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   BVerwG, 31.01.2002 - 3 C 39.01   

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https://dejure.org/2002,1134
BVerwG, 31.01.2002 - 3 C 39.01 (https://dejure.org/2002,1134)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2002 - 3 C 39.01 (https://dejure.org/2002,1134)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - 3 C 39.01 (https://dejure.org/2002,1134)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    FeV § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 2; StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 5
    Fahrerlaubnisfreiheit; Kraftfahrzeuge, fahrerlaubnis- bzw. zulassungsfreie -; "motorisierter Krankenfahrstuhl"; Behinderte, körperlich -; Gebrechliche.

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Fahrerlaubnisfreiheit von 'motorisierten Krankenfahrstühlen" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV gilt auch für nichtbehinderte Fahrzeugführer

  • Wolters Kluwer

    Fahrerlaubnisfreiheit - Kraftfahrzeuge - Motorisierter Krankenfahrstuhl - Schwerbehinderung

  • verkehrsrechtsforum.de
  • archive.org

    Berechtgungen - Krankenfahrstühle sind fahrerlaubnisfrei

  • Judicialis

    FeV § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 2; ; StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 5

  • RA Kotz

    Motorisierte Krankenfahrstühle und entsprechende Kraftfahrzeuge, Fahrbarkeit ohne Führerschein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrerlaubnisfreiheit; Kraftfahrzeuge, fahrerlaubnis- bzw. zulassungsfreie -; "motorisierter Krankenfahrstuhl"; Behinderte, körperlich -; Gebrechliche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Motorisierter Krankenfahrstuhl" für jedermann fahrerlaubnisfrei

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    "Motorisierter Krankenfahrstuhl" für jedermann fahrerlaubnisfrei

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Krankenfahrstuhl

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rollstühle generell fahrerlaubnisfrei

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    "Motorisierter Krankenfahrstuhl" auch für Gesunde // Nutzung im Straßenverkehr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2335
  • NVwZ 2003, 112 (Ls.)
  • NZV 2002, 246
  • DVBl 2002, 995 (Ls.)
  • DÖV 2002, 963
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 7/78

    Verfassungsmäßigkeit der § 21 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative, Abs. 2 Nr. 1 und §

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2002 - 3 C 39.01
    Bei § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO handelt es sich nämlich um eine Vorschrift, die allein und unmittelbar das Kraftfahrzeug selbst betrifft und die - gestützt auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 StVG ("Zulassung inländischer und ausländischer Kraftfahrzeuge ... einschließlich Ausnahmen von der Zulassungspflicht") - als Ausnahmevorschrift die Befreiung von der Zulassungspflicht schon aus Gründen der rechtsstaatlichen Normenklarheit (vgl. BVerfGE 51, 60 ) nicht von der Frage abhängig machen darf, ob das zulassungsfreie Fahrzeug von Behinderten oder von Nicht-Behinderten benutzt wird.
  • VG Würzburg, 03.11.1999 - W 6 K 99.673
    Auszug aus BVerwG, 31.01.2002 - 3 C 39.01
    Seine auf Feststellung gerichtete Klage, dass er auch ohne Vorliegen von körperlicher Gebrechlichkeit oder Behinderungen zum Führen seines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen keiner Fahrerlaubnis bedürfe, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. November 1999 (NZV 2000, 104) abgewiesen und im Wesentlichen darauf abgestellt, nach dem äußeren Erscheinungsbild und der allgemeinen Verkehrsauffassung - worauf es maßgeblich bei der Abgrenzung eines Kraftfahrzeuges von einem motorisierten Krankenfahrstuhl ankomme - deute alles auf einen Klein-Pkw und nicht auf einen Krankenfahrstuhl ("Stuhl mit Rädern") hin.
  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 C 23.09

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Periode; Zuteilungsperiode;

    Vor diesem Hintergrund ist das Schweigen des Gesetzgebers zu den offenen Zuteilungsverfahren im Zuteilungsgesetz 2012 als "beredtes Schweigen" zu qualifizieren (vgl. dazu Urteile vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 7.02 - Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 1 = juris Rn. 15 und vom 31. Januar 2002 - BVerwG 3 C 39.01 - Buchholz 442.16 § 18 StVZO Nr. 2 = juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - juris Rn. 32).
  • VG Saarlouis, 27.05.2010 - 10 K 242/09

    Fahrerlaubnispflicht eines sog. motorisierten Krankenfahrstuhls

    Sie sei daher unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (3 C 39.01) auch ohne körperliche Gebrechlichkeit oder einschlägige Behinderung befugt, ihr Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis zu führen.

    dazu BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 3 C 39.01 -, NJW 2002, 2335.

    Urteil vom 31.01.2002, 3 C 39.01, a. a. O.,.

  • VGH Bayern, 08.05.2001 - 11 B 99.3454

    Abgrenzung von fahrerlaubnisfreiem Krankenfahrstuhl und fahrerlaubnispflichtigem

    Anmerkung: Der VGH München hat die Revision zugelassen, über die das Bundesverwaltungsgericht NJW 2002, 2335 f. = NZV 2002, 246 ff. = DAR 2002, 282 ff. = VRS 102, 316 ff. (Urt. v. 31.01.2002 - 3 C 39/01) entgegen der Auffassung des VGH München entschieden hat.
  • VG Oldenburg, 13.11.2002 - 7 B 4564/02

    Amtliche Zulassung; Ausnahme; Ermessen ; Kfz; Kraftfahrzeug; Krankenfahrstuhl;

    Die Regelungen des § 18 StVZO knüpfen nämlich ausschließlich an die Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs, nicht aber an besondere in der Person des Halters liegende Umstände an (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 3 C 39.01 - Buchholz 442.16 § 18 StVZO Nr. 2, S. 1 ).
  • VG Neustadt, 23.05.2011 - 3 K 46/11

    Zum Führen eines PKW-ähnlichen Krankenfahrstuhls ohne Fahrerlaubnis oder

    Die genannten Fahrzeugmerkmale müssen bei der Auslieferung des Fahrzeugs konstruktionsbedingt auf Dauer gewährleistet sein und das Fahrzeug muss in diesem Zustand für die Benutzung durch körperlich behinderte Personen geeignet sein, ohne dass allerdings der Führer des Fahrzeugs zu dem bezeichneten Personenkreis gehören muss (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 3 C 39/01 -, NJW 2002, 2335 und juris, Rn. 13).
  • VG Oldenburg, 13.11.2002 - 7 A 4564/02
    Die Regelungen des § 18 StVZO knüpfen nämlich ausschließlich an die Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs, nicht aber an besondere in der Person des Halters liegende Umstände an (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 3 C 39.01 - Buchholz 442.16 § 18 StVZO Nr. 2, S. 12).
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