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   AG Stendal, 28.09.2015 - 3 C 790/15   

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AG Stendal, 28.09.2015 - 3 C 790/15 (https://dejure.org/2015,41990)
AG Stendal, Entscheidung vom 28.09.2015 - 3 C 790/15 (https://dejure.org/2015,41990)
AG Stendal, Entscheidung vom 28. September 2015 - 3 C 790/15 (https://dejure.org/2015,41990)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Stendal verurteilt Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständienkosten mit Urteil vom 28.9.2015 - 3 C 790/15 (3.4) -.

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  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Stendal verurteilt Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständienkosten mit Urteil vom 28.9.2015 - 3 C 790/15 (3.4) -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Stendal, 28.09.2015 - 3 C 790/15
    Hierzu gehören auch Kosten der Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches, soweit diese erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. hierzu umfassend BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, zitiert aus Juris m.w.N.).

    Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 - = BGH NJW 2014, 1947; BGH NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 ff; BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953ä 956).

    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgh BGH NJW 2007, 1450 ff m.w.N.; BGH VersR 1974, 90; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

    Dabei hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten, nicht jedoch vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 63, 182, 184).

    Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 61, 346, 348).

    Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederhersteltung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle - auch bei der Höhe des Sachverständigenhonorars - durchzuführen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.).

    Im Regelfall darf er Geschädigte einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH NJW 2007, 1450 ff).

    Allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff m.w.N.).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Stendal, 28.09.2015 - 3 C 790/15
    Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 - = BGH NJW 2014, 1947; BGH NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 ff; BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953ä 956).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einfiussmögiichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 - BGH aaO. ) Er ist nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnisrnögiichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 - aaO.).

    Aliein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 - aaO.).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Stendal, 28.09.2015 - 3 C 790/15
    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgh BGH NJW 2007, 1450 ff m.w.N.; BGH VersR 1974, 90; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

    Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 61, 346, 348).

  • LG Stendal, 08.05.2013 - 22 S 122/12

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von

    Auszug aus AG Stendal, 28.09.2015 - 3 C 790/15
    Wenn für den Geschädigten als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten in der Honorarrechnung missachtet, kann er von dem Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; LG Berlin NZV 2004, 635, 637; Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 12 StVG, Rn 50 m.w.N.; LG Stendal, Urteil vom 08.05.2013 - 22 S 122/12; LG Stendal, Urteil vom 22 S 81/13 vom 13.03.2014).

    Grundhonorar: 371, 70 EUR In Bezug auf das Grundhonorar ist es zulässig, wenn sich der Sachverständige bei seiner Berechnung des Grundhonorars an der BVSK-Honorarbefragung orientiert (OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, 7 U 0111/12; LG Stendal, Urt. v. 08, 05.2013 - 22 S 122/12; LG Dortmund, Urteil vom 05.08.2010,4 S 11/10, zitiert aus juris).

  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus AG Stendal, 28.09.2015 - 3 C 790/15
    Grundhonorar: 371, 70 EUR In Bezug auf das Grundhonorar ist es zulässig, wenn sich der Sachverständige bei seiner Berechnung des Grundhonorars an der BVSK-Honorarbefragung orientiert (OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, 7 U 0111/12; LG Stendal, Urt. v. 08, 05.2013 - 22 S 122/12; LG Dortmund, Urteil vom 05.08.2010,4 S 11/10, zitiert aus juris).

    Auch insgesamt liegen die geforderten Nebenkosten unter 25 % der Grundgebühr, weshalb auch aus diesem Grunde selbst bei direkter Geltendmachung der Forderung durch den Sachverständigen nach Abtretung eine Überhöhung der Kosten nicht festgestellt werden kann (vgl hierzu umfassend: OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, 7 U 0111/12; AG Krefeld, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 10 C 361/14 -, juris; zustimmend: Wenker, jurisPR-VerkR 22/2014 Anm. 1 mit weiteren umfassenden Nachweisen).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Stendal, 28.09.2015 - 3 C 790/15
    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs, 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Stendal, 28.09.2015 - 3 C 790/15
    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs, 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Stendal, 28.09.2015 - 3 C 790/15
    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs, 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).
  • BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03

    Zulässigkeit des Aushandelns personenbezogener Tarife für die Beförderung von

    Auszug aus AG Stendal, 28.09.2015 - 3 C 790/15
    Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederhersteltung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle - auch bei der Höhe des Sachverständigenhonorars - durchzuführen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Stendal, 28.09.2015 - 3 C 790/15
    Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 - = BGH NJW 2014, 1947; BGH NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 ff; BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953ä 956).
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

  • OLG Hamm, 08.05.2001 - 27 U 201/00

    Unfallregulierung - Aufrechnung des haftenden Versicherers - Gegengutachten zum

  • LG Berlin, 04.03.2004 - 17 O 382/03

    Haftungsverteilung bei Kollision eines am rechten Fahrbahnrand Angehaltenen mit

  • LG Dortmund, 05.08.2010 - 4 S 11/10

    Anspruch eines Sachverständigen gegen den Haftpflichtversicherer des

  • AG Magdeburg, 28.01.2008 - 103 C 2302/07
  • AG Krefeld, 16.10.2014 - 10 C 361/14

    Verkehrsunfall - Angemessenheit der Berechnung der Fahrtkostenpauschale

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