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   BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90   

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https://dejure.org/1991,1081
BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90 (https://dejure.org/1991,1081)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.1991 - 3 C 56.90 (https://dejure.org/1991,1081)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 (https://dejure.org/1991,1081)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund - Untätigkeitsklage - Kostenüberbürdung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 453 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 1180
  • DÖV 1991, 1025
 
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Wird zitiert von ... (162)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 04.05.1977 - 2 B 81.76
    Auszug aus BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90
    § 161 Abs. 3 VwGO ist nicht nur in den Fällen des § 75 Satz 4 VwGO anzuwenden, in denen die Untätigkeitsklage in vollem Umfang durch Erlaß des begehrten Verwaltungsakts oder durch einen dem Widerspruch uneingeschränkt stattgebenden Bescheid erledigt ist (a. A. BVerwG, Beschluß vom 4. Mai 1977 - BVerwG 2 B 81.76 - Buchholz 310 § 161 Nr. 46); zu den "Fällen des § 75" VwGO gehören auch die Fälle des Satzes 1, in denen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Vorverfahren Klage erhoben wird.

    Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertritt allerdings die Auffassung, daß § 161 Abs. 3 VwGO nur in den Fällen anzuwenden sei, in denen die Untätigkeitsklage in vollem Umfang durch Erlaß des begehrten Verwaltungsakts oder durch einen dem Widerspruch uneingeschränkt stattgebenden Bescheid erledigt ist (Beschluß vom 4. Mai 1977 - BVerwG 2 B 81.76 - Buchholz 310 § 161 Nr. 46; ebenso in jüngster Zeit: Hess. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 8. Februar 1990 - 3 UE 3001/88 - NVwZ 1990, 1088, allerdings auf die fehlende Erledigung abstellend).

    Eine Vorlage gemäß § 11 Abs. 3 VwGO an den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Beschluß des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1977 - BVerwG 2 B 81.76 - (Buchholz 310 § 161 Nr. 46) ist nicht erforderlich.

  • VGH Hessen, 08.02.1990 - 3 UE 3001/88

    Untätigkeitsklage; Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90
    Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertritt allerdings die Auffassung, daß § 161 Abs. 3 VwGO nur in den Fällen anzuwenden sei, in denen die Untätigkeitsklage in vollem Umfang durch Erlaß des begehrten Verwaltungsakts oder durch einen dem Widerspruch uneingeschränkt stattgebenden Bescheid erledigt ist (Beschluß vom 4. Mai 1977 - BVerwG 2 B 81.76 - Buchholz 310 § 161 Nr. 46; ebenso in jüngster Zeit: Hess. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 8. Februar 1990 - 3 UE 3001/88 - NVwZ 1990, 1088, allerdings auf die fehlende Erledigung abstellend).

    Der Gesetzgeber stellt entgegen dem Hess. Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 8. Februar 1990 - 3 UE 3001/88 - NVwZ 1990, 1088) weder auf eine Erledigung noch auf eine übereinstimmende Erledigungserklärung ab, so daß auch eine Klagerücknahme die zwingende Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO auslösen kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.1980 - 4 B 1660/79
    Auszug aus BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90
    Diese Entscheidung ist nach Auffassung des beschließenden Senats mit dem Wortlaut des § 161 Abs. 3 VwGO nicht vereinbar; vor allem aber widerstreitet sie seinem erkennbaren Sinn, den Kläger wegen der verspäteten Bescheidung nicht mit Kosten zu belasten (ebenso Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluß vom 10. April 1980 - 4 B 1660/79 - OVGE 35, 27; Weides/Bertrams, NVwZ 1988, 673, 679 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90
    Aus verfahrensrechtlichen Gründen war es dem Gericht nicht verwehrt, die Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen, ohne das Vorliegen aller Rechtsvoraussetzungen für den Erlaß des begehrten Verwaltungsakts geprüft zu haben, es sei denn, daß das hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG 8 C 22.67 - BVerwGE 29, 239, 243).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.1990 - 1 B 2/90

    Neue Streitwerttabelle für öffentlich-rechtliche Baustreitigkeiten

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90
    Dabei sieht der Senat - wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 8. August 1990 und entgegen dem BVerwG-Entwurf eines Streitwertkatalogs (NVwZ 1989, 1042) - als Maß für die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung den erwarteten Jahresgewinn, den sie sich aus dem Umsatz des Arzneimittels, für das die Zulassung beantragt worden war, erhofft hat.
  • BVerwG, 11.07.2018 - 1 C 18.17

    Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen

    Zureichende Gründe sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 - NVwZ 1991, 1180 ).
  • BVerfG, 16.01.2017 - 1 BvR 2406/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Kostenentscheidungen in

    Ein Grund kann nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56/90 -, NVwZ 1991, S. 1180 ) und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 75 Rn. 13).
  • VG Stuttgart, 21.09.2022 - 4 K 400/22

    Kostenverteilung, wenn Kläger mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen

    Das Kostenprivileg des § 161 Abs. 3 VwGO soll den Bürger vor einer Kostenbelastung bewahren, wenn er berechtigterweise die Gerichte in Anspruch genommen hat, um eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung seines Antrags zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.1991 - 3 C 56/90 - juris Rn. 9).

    6 Eine Kostenüberbürdung nach § 161 Abs. 3 VwGO tritt nur dann nicht ein, wenn ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorlag und den Klägern dieser Grund auch bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.1991 - 3 C 56/90 - juris Rn. 9).

    8 Ein Grund kann nur dann "zureichend" im Sinne des § 161 Abs. 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.01.2004 - 7 B 58/03 - juris Rn. 4 und Beschl. v. 23.07.1991 - 3 C 56/90 - juris Rn. 10).

    Eine Kostenüberbürdung nach § 161 Abs. 3 VwGO tritt nur dann nicht ein, wenn der zureichende Grund für die Nichtbescheidung den Klägern bekannt war oder bekannt sein musste, etwa durch einen informierenden Zwischenbescheid (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.1991 - 3 C 56/90 - juris Rn. 9).

    Denn einer Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO steht nicht entgegen, dass die Klage möglicherweise unbegründet oder unzulässig war; auch in diesen Fällen hat der Beklagte durch seine verzögerte Bescheidung Anlass zur Klage gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.1991 - 3 C 56/90 - juris Rn. 8).

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