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   VGH Bayern, 30.04.2012 - 3 CS 11.2351   

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https://dejure.org/2012,23385
VGH Bayern, 30.04.2012 - 3 CS 11.2351 (https://dejure.org/2012,23385)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.04.2012 - 3 CS 11.2351 (https://dejure.org/2012,23385)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. April 2012 - 3 CS 11.2351 (https://dejure.org/2012,23385)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz; Verfahrensart; Meistbegünstigungsklausel; Polizeibeamter BesGr. A 11; Verfügung eines Polizeipräsidiums; Rechtsnatur als Umsetzung oder Versetzung; Kriminalpolizeiinspektion, Verkehrspolizeiinspektion, Eigenschaft als selbständige Dienststelle; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Würzburg, 03.05.2011 - W 1 K 10.1008
    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2012 - 3 CS 11.2351
    Ungeachtet der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Würzburg im Urteil vom 3. Mai 2011 (Az. W 1 K 10.1008) einerseits bzw. der Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Umsetzungsthematik andererseits seien auch die Voraussetzungen für eine Versetzung geprüft worden.

    Wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur "vorübergehenden Umsetzung" zur VPI ...-... vom 3. Mai 2011 (Az. W 1 K 10.1008, S. 13 f. des amtlichen Abdrucks) bereits ausgeführt hat, unterscheiden sich die die Polizeiinspektionen betreffenden Regelungen, soweit hier relevant, in keiner Weise von der Vorgängerregelung.

  • BVerwG, 03.07.1990 - 6 P 10.87

    Mitbestimmung des Personalrats i.R.e. vorübergehenden Zuweisung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2012 - 3 CS 11.2351
    Das Polizeipräsidium bezieht sich in seiner "Verfügung" im Rahmen der "Gründe", Abschnitt I, auf die Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und führt aus: "Seit der Durchführung der Organisationsreform und dem Wegfall der Direktionen bilden die Polizeipräsidien, bei denen ausschließlich die wesentlichen personal- und organisationsrechtlichen Befugnisse liegen, mit den Inspektionen eine Behörde, so dass es sich bei Personalbewegungen innerhalb eines Präsidialbereichs nicht um Versetzungen, sondern lediglich um Umsetzungen handelt (vgl. IMS vom 13.5.2008 Nr. IC3-0384-9, Beschlüsse des BVerwG 6. Senat vom 3.7.1990 Nr. 6 P 10/87 und 10.10.1991 Nr. 6 P 23/90)." Die beiden genannten Gerichtsentscheidungen betreffen die Zuweisung eines Bundesbeamten zu einer Außenstelle eines Grenzschutzkommandos bzw. die zeitlich befristete Zuweisung eines Beamten des Bundesgrenzschutzes an eine andere Dienststelle innerhalb eines Grenzschutzkommandos unter personalvertretungsrechtlichen Gesichtspunkten, ohne dass Parallelen zum vorliegenden Sachverhalt aufgezeigt oder sonst erkennbar wären.
  • BVerwG, 10.10.1991 - 6 P 23.90

    Abteilung des Grenzschutzkommandos - Befristete Zuweisung eines Beamten -

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2012 - 3 CS 11.2351
    Das Polizeipräsidium bezieht sich in seiner "Verfügung" im Rahmen der "Gründe", Abschnitt I, auf die Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und führt aus: "Seit der Durchführung der Organisationsreform und dem Wegfall der Direktionen bilden die Polizeipräsidien, bei denen ausschließlich die wesentlichen personal- und organisationsrechtlichen Befugnisse liegen, mit den Inspektionen eine Behörde, so dass es sich bei Personalbewegungen innerhalb eines Präsidialbereichs nicht um Versetzungen, sondern lediglich um Umsetzungen handelt (vgl. IMS vom 13.5.2008 Nr. IC3-0384-9, Beschlüsse des BVerwG 6. Senat vom 3.7.1990 Nr. 6 P 10/87 und 10.10.1991 Nr. 6 P 23/90)." Die beiden genannten Gerichtsentscheidungen betreffen die Zuweisung eines Bundesbeamten zu einer Außenstelle eines Grenzschutzkommandos bzw. die zeitlich befristete Zuweisung eines Beamten des Bundesgrenzschutzes an eine andere Dienststelle innerhalb eines Grenzschutzkommandos unter personalvertretungsrechtlichen Gesichtspunkten, ohne dass Parallelen zum vorliegenden Sachverhalt aufgezeigt oder sonst erkennbar wären.
  • VGH Bayern, 17.11.2006 - 3 ZB 06.2928

    Versetzung eines Schulleiters endgültig aufgehoben

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2012 - 3 CS 11.2351
    Indessen entscheidet der Senat in ständiger Rechtsprechung, dass z.B. im Bereich der bei dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus ressortierenden Schulen jedenfalls bei dem Wechsel einer Lehrkraft von der einen staatlichen Schule zu einer anderen eine Versetzung vorliegt, ohne dass bei diesen Schulen Kompetenzen der soeben dargestellten Art im Personalbereich angesiedelt wären (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 7.10.2010, Az. 3 CS 10.545, betreffend die Versetzung einer Lehrerin (Konrektorin) von einer Grund- und Hauptschule an eine andere; vom 10. Februar 2011, Az. 3 CS 10.2829, bezüglich der Abordnung einer Schulrektorin von einer Volksschule an eine andere; vom 17. November 2006, Az. 3 ZB 06.2928, zur Versetzung des Leiters eines Gymnasiums an ein anderes Gymnasium).
  • VGH Bayern, 10.02.2011 - 3 CS 10.2829

    Abordnung 3 Monate an eine andere Schule im Rahmen der mobilen Einsatzreserve

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2012 - 3 CS 11.2351
    Indessen entscheidet der Senat in ständiger Rechtsprechung, dass z.B. im Bereich der bei dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus ressortierenden Schulen jedenfalls bei dem Wechsel einer Lehrkraft von der einen staatlichen Schule zu einer anderen eine Versetzung vorliegt, ohne dass bei diesen Schulen Kompetenzen der soeben dargestellten Art im Personalbereich angesiedelt wären (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 7.10.2010, Az. 3 CS 10.545, betreffend die Versetzung einer Lehrerin (Konrektorin) von einer Grund- und Hauptschule an eine andere; vom 10. Februar 2011, Az. 3 CS 10.2829, bezüglich der Abordnung einer Schulrektorin von einer Volksschule an eine andere; vom 17. November 2006, Az. 3 ZB 06.2928, zur Versetzung des Leiters eines Gymnasiums an ein anderes Gymnasium).
  • BAG, 28.06.2018 - 2 AZR 436/17

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Dabei könnte zugunsten der Beklagten auch ins Gewicht fallen, dass es sich um die Reaktion auf eine bestehende Konfliktlage handelte und sie sowohl aus dienstlichen als auch fiskalischen Gründen gehalten war, eine geeignete Verwendung für die Klägerin zu finden (vgl. Bayerischer VGH 30. April 2012 - 3 CS 11.2351 - zu II 3 der Gründe) .
  • VGH Bayern, 03.05.2016 - 3 B 13.1069

    Rechtmäßige Versetzung eines Polizeibeamten auf andere Dienststelle nach

    Mit Beschluss vom 21. September 2011 (W 1 S 11.687) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab; die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 30. April 2012 (3 CS 11.2351) zurückgewiesen.

    Eine regionale Abgrenzung sachlich gleicher Aufgaben sowie eine hierarchische Unterordnung unter die zentral untergebrachten Abteilungen o. ä. sprechen dafür, dass es sich um eine übergeordnete und eine oder mehrere nachgeordnete Dienststellen (Behörden) handelt (BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 3 CS 11.2351 - juris Rn. 42).

    Zudem erfüllen nicht nur solche Verwaltungseinheiten den dienstrechtlichen Behördenbegriff, denen personal- und organisationsrechtliche Befugnisse wie insbesondere die Befugnis, Beamte zu versetzen, abzuordnen oder umzusetzen, zustehen (BayVGH, B. v. 30.4.2012 a. a. O. Rn. 46).

    Eine Verwendung des Antragstellers bei der VPI Sch. als Sachbearbeiter der 3. QE entspricht der Wertigkeit seines bisherigen Dienstpostens und ist auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht ermessensfehlerhaft (BayVGH, B. v. 30.4.2012 a. a. O. Rn. 49).

  • VG Würzburg, 06.11.2012 - W 1 K 12.246

    Fehlende Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde zur Ersetzung einer

    Das Gericht schließt sich insoweit - auch für das Hauptsacheverfahren - ausdrücklich der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdebeschluss vom 30. April 2012 (Az.: 3 CS 11.2351- juris) an, wonach die Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung (vgl. hierzu Kraft in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 6 zu § 132 m.w.N.) angezeigt ist.

    Vielmehr wird - auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen - in vollem Umfang festgehalten an der bereits im Urteil der Kammer vom 3. Mai 2011 (W 1 K 10.1008 - juris) und sodann im hier zugrunde liegenden Eilverfahren (Beschluss vom 21. September 2011 - W 1 S 11.687) vertretenen Auffassung, wie sie nachdrücklich auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdebeschluss vom 30. April 2012 (Az.: 3 CS 11.2351- juris - RdNrn. 40 ff.) geteilt wird.

  • VGH Bayern, 17.05.2013 - 3 AS 13.234

    Polizeibeamter (BesGr. A 11); Ersetzung einer Umsetzung durch eine Versetzung im

    Den hiergegen gerichteten Eilantrag vom 31. August 2011 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 21. September 2011 (W 1 S 11.687) ab, die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat am 30. April 2012 (3 CS 11.2351) zurück.

    Dass die dort - erneut - vorgetragenen dienstlichen Gründe - auch - eine Versetzung rechtfertigen und die vom Antragsteller hiergegen eingewandten persönlichen Gründe nicht von solchem Gewicht sind, dass sie seinem Verbleib auf seiner Stelle bei der VPI S. entgegenstehen würden, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 30. April 2012 (3 CS 11.2351 - juris Rn. 38 sowie 48-51) bereits ausgeführt; auch das Verwaltungsgericht geht hiervon aus (vgl. VG Würzburg v. 21.9.2011 - 1 W S 11.687).

  • VG Würzburg, 22.01.2015 - W 1 S 14.1233

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens;

    Danach kann dem Antragsteller nicht das Risiko dafür aufgebürdet werden, den richtigen Rechtsbehelf zu wählen, wenn die Behörde durch eine unzutreffende äußere Form oder Gestaltung einer Maßnahme den Eindruck erweckt, es handele sich dabei um eine der Rechtsnatur nach andere Maßnahme (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, vor § 124 Rn. 22; BayVGH vom 30.4.2012 - 3 CS 11.2351 - juris Rn. 35).
  • VG Würzburg, 23.08.2012 - W 1 S 12.663

    Lehrer; Versetzung; Mitbestimmung des Personalrats; fakultatives

    Beim Wechsel einer Lehrkraft von der einen staatlichen Schule zu einer anderen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 30.04.2012, Az.: 3 CS 11.2351, juris) und des Verwaltungsgerichts Würzburg (vgl. VG Würzburg, U.v. 11.11.2003, Az.: W 1 K 02.1156, juris; B.v. 22.09.2008, Az.: W 1 S 08.1927, juris) eine Versetzung vor.
  • VG Würzburg, 18.07.2013 - W 1 E 13.481

    Postamtsrat (A 12); Rückgängigmachung der Umsetzung; Versetzungsgesuch;

    Die Beantwortung dieser Frage kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben, da für den Fall, dass die Bezeichnung der Verfügung vom 9. März 2012 als Umsetzung rechtlich unzutreffend wäre, nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dem Antragsteller nicht das Risiko dafür aufgebürdet werden könnte, den richtigen Rechtsbehelf zu wählen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, vor § 124 Rn. 22; BayVGH vom 30.4.2012 - 3 CS 11.2351 - juris Rn. 35).
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