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   BVerwG, 26.06.1986 - 3 C 46.84   

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https://dejure.org/1986,411
BVerwG, 26.06.1986 - 3 C 46.84 (https://dejure.org/1986,411)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1986 - 3 C 46.84 (https://dejure.org/1986,411)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1986 - 3 C 46.84 (https://dejure.org/1986,411)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzungsantrag - Erfolglosigkeit - Begründungsfrist - Versäumung - Revisionsverwerfung - Beschluß - Mündliche Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 60 Abs. 1; ZPO § 238 Abs. 1 S. 1, § 303

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 289
  • NJW 1987, 1349
  • NJW 1987, 458
  • DVBl 1986, 1202
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.11.1975 - III ZB 18/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1986 - 3 C 46.84
    So hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 13. November 1975 - III ZB 18/75 - (NJW 1976, 627) entschieden, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt verpflich ist, den Ablauf der Begründungsfrist eigenverantwortlich nachzup wenn ihm die Akte zur Vorbereitung der Begründungsschrift vorgelegt wird.
  • BVerwG, 26.02.1954 - IV C 7.53
    Auszug aus BVerwG, 26.06.1986 - 3 C 46.84
    Zwar ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung - hier über die Revision - zu verbinden (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1954 - BVerwG 4 C 7.53 - in BVerwGE 1, 84 zu § 22 BVerwGG).
  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Auszug aus BVerwG, 26.06.1986 - 3 C 46.84
    In diesem Falle obliegt es ihm, sich dieser Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich erforderlichenfalls durch Einsicht in die Akte selbst Gewißheit über den Ablauf der Frist zu verschaffen (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1961 - BVerwG 6 B 2 u. 7.61 - in BVerwGE 13, 141 sowie vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - in Buchholz 310 § 60 Nr. 81).
  • BGH, 11.06.1975 - VIII ZB 27/75

    Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des Verschuldens der

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1986 - 3 C 46.84
    Nach dem weiteren Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1975 - VIII ZB 27/75 - (NJW 1975, 1706) ist nur dann, wenn die Versäumung der Begründungsfrist allein auf das Versehen der Anwaltssekretärin zurückzuführen ist, ein Verschulden des Rechtsanwalts zu verneinen.
  • BVerwG, 05.03.1982 - 8 C 159.81

    Anforderungen an die Einhaltung der Frist zur Begründung einer Revision im

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1986 - 3 C 46.84
    Dies gilt insbesondere für die Revisionsbegründungsfrist, da diese wegen ihrer Besonderheiten gesteigerter Aufmerksamkeit bedarf (vgl. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1978 - BVerwG 5 C 21.77 - in Buchholz 310 § 60 Nr. 101 sowie vom 5. März 1982 - BVerwG 8 C 159.81 - in Buchholz 310 § 60 Nr. 122).
  • BVerwG, 30.03.1978 - 5 C 21.77

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wegen Nichteintragung der Frist -

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1986 - 3 C 46.84
    Dies gilt insbesondere für die Revisionsbegründungsfrist, da diese wegen ihrer Besonderheiten gesteigerter Aufmerksamkeit bedarf (vgl. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1978 - BVerwG 5 C 21.77 - in Buchholz 310 § 60 Nr. 101 sowie vom 5. März 1982 - BVerwG 8 C 159.81 - in Buchholz 310 § 60 Nr. 122).
  • BVerwG, 30.11.1970 - Gr. Sen. 1.69

    Beginn und Dauer der Revisionsbegründungsfrist als Einmonatsfrist - Anschluss der

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1986 - 3 C 46.84
    Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der am 13. Juli 1984 rechtzeitig eingelegten Revision, die gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Monat im Anschluß an die Revisionseinlegungsfrist beträgt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1970 - BVerwG Gr.Sen. 1/69 - in BVerwGE 36, 340 = Buchholz 310 § 139 Nr. 36), versäumt.
  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1986 - 3 C 46.84
    In diesem Falle obliegt es ihm, sich dieser Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich erforderlichenfalls durch Einsicht in die Akte selbst Gewißheit über den Ablauf der Frist zu verschaffen (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1961 - BVerwG 6 B 2 u. 7.61 - in BVerwGE 13, 141 sowie vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - in Buchholz 310 § 60 Nr. 81).
  • BVerfG, 30.07.2001 - 2 BvR 128/00

    Zur fristgerechten Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde und zu den

    Diese Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht (vgl. BVerwGE 74, 289 ).

    Eine gesteigerte Aufmerksamkeit (vgl. etwa auch BVerwGE 74, 289 für die Revisionsbegründungsfrist) erfordert die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

    Dies schließt es freilich nicht aus, dass sich der Rechtsanwalt im Allgemeinen darauf verlassen darf, dass eine damit beauftragte erfahrene Hilfsperson den Fristenkalender ordentlich führt und entsprechend den erteilten allgemeinen Anweisungen im Einzelfall die maßgeblichen Fristen beachtet (BVerwGE 74, 289 ).

    In diesem Fall obliegt es ihm, sich dieser Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich erforderlichenfalls durch Einsicht in die Akte selbst Gewissheit über den Ablauf der Frist zu verschaffen (vgl. BVerwGE 74, 289 ).

  • BVerfG, 27.03.2002 - 2 BvR 636/01

    Zur fristgerechten Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde und zu den

    Die insoweit bestehende Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass der Bevollmächtigte die Wahrung der prozessualen Fristen eigenverantwortlich überwacht (vgl. BVerwGE 74, 289 ).

    Eine gesteigerte Aufmerksamkeit (vgl. BVerwGE 74, 289 für die Revisionsbegründungsfrist) erfordert die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

    Dies schließt freilich nicht aus, dass sich der Rechtsanwalt im Allgemeinen darauf verlassen darf, dass eine damit beauftragte erfahrene Hilfsperson den Fristenkalender ordentlich führt und entsprechend den erteilten allgemeinen Anweisungen im Einzelfall die maßgeblichen Fristen beachtet (vgl. BVerwGE 74, 289 ; s. auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2001, NJW-RR 2001, S. 1072).

    Die gesteigerte Sorgfaltspflicht bei der Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt setzt dann aber wieder ein, wenn ihm in der Fristsache die betreffende Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. BVerwGE 74, 289 ; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. November 2000, a.a.O.).

  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00

    Zur fristgerechten Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde und zu den

    Diese Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht (vgl. BVerwGE 74, 289 ).

    Eine gesteigerte Aufmerksamkeit (vgl. etwa auch BVerwGE 74, 289 für die Revisionsbegründungsfrist) erfordert die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; dies ergibt sich vor allem daraus, dass das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 5, 1 ; 18, 85 ; 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ) konkretisiert ist, mit der sich der Bevollmächtigte befassen muss, um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können.

    Dies schließt es freilich nicht aus, dass sich der Rechtsanwalt im Allgemeinen darauf verlassen darf, dass eine damit beauftragte erfahrene Hilfsperson den Fristenkalender ordentlich führt und entsprechend den erteilten allgemeinen Anweisungen im Einzelfall die maßgeblichen Fristen beachtet (BVerwGE 74, 289 ).

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