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   AG Rüsselsheim, 18.10.2017 - 3 C 399/17 (31)   

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AG Rüsselsheim, 18.10.2017 - 3 C 399/17 (31) (https://dejure.org/2017,49937)
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 18.10.2017 - 3 C 399/17 (31) (https://dejure.org/2017,49937)
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - 3 C 399/17 (31) (https://dejure.org/2017,49937)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Rüsselsheim verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der Verbringungskosten mit guter Begründung und der Sachverständigenkosten mit unzureichender Begründung mit Urteil vom 18.10.2017 - 3 C 399/17 (31) -.

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Rüsselsheim verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der Verbringungskosten mit guter Begründung und der Sachverständigenkosten mit unzureichender Begründung mit Urteil vom 18.10.2017 - 3 C 399/17 (31) -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 18.10.2017 - 3 C 399/17
    Maßgeblich für die Ersatzfähigkeit der Sachverständigenvergütung ist, inwieweit ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese Kosten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH, Urteil v. 11.2.2014, VI ZR 225/13).

    Vor dem Hintergrund des Vorstehenden begegnet es weiterhin auch keinen rechtlichen Bedenken, dass neben dem pauschalierten Grundhonorar noch Nebenkosten (hier: Schreibkosten, Kopierkosten, Fahrtkosten, Porto/Telefon, Fotos) geltend gemacht werden (so auch BGH, Urteil v. 11.2.2014, VI ZR 225/13; BGH, Urteil v. 22.07.2014, VI ZR 357/13; vgl. Geigel, Rn. 120).

    Im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO sind Kosten von EUR 2, 00 - wie auch in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, welcher als Orientierungshilfe herangezogen werden darf- nicht zu beanstanden (im Ergebnis auch BGH, Urteil v. 26.04.2016, VI ZR 50/15; BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13).

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 18.10.2017 - 3 C 399/17
    Im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO sind Kosten von EUR 2, 00 - wie auch in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, welcher als Orientierungshilfe herangezogen werden darf- nicht zu beanstanden (im Ergebnis auch BGH, Urteil v. 26.04.2016, VI ZR 50/15; BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13).

    Insofern handelt es sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen der Geschädigte üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besonderer Sachkunde abschätzen kann (so ausdrücklich auch BGH, Urteil v. 26.04.2016, VI ZR 50/15, Rn. 14, der insofern gerade nicht auf eine "Toleranzgrenze" von 20 % abstellt).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 18.10.2017 - 3 C 399/17
    In diesem Rahmen sind auch die Kosten zu ersetzen, die zur Ermittlung des Schadensumfangs erforderlich und zweckmäßig sind - so auch die Kosten der Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung des Reparaturaufwands (BGH NJW 2007, 1450; Burmann/Hess/Jahnke/Janker, StVR, 2012, Rn. 134).

    Im Verhältnis zum Schädiger ist indessen allein vom Maßstab des § 249 BGB auszugehen (BGH NJW 2007, 1450).

  • AG Duisburg-Hamborn, 21.03.2017 - 6 C 239/16
    Auszug aus AG Rüsselsheim, 18.10.2017 - 3 C 399/17
    Da die für die Verbringungskosten abgerechnete Position im Wesentlichen auch dem vorgerichtlichen Gutachten entspricht, bildet die tatsächliche Rechnungshöhe ein erhebliches Indiz nach § 287 Abs. 1 ZPO für die Bestimmung des zur Reparatur erforderlichen Betrags (so auch Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Urteil v. 21.03.2017, 6 C 239/16; Amtsgericht Coburg, Urteil v. 28.03.17, 14 C 101/17).
  • AG Coburg, 28.03.2017 - 14 C 101/17

    Kfz-Haftpflichtversicherung und die Verbringungskosten

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 18.10.2017 - 3 C 399/17
    Da die für die Verbringungskosten abgerechnete Position im Wesentlichen auch dem vorgerichtlichen Gutachten entspricht, bildet die tatsächliche Rechnungshöhe ein erhebliches Indiz nach § 287 Abs. 1 ZPO für die Bestimmung des zur Reparatur erforderlichen Betrags (so auch Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Urteil v. 21.03.2017, 6 C 239/16; Amtsgericht Coburg, Urteil v. 28.03.17, 14 C 101/17).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 18.10.2017 - 3 C 399/17
    Vor dem Hintergrund des Vorstehenden begegnet es weiterhin auch keinen rechtlichen Bedenken, dass neben dem pauschalierten Grundhonorar noch Nebenkosten (hier: Schreibkosten, Kopierkosten, Fahrtkosten, Porto/Telefon, Fotos) geltend gemacht werden (so auch BGH, Urteil v. 11.2.2014, VI ZR 225/13; BGH, Urteil v. 22.07.2014, VI ZR 357/13; vgl. Geigel, Rn. 120).
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