiden, dass die Ausgleichszahlungen für die Kartoffelerzeuger bewilligt wurden, so dass die Kartoffelstärkefabrik die Zahlungen an die Erzeuger weiter zu leiten hatte (vgl. im Einzelnen die Ausführungen im Urteil des BVerwGs vom 9. Dezember 2004, a. a. O. sowie im Urteil des VG Osnabrück vom 17. Mai 2000 - 6 A 229/98 u. a. -, das der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag).

    Das Verwaltungsgericht betont in dieser Entscheidung zwar unter Bezugnahme auf die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9. Dezember 2004, a.a.O.), dass die Stärkekartoffelerzeuger Regelungsadressaten des Bescheides seien.

    Dabei ist unerheblich, ob das Rechtsverhältnis rechtmäßig eingegangen worden ist (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004, a. a. O.).

    Die Pflicht der Stärkefabrik, die ihr tatsächlich gewährte Ausgleichszahlung weiterzuleiten, ergibt sich nicht aus einer Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid, sondern aus dem der Stellvertretung zugrunde liegenden Auftragsverhältnis mit den Kartoffelerzeugern (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. Dezember 2004, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2012 - 10 LB 162/08

    Erzeugervereinigung i.S.d. Art. 1 Buchst. d VO Nr. 97/95/EG als eine auf gewisse

    Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198; Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.).

    Das nationale Recht stellt beide Wege zur Verfügung, bestimmt aber, dass bei Einschaltung des Stärkeunternehmens dieses nur als Stellvertreter des Kartoffelerzeugers auftritt (BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Ist hiernach das Stärkeunternehmen nur Vertreter des materiell Begünstigten, so ist es selbst zwar Bekanntmachungsadressat, nicht jedoch Regelungsadressat der Bewilligungsbescheide, und zwar auch nicht zugleich und neben dem Kartoffelerzeuger (BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Eine Erzeugervereinigung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur aufweisen wie dies etwa bei einer Genossenschaft der Fall ist (BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Erst nach Ergehen des Teilurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004, a.a.O., ist als geklärt anzusehen, dass in Fällen der vorliegenden Art der betreffende Kartoffelerzeuger Regelungsadressat der Bewilligungsbescheide ist und er deshalb richtiger Adressat für die Rücknahme dieser Bescheide ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 1 A 2675/15

    Eintreten des Erben oder der sonstigen (Gesamt)Rechtsnachfolger in vollem Umfang

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 17.98 -, juris, Rn. 17, und Vorlagebeschluss vom 9. Dezember 2004 - 3 C 37.03 -, juris, Rn. 14; ebenso im Beamtenrecht zur Rücknahme eines Versorgungsfestsetzungsbescheides BVerwG, Beschluss vom 3. März 1988 - 2 B 55.88 -, juris, Rn. 3 f.
  • OVG Niedersachsen, 17.04.2012 - 10 LB 161/08

    Erzeugervereinigung i.S.d. Art. 1 Buchst. d VO Nr. 97/95/EG als eine auf gewisse

    Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198).

    Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.; Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.).

    Das nationale Recht stellt beide Wege zur Verfügung, bestimmt aber, dass bei Einschaltung des Stärkeunternehmens dieses nur als Stellvertreter des Kartoffelerzeugers auftritt (BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Ist hiernach das Stärkeunternehmen nur Vertreter des materiell Begünstigten, so ist es selbst zwar Bekanntmachungsadressat, nicht jedoch Regelungsadressat der Bewilligungsbescheide, und zwar auch nicht zugleich und neben dem Kartoffelerzeuger (BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Eine Erzeugervereinigung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur aufweisen wie dies etwa bei einer Genossenschaft der Fall ist (BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2012 - 10 LB 157/08

    Hinreichende Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über

    Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198).

    Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2004, a.a.O.; Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.).

    Das nationale Recht stellt beide Wege zur Verfügung, macht jedoch unmissverständlich klar, dass bei Einschaltung des Stärkeunternehmens dieser nur als Stellvertreter des Kartoffelerzeugers auftritt (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Ist hiernach das jeweilige Stärkeunternehmen nur Vertreter des materiell Begünstigten, so ist er selbst zwar Bekanntmachungsadressat, nicht jedoch Regelungsadressat der Bewilligungsbescheide, und zwar auch nicht zugleich und neben dem Kartoffelerzeuger (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Eine Erzeugervereinigung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur aufweisen wie dies etwa bei einer Genossenschaft der Fall ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

  • VG Lüneburg, 27.02.2007 - 4 A 19/06

    Anbauflächen für Stärkekartoffeln; Anbauvertrag; Ausgleichszahlung; Auskünfte

    Damit ist ein Anbauvertrag im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 (ABl. Nr. L 197/4) gemeint (BVerwG, Urt. v. 9.12.2004 - 3 C 37.03 - RdL 2005, 159).

    Ein Vertrag zwischen einem Stärkeunternehmen und einem Unternehmen, das Kartoffeln unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezieht, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (EuGH, Urt. v. 16.3.2006 - Rs C- 94/05 - BVerwG, Urt. v. 9.12.2004 - 3 C 37.03 - RdL 2005, 159).

    Vergütungen für den Vermittler dürfen dies nicht mindern (BVerwG, Urt. v. 9.12.2004 - 3 C 37.03 - RdL 2005, 159).

    Eine derartige Vereinigung muss auf gewisse Dauer angelegt sein und eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur aufweisen, wie das etwa bei einer Genossenschaft der Fall ist (BVerwG, Urt. v. 9.12.2004 - 3 C 37.03 - RdL 2005, 159).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.12.2004 - 3 C 37.03 - RdL 2005, 159), der die Kammer folgt, ist der Stärkehersteller nur Vertreter des materiell Begünstigten und ist deswegen zwar Bekanntmachungsadressat, nicht jedoch Regelungsadressat der Bewilligungsbescheide.

  • VG Lüneburg, 27.02.2007 - 4 A 20/06

    Anbauflächen für Stärkekartoffeln; Anbauvertrag; Bekantmachungsadressat;

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2012 - 10 LB 155/08

    Hinreichende Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 13 B 1349/18

    Genehmigung der Entgelte eines Schienenwegebetreibers; Genehmigung von

  • VG Aachen, 09.11.2018 - 7 K 2350/18

    Rückforderung von zu Unrecht an den Erblasser gezahlten Beihilfen in Höhe von

  • BVerwG, 01.06.2006 - 3 C 16.06

    Rückforderung gemeinschaftsrechtlicher Beihilfezahlungen; Bewilligung von

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2012 - 10 LB 33/10

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung

  • VG Hannover, 16.07.2008 - 11 A 3779/07

    Widerruf eines Bewilligungsbescheids über ein Förderdarlehen; Adressat eines

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2011 - 10 LC 284/08

    Zinsbescheid nach Marktordnungsrecht (Stärkeherstellung)

  • VG Augsburg, 27.03.2013 - Au 6 K 12.1453

    Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nur gegenüber Begünstigten

  • BVerwG, 16.11.2009 - 8 B 64.09

    Vertreter einer amtsangehörigen Gemeinde in Verwaltungsgeschäften und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2017 - 20 A 1420/14

    Erhalt von Fördermitteln zur Finanzierung des Vorhabens der Deichrückverlegung

  • BVerwG, 08.10.2003 - 3 B 34.03

    Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2012 - 10 LB 188/08

    § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung als entgegenstehende

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2012 - 10 LB 27/10

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2011 - 18 U 159/10

    Vorliegen der Voraussetzungen der Tatbestandsberichtigung i.R.e.

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2012 - 10 LB 160/08

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 8 A 10095/06

    Landwirtschaftliche Subvention

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2012 - 10 LA 63/11

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme und Rückforderung von Beihilfen für die Impfung

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2011 - 10 LC 286/08

    Festsetzung von Zinsen auf einen Sanktionsbetrag

  • VG Aachen, 29.08.2014 - 7 K 365/14

    Zuwendungsbescheid; Widerruf; Rückforderung; Erstattungsanspruch; Adressat

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2012 - 10 LB 187/08

    Anwendbarkeit der Grundsätze zur Rechtsscheinvollmacht im öffentlichen Recht im

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2011 - 10 LC 285/08

    Zinsbescheid nach Marktordnungsrecht (Stärkeherstellung)

  • VG Gelsenkirchen, 07.03.2007 - 7 K 707/05

    Subvention

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.10.2003 - 3 B 34.03, 3 C 37.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,56053
BVerwG, 08.10.2003 - 3 B 34.03, 3 C 37.03 (https://dejure.org/2003,56053)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.2003 - 3 B 34.03, 3 C 37.03 (https://dejure.org/2003,56053)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 2003 - 3 B 34.03, 3 C 37.03 (https://dejure.org/2003,56053)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03

    Landwirtschaftsrecht; Gemeinschaftsrecht; Marktorganisationen; Agrarmarkt;

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2003 - 3 B 34.03
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 37.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
  • BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 17.98

    Begünstigender Verwaltungsakt; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts;

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2003 - 3 B 34.03
    Sie wirft im Anschluss an das Urteil des Senats vom 26. August 1999 - BVerwG 3 C 17.98 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 95 = DVBl 2000, 907 = NVwZ-RR 2000, 196) die Frage auf, ob die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides, der gegenüber einem Dritten zur Weiterleitung der Zuwendung an den materiell Begünstigten ergangen war, gegenüber dem Dritten ausgesprochen werden darf oder gegenüber dem materiell Begünstigten erfolgen muss.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2005 - L 3 B 158/03
    Für das vor-liegend anhängig gewesene sozialgerichtliche Vollstreckungsverfahren sieht das GKG die Erhebung von Gerichtsgebühren jedoch nicht vor, sodass die Festset-zung eines Streitwerts ausscheidet (Senatsbeschluss vom 20. August 2003 - L 3 B 34/03 KA).

    Dabei wird vorsorglich auf den o.a. Senatsbeschluss vom 20. August 2003 - L 3 B 34/03 KA - hingewiesen, wonach sich auch bei der Zwangsvollstreckung aus einer Anordnung nach § 86 b SGG kein höherer Wert ergibt als bei der Anordnung als solcher, mithin ¼ des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Werts heranzuziehen ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2020 - L 3 KA 44/19
    Dabei setzt der Senat in stRspr (vgl zB Beschluss vom 20. August 2003 - L 3 B 34/03 KA) ein Viertel des Werts der Hauptsache an, woraus sich angesichts eines Kürzungsbetrags iH von 32.318,55 Euro der hier tenorierte Betrag ergibt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2017 - L 3 KA 49/17
    Dabei setzt der Senat in st Rspr (vgl zB Beschluss vom 20. August 2003 - L 3 B 34/03 KA) ein Viertel des Werts der Hauptsache an, woraus sich angesichts eines Kürzungsbetrags in Höhe von 16.667,82 Euro der tenorierte Betrag ergibt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2020 - L 3 KA 45/19
    Dabei setzt der Senat in stRspr (vgl zB Beschluss vom 20. August 2003 - L 3 B 34/03 KA) ein Viertel des Werts der Hauptsache an, woraus sich angesichts eines Kürzungsbetrags iH von 6.312,76 Euro der hier tenorierte Betrag ergibt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2020 - L 3 KA 43/19
    Dabei setzt der Senat in stRspr (vgl zB Beschluss vom 20. August 2003 - L 3 B 34/03 KA) ein Viertel des Werts der Hauptsache an, woraus sich angesichts eines Kürzungsbetrags iH von 36.458,83 Euro der hier tenorierte Betrag ergibt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2017 - L 3 KA 151/16
    Dabei setzt der Senat in st Rspr (vgl zB Beschluss vom 20. August 2003 - L 3 B 34/03 KA) ein Viertel des Werts der Hauptsache an, woraus sich angesichts eines Kürzungsbetrags in Höhe von 16.778,73 Euro der tenorierte Betrag ergibt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2016 - L 3 KA 108/16
    Diesen Bruchteil setzt der erkennende Senat im Rahmen des ihm nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens in Verfahren der vorliegenden Art in stRspr auf 1/4 des Werts der Hauptsache fest (vgl Beschlüsse vom 5. November 2001 - L 3 B 245/01 KA; vom 20. August 2003 - L 3 B 34/03 KA; vom 28. Januar 2013 - L 3 KA 34/12 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2016 - L 3 KA 114/16
    Diesen Bruchteil setzt der erkennende Senat im Rahmen des ihm nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens in Verfahren der vorliegenden Art in stRspr auf 1/4 des Werts der Hauptsache fest (vgl Beschlüsse vom 5. November 2001 - L 3 B 245/01 KA; vom 20. August 2003 - L 3 B 34/03 KA; vom 28. Januar 2013 - L 3 KA 34/12 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.02.2016 - L 3 KA 75/15
    Diesen Bruchteil setzt der erkennende Senat im Rahmen des ihm nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens in stRspr auf 1/4 des Werts der Hauptsache fest (vgl Beschlüsse vom 5. November 2001 - L 3 B 245/01 KA; vom 20. August 2003 - L 3 B 34/03 KA; vom 28. Januar 2013 - L 3 KA 34/12 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2016 - L 3 KA 126/15
    Bei Eilverfahren, die den Anspruch auf eine Geldleistung betreffen, geht der Senat in langjähriger Rechtsprechung (vgl zB Beschluss vom 5. November 2001 - L 3 B 245/01 KA; vom 20. August 2003 - L 3 B 34/03 KA) bei der Streitwertbemessung von 1/4 des streitbefangenen Geldbetrages aus.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.08.2005 - L 3 B 18/05
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