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   BVerwG, 18.09.1997 - 3 C 4.97   

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https://dejure.org/1997,13319
BVerwG, 18.09.1997 - 3 C 4.97 (https://dejure.org/1997,13319)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.1997 - 3 C 4.97 (https://dejure.org/1997,13319)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1997 - 3 C 4.97 (https://dejure.org/1997,13319)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentliche Straßen - Öffentliche Wege - Verbot von Autorennen - Motorsportlich organisierte Rennen - Rallye - Ausnahmegenehmigung

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.03.1997 - 3 C 2.97

    Ausnahmegenehmigung für Autorennen auf öffentlichen Straßen nicht nur bei

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1997 - 3 C 4.97
    Die Ausnahmegenehmigung für ein solches Rennen darf die zuständige Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Interessenabwägung aus den Gründen ablehnen, die das generelle Verbot rechtfertigen (wie Urteil vom 13. März 1997 - BVerwG 3 C 2.97 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.1998 - 25 A 1096/97

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Rennveranstaltung ; Rechtmäßigkeit

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 3 C 4.97 -, S. 7 des Urteilsabdrucks, DVBl. 1998, 94.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997, a.a.O..

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 3 C 4.97 -, S. 8 des Urteilsabdrucks.

  • OLG Frankfurt, 11.12.2001 - 17 U 128/00

    Schmerzensgeldklage: Verfahrensfehlerhafter Beweisbeschluß bei Benennung von

    Denn wie sich aus den beigezogenen Akten des Amtsgerichts Hadamar (3 C 4/97) und der Staatsanwaltschaft Limburg (6 Js 12664.6/96) ergibt, war der Hergang des Unfalls und damit auch die Haftungsquote zwischen den Parteien zunächst streitig.
  • VG Hannover, 27.04.2010 - 7 A 1107/10

    Rallye; Rennen

    Da § 29 Abs. 2 StVO nur für erlaubnisfähige, nicht generell verbotene Veranstaltungen gilt, scheidet die Erteilung der nachgesuchten Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.1997 - 3 C 4/97 -, juris; VG Köln, Beschl. v. 13.09.2007 - 11 L 1308/07 -, juris).

    U nerheblich ist, ob die Wettbewerbe organisiert oder nicht organisiert sind; der einheitliche Begriff des "Rennens" lässt sich nämlich nicht in organisierte und "wilde" Rennen oder gar Rennsportveranstaltungen mit oder ohne "Formelwagen" aufspalten; jede dieser Renn"formen" stellt eine vom Normgeber für unerwünscht gehaltene Straßenbenutzung dar (BVerwG, Urt. v. 18.09.1997 - 3 C 4/97 -, aaO).

  • VG Düsseldorf, 24.03.2011 - 6 K 3031/10

    Zur fehlerhaften Ablehnung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen

    So das Bundesverwaltungsgericht in seinem zu dem insoweit wortgleichen § 46 Abs. 2 StVO ergangenen Urteil vom 18. September 1997 - 3 C 4/97 -, juris, Rdnr. 21.
  • OVG Thüringen, 12.05.2009 - 3 EO 322/09

    Eilantrag gegen ordnungsbehördliche Genehmigung des Rennsteig-Bergrennens in

    Denn für die Anwendung dieser Vorschriften dürfte neben den spezielleren straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen der §§ 29 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 StVO kein Raum bestehen, weil die streitgegenständliche Veranstaltung ein "Rennen mit Kraftfahrzeugen", d.h. einen motorsportlichen Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 3 C 4.97 - Juris, Rn. 18 u. 20).
  • VG Ansbach, 07.12.2007 - AN 10 K 06.02910
    Jede dieser Renn"formen" stellt eine vom Normgeber für unerwünscht gehaltene Straßenbenutzung dar, die zum Ausschluss anderer Verkehrsteilnehmer und zur Gefährdung Dritter führen kann (so bereits BVerwG, Urteil vom 18.9.1997, Az.: 3 C 4/97 zum Fall einer Rallye mit Wertungsprüfungen, zitiert nach ).
  • VG Köln, 13.09.2007 - 11 L 1308/07

    Rallye "Cannonball 8000" bleibt auf deutschen Straßen verboten

    Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.09.1997 - 3 C 4/97 - .
  • VG Düsseldorf, 19.03.2012 - 23 K 5262/10

    Grabsteinstreit: Stadt Erkrath muss neu entscheiden

    Die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, erfordert den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot anderer als der festgelegten Maße zugrundeliegt, zu vergleichbaren Ausnahmevorschriften: BVerwG, Urteil vom 18.9.1997 - 3 C 4/97 -, in juris; OVG NRW, Urteil vom 14.3.2000 - 8 A 5467/98 -, NWVBl 2001, 140.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1998 - 25 B 2010/98

    Kein Autoslalom in Herford

    Wann in einem Verfahren nach § 123 VwGO im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren und der Betroffene nicht auf den Weg des Hauptsacheverfahrens zu verweisen ist, ist grundsätzlich ebenso geklärt wie die Frage, in welchem rechtlichen Rahmen die Ermessensentscheidung über eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot von Rennen nach §§ 29 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zu treffen ist (vgl. zu letzterem insbesondere BVerwG, Urteile vom 13. März 1997 - 3 C 2.97 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 11 und vom 18. September 1997 - 3 C 4.97 -).
  • VG Berlin, 22.11.2022 - 21 K 91.22

    Errichtung eines Grabmals mit einer Höhe von bis zu 160 cm

    Das Merkmal der Ausnahmesituation sei damit nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbständigt worden, sondern Bestandteil der der Behörde eingeräumten Ermessensentscheidung (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 3 C 4.97 - juris Rn. 21; ebenso OVG Münster, Urteil vom 14. März 2000 - 8 A 5467/98 - juris Rn. 12).
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