Rechtsprechung
AG Mannheim, 09.07.2010 - 3 C 96/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Internationale Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Anlass eines angemieteten Ferienhauses
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ) im Falle eines Rechtsstreits zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beheimateten Parteien; Beurteilungskriterien zur ...
- unalex.eu
Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ
Miete oder Pacht - Auslegung des Begriffs "Miete oder Pacht" - Kurzfristige Gebrauchsüberlassungsverträge - Kombinierte Ferienhausmietverträge
- reise-recht-wiki.de
Streitigkeit um Ferienhaus
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EuGVVO Art. 1 III; EuGVÜ Art. 16; EuGVÜ Art. 17
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ) im Falle eines Rechtsstreits zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beheimateten Parteien; Beurteilungskriterien zur ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Dänisches Ferienhaus
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Deutscher Gerichtsstand bei Ferienhaus in Frankreich von einem dänischen Veranstalter ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 27.01.2000 - C-8/98
Dansommer
Auszug aus AG Mannheim, 09.07.2010 - 3 C 96/10
2. Bezieht sich ein Rechtsstreit zwar nicht auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, sondern auf die Miete einer solchen, so fällt unter Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens jeder Rechtsstreit, der die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, unabhängig davon, ob die Klage auf ein dingliches oder ein persönliches Recht gestützt wird (EuGH, Urteil v. 27.01.2000, C-8/98, Rn 23 m.w.N.); die Gerichte des Belegenheitsorts des gemieteten Ferienhauses sind international zuständig.4. Die Vereinbarung sog. Annexpflichten wie der Abschluss einer Reiserücktritts- und eine Insolvenzschutzversicherung die Benennung eines Ortes für die Schlüsselübergabe und die Zusendung einer Anfahrtsbeschreibung, Bereitstellung einer örtlichen Beschwerdestelle und die Bereitstellung von Inventar für das Ferienhaus führen nicht zum Vorliegen eines gemischten Vertrages (EuGH, Urteil vom 27.1.2000, C 8/98 Rdnr. 34, 35).
Dem stehe auch die Entscheidung des EuGH Dansommer/Götz NJW 2000, 2009 nicht entgegen, da sie lediglich den Rechtsstreit über Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über die Miete einer unbeweglichen Sache betreffe, hier aber ein Reisevertrag vorliege.
Bezieht sich - wie hier - ein Rechtsstreit zwar nicht auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, sondern auf die Miete einer solchen, so fällt unter Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens jeder Rechtsstreit, der die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, unabhängig davon, ob die Klage auf ein dingliches oder ein persönliches Recht gestützt wird (EuGH, Urteil v. 27.01.2000, C-8/98, Rn 23 m.w.N.).
Die Tatsache, dass der Kläger bei der Beklagte eine Reiserücktritts- und eine Insolvenzschutzversicherung abschloss, begründen nicht die Annahme eines gemischten Vertrages (EuGH, Urteil v. 27.01.2000, C-8/98, Rn 34, 35 m.w.N.).
In den Anwendungsbereich des Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ fällt jeder Rechtsstreit, der die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über die Miete einer unbeweglichen Sache betrifft (EuGH, Urteil v. 27.01.2000, C-8/98, Rn 23).
- EuGH, 26.02.1992 - C-280/90
Hacker / Euro-Relais
Auszug aus AG Mannheim, 09.07.2010 - 3 C 96/10
Für die Annahme eines Reisevertrags hätten noch andere Reiseleistungen, wie z.B. die Beförderung zum Ferienziel oder die Organisation weiterer Ferienleistungen, versprochen werden müssen (vgl. z.B. EuGH, Urteil v. 26.02.1993, C-280/90).Für die Bejahung eines Reisevertrags hätten noch andere Reiseleistungen, wie z.B. die Beförderung zum Ferienziel oder die Organisation weiterer Ferienleistungen, versprochen werden müssen (vgl. z.B. EuGH, Urteil v. 26.02.1993, C-280/90).