Rechtsprechung
   BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4231
BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11 (https://dejure.org/2011,4231)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2011 - 3 C 4.11 (https://dejure.org/2011,4231)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2011 - 3 C 4.11 (https://dejure.org/2011,4231)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,4231) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EG Art. 28 ff., Art. 87 ff.; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 74 Abs. 1 Nr. 17; WeinG § 37, § 40, § 43, § 44, § 46; AbföG Wein; Rheinland-Pfalz § 1; VwGO § 137 Abs. 2
    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing; Absatzförderung des deutschen Weins; Winzer; Weintraubenvermarkter; Europarechtskonformität; europäisches Beihilfenrecht; Beihilfe; Durchführungsverbot; Notifizierung; Ein- und Ausfuhrbeschränkungen; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    EG Art. 28 ff.; Art. 87 ff.
    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Absatzförderung des deutschen Weins; Aufgaben des Weinfonds; Beihilfe; Beschränkung des freien Warenverkehrs; Beschränkungen durch Unionsrecht; Betriebsgröße; Beweis; Bindung an Tatsachenfeststellungen; Direktverkauf; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 28 ff EG, Art 28 EG, Art 87ff EG, Art 87 EG, Art 12 Abs 1 GG
    Abgabe für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung; Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Vereinbarkeit einer von Winzern und Abfüllbetrieben erhobenen Abgabe für den Deutschen Weinfonds als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion

  • rewis.io

    Abgabe für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung; Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht

  • ra.de
  • rewis.io

    Abgabe für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung; Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Vereinbarkeit einer von Winzern und Abfüllbetrieben erhobenen Abgabe für den Deutschen Weinfonds als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung verfassungsmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abgaben für Deutschen Weinfonds verfassungsgemäß

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung verfassungsmäßig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11
    Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - "CMA-Pflichtabgabe"- BVerfGE 122, 316 und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - "Solidarfonds Abfallrückführung" - BVerfGE 113, 128 ) überzeugend ausgeführt.

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - "Holzabsatzfonds" - BVerfGE 123, 132 und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - "BaFin-Umlage" - BVerfGE 124, 235 ).

    Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335).

    cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334).

    ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143).

    Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.).

    Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).

    Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen zu 1 wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11
    Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - "Holzabsatzfonds" - BVerfGE 123, 132 und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - "BaFin-Umlage" - BVerfGE 124, 235 ).

    ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143).

    Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.).

    Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen zu 1 wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.).

    Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140).

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11
    Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - BVerfGE 124, 348 m.w.N.).

    Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

    Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.).

    Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11
    Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("Recht der Wirtschaft"), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 ).

    Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.).

    Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen zu 1 wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.).

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11
    Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - "CMA-Pflichtabgabe"- BVerfGE 122, 316 und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - "Solidarfonds Abfallrückführung" - BVerfGE 113, 128 ) überzeugend ausgeführt.

    Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen zu 1 wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.).

    Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10

    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing;

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11
    Dass sie europarechtskonform sind, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 für die Abgabe für den zu 1 beigeladenen Deutschen Weinfonds entschieden hat, wird vom Kläger mit der Revision nicht bezweifelt.

    bb) Dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt ist, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden, hat der Senat im Urteil im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 ebenfalls entschieden.

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11
    In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 ), erhöhte Anforderungen zu stellen.
  • BVerwG, 07.07.2008 - 3 B 110.07

    Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz i.F. einer unterlassenen

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11
    Damit kommt eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nur dann in Betracht, wenn das Gericht wesentliche Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 3 B 55.09 - juris und vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11
    Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.10.2009 - 3 B 55.09

    Bemessung des Verkehrswerts mehrerer Flurstücke i.R.d. Anspruchs nach dem

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11
    Damit kommt eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nur dann in Betracht, wenn das Gericht wesentliche Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 3 B 55.09 - juris und vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

  • VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09

    Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen

  • BVerwG, 27.04.1995 - 3 C 9.95

    Abgabe zum Deutschen Weinfonds - Abgabepflicht von Sektkellereien zum Deutschen

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

  • BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 20.97

    Revisionsbegründung - Anforderungen

  • VG Würzburg, 13.02.2014 - W 3 K 13.998

    Weinrecht; Abgabe nach Art. 1 BayWeinAFöG; örtliche Zuständigkeit; Betriebssitz;

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 2011 (3 C 4/11 - juris) festgestellt hat, ist die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, die nach Rheinland-Pfälzischem Landesrecht auf der Grundlage von § 46 WeinG von Winzern zusätzlich zur Abgabe für den deutschen Weinfonds erhoben wird, verfassungs- und europarechtskonform.

Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht