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   AG Arnsberg, 17.06.2009 - 3 C 99/09   

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https://dejure.org/2009,40363
AG Arnsberg, 17.06.2009 - 3 C 99/09 (https://dejure.org/2009,40363)
AG Arnsberg, Entscheidung vom 17.06.2009 - 3 C 99/09 (https://dejure.org/2009,40363)
AG Arnsberg, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - 3 C 99/09 (https://dejure.org/2009,40363)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Unfallersatztarif; Realisierung von Schadensersatzforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Arnsberg, 17.06.2009 - 3 C 99/09
    Dies ließ sich im Grunde bereits der Entscheidung des BGH vom 04.04.2006 (NJW 2006, 2472 [BGH 04.04.2006 - X ZR 122/05] ) entnehmen, auch wenn diese allein das Verhältnis zwischen Gutachter und Auftraggeber betraf, und wurde mittlerweile vom BGH (Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06 , BeckRS 2007 03633) ausdrücklich bestätigt.

    Eine derartige Marktsituation hat sich allerdings bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten soweit ersichtlich nicht etabliert (vgl. BGH Urteil vom 23.01.2007, a.a.O.).

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus AG Arnsberg, 17.06.2009 - 3 C 99/09
    Dies ließ sich im Grunde bereits der Entscheidung des BGH vom 04.04.2006 (NJW 2006, 2472 [BGH 04.04.2006 - X ZR 122/05] ) entnehmen, auch wenn diese allein das Verhältnis zwischen Gutachter und Auftraggeber betraf, und wurde mittlerweile vom BGH (Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06 , BeckRS 2007 03633) ausdrücklich bestätigt.

    Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH , Urteil vom 4.4.2006 - X ZR 122/05 - a.a.O.).

  • AG Essen, 07.01.1999 - 12 C 208/96

    Durch Taxe festgelegte Vergütung für die Tätigkeit eines Sachverständigen;

    Auszug aus AG Arnsberg, 17.06.2009 - 3 C 99/09
    Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69 [AG Essen 07.01.1999 - 12 C 208/96] ; Roß NZV 2001, 321).
  • BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03

    Zulässigkeit des Aushandelns personenbezogener Tarife für die Beförderung von

    Auszug aus AG Arnsberg, 17.06.2009 - 3 C 99/09
    Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH VersR 2004, 1189, 1190 f. [BGH 29.06.2004 - VI ZR 211/03] ).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2014 - 16 U 103/13

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden PKW mit einer geöffneten

    Vorliegend halten sich die von dem Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten auch im Rahmen dessen, was von anderen Gerichten als Nebenkosten anerkannt worden ist (vgl. z.B. AG Altena, Urteil vom 17.2.2010, 2 C 459/09 = BeckRS 2011, 09470: Nebenkosten in Höhe von 25 % des Grundhonorars; ebenso AG Arnsberg, Urteil vom 17.6.2009, 3 C 99/09 = SP 2010, 87; LG Saarbrücken, Urteil vom 22.6.2012, 13 S 37/12 = NJW 2012, 3658: pauschal 35,- EUR Fahrtkosten).
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Der Senat vertritt daher die Auffassung, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinne nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt, da andernfalls unter dem Begriff Nebenkosten letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorares geltend gemacht werden könnten (so auch AG Arnsberg, Urteil vom 17.06.2009, Az. 3 C 99/09, juris; AG Dortmund, Urt. v. 22.03.2010, Az: 417 C 11866/09, juris; AG Altena, Urt. v. 17.02.2010, Az: 2 C 459/09, juris).

    In der Rechtsprechung wird daher zunehmend eine Grenze derart gezogen, dass die Nebenkosten in Relation zum Grundhonorar in der Regel nicht mehr als 25 % betragen dürfen (AG Arnsberg, Urteil vom 17.06.2009, a.a.O. und Anm. Woyte hierzu, jurisPR-VerkR 9/2010 Anm. 5; AG Dortmund, Urt. v. 22.03.2010, a.a.O.; AG Altena, Urt. v. 17.02.2010, a.a.O. m. Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 12/2010, Anm. 2).

  • AG Biberach, 04.04.2012 - 2 C 1158/11
    Diese sind als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand anzusehen, da die Sachverständigen, die ihr Grundhonorar am Honorarkorridor der BVSK-Befragung orientieren, in aller Regel Nebenkosten von etwa 20% bis 30% begehren (AG Arnsberg v. 17.06.2009, Az. 3 C 99/09; AG München v. 25.09.2009, Az. 344 C 3348/09).
  • AG Lüdenscheid, 07.02.2011 - 94 C 369/10
    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, diese Kosten dürften, um nicht ihren Charakter als Nebenkosten zu verlieren, nicht mehr als 20% - 30% des Grundhonorars betragen (AG Arnsberg, 3 C 99/09, Urt. v. 17.06.2009), wird übersehen, dass die Höhe der Einzelsätze der Nebenkosten nach der BVSK-Honorarbefragung unabhängig von der Schadenshöhe, nach der sich das Grundhonorar richtet, ist.
  • AG Bremen, 21.09.2010 - 18 C 596/09
    Zur Ermittlung der angemessenen und erforderlichen Kosten für eine sachverständige Begutachtung des entstandenen Kraftfahrzeugschadens hat das Gericht die Honorarbefragung 2008/2009 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (sogenannte BVSK-Honorarbefragung) als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO herangezogen (s0 auch AG Arnsberg, vom 17.06.2009, Az 3 C 99/09 m.w.N.).
  • AG Frankfurt/Main, 30.04.2014 - 31 C 3838/13
    Das Bericht schätzt die Höhe der geschuldeten üblichen Vergütung unter Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung, wobei aufgrund der größeren Zeitnähe der Erhebung eine Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung 2011 und zur Berücksichtigung der konkreten örtlichkeit die Auswertung des Grundhonorars Postleitzahlengebiet 6 vorzugswürdig ist (vgl. Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 13.05.2011, Aktenzeichen: 2-01 S 129/10) Die BVSK-Honorartabelle ist als Schätzungsgrundlage zur Bestimmung der vom Geschädigten geschuldeten üblichen Vergütung geeignet (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.05.2011, Aktenzeichen. 2-01 S 129/10; AG Iserlohn, Urteil v 27.01.2009. aaO.; AG Arnsberg, Urteil v. 17.06.2009. AZ 3 C 99/09; AG Bochum, Urteil v. 16.09.2009, AZ 42 C 50/09, zitiert nach juns).
  • AG Waiblingen, 22.02.2010 - 7 C 1142/09
    Es ist folglich aus Sicht des Geschädigten jedenfalls ein solcher Betrag als "erforderlich" anzuerkennen, der von der überwiegenden Anzahl der Sachverständigen für die einzelnen Rechnungspositionen berechnet wird (so auch AG Arnsberg, Urt. v. 17.06.2009, 3 C 99/09).
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