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   VGH Bayern, 17.05.2017 - 3 CS 17.26   

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VGH Bayern, 17.05.2017 - 3 CS 17.26 (https://dejure.org/2017,17625)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.05.2017 - 3 CS 17.26 (https://dejure.org/2017,17625)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - 3 CS 17.26 (https://dejure.org/2017,17625)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 6; BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
    Rechtmäßige sofort vollziehbare Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Ablehung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage eines Bereitschaftspolizisten auf Probe gegen seine sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen fehlender charakterlicher Eignung

  • rewis.io

    Rechtmäßige sofort vollziehbare Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entlassung; Beamtenverhältnis auf Probe; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Fernbleiben vom Dienst; Personalhoheit; mangelnde Eignung

  • rechtsportal.de

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Ablehung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage eines Bereitschaftspolizisten auf Probe gegen seine sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen fehlender charakterlicher Eignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 16.03.2011 - 3 CS 11.13

    Beamtenrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 17.05.2017 - 3 CS 17.26
    Ebenso wenig könne die Behörde darauf abstellen, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos sein werde, denn die darin zum Ausdruck kommende Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei eine Grundvoraussetzung für deren Erlass und nicht erst eine Bedingung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2011 - 3 CS 11.13 - juris Rn. 48; B.v. 8.11.2016 - 3 CS 16.1553).

    Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, so dass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH. B.v. 16.3.2011 a.a.O. Rn. 49), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen.

  • VGH Bayern, 15.07.2003 - 3 CS 03.1583
    Auszug aus VGH Bayern, 17.05.2017 - 3 CS 17.26
    Eine hochgradige Alkoholisierung mit Desorientierung - wie im von der Beschwerde in Bezug genommenen Fall (BayVGH, B.v. 15.7.2003 - 3 CS 03.1583) - ist von keinem der damals Beteiligten geschildert worden und würde ein unglaubwürdiges gesteigertes Vorbringen darstellen.
  • VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 2 S 17.1053

    Entlassung einer Polizeibeamtin auf Probe wegen Weitergabe von Dienstgeheimnissen

    Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 3; B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 6).

    Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 7; B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 13; U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 34).

    Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, denen das Gericht folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A7 - Stufe 2: EUR 2.439,86 x 3 ï.ª EUR 7.319,58; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 12).

  • VG Würzburg, 22.12.2017 - W 1 S 17.1441

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei charakterlicher Nichteigung

    Die Begründung, dem Dienstherrn sei nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststehe, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte, ist dagegen tragfähig, zumal in Kombination mit dem sich anschließenden Argument, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn in diesem außerordentlich wichtigen Verwaltungszweig (BayVGH, B.v. 16.8.2017 - 3 CS 17.1342 - juris; B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 5).
  • VG München, 25.03.2020 - M 5 S 20.1173

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen eines charakterlichen

    Die Begründung, dem Dienstherrn sei nicht zuzumuten, dass eine Beamtin, bei der bereits aktuell feststehe, dass ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Widerruf verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte, ist tragfähig, weil diese Argumentation der Behörde in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen ist, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Widerruf würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, sodass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen der Antragstellerin nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 a.a.O.), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen.

  • VG Augsburg, 18.01.2018 - Au 2 S 17.1852

    Entlassung eines Beamten auf Probe im Polizeivollzugsdienst

    Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, denen das Gericht folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Bes.Gr. A7 - Stufe 2: EUR 2.388,48 x 3 ï.ª EUR 7.165,44; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 12).
  • VG München, 15.01.2024 - M 5 S 23.5783

    Beamter auf Probe, Entlassung, Charakterliche Nichteignung, Fortlaufender Umgang

    Die Begründung, dem Dienstherrn sei nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststehe, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte, ist tragfähig, weil diese Argumentation der Behörde in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen ist, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, sodass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 a.a.O.), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen.

  • VGH Bayern, 16.08.2017 - 3 CS 17.1342

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen des sorglosen und

    Die Begründung, dem Dienstherrn sei nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststehe, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte, ist tragfähig, weil diese Argumentation der Behörde in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen ist, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, sodass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH. B.v. 17.5.2017 a.a.O.), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen.

  • VG München, 20.12.2019 - M 5 S 19.5915

    Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe mangels charakterlicher Eignung infolge

    Die Begründung, dem Dienstherrn sei nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststehe, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte, ist tragfähig, weil diese Argumentation der Behörde in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen ist, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, sodass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 a.a.O.), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen.

  • VG Ansbach, 23.12.2021 - AN 1 S 21.02124

    Entlassung einer Hochschulprofessorin (W 2) aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derartige Begründungen bei Entlassungsverfügungen ausreichend sind, auch wenn diese Erwägungen in nahezu allen Fällen der Entlassung eines Probebeamten herangezogen werden können (BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 16.8.2017 - 3 CS 17.1342 - juris Rn. 3; VG Ansbach, B.v. 19.12.2018 - AN 1 S 18.02226 - juris Rn. 59 ff.; VG München, B.v. 25.3.2020 - M 5 S 20.1173 - juris Rn. 19).
  • VG Würzburg, 18.03.2019 - W 1 S 19.191

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

    Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris; B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris; U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris).
  • VG Würzburg, 23.03.2018 - W 1 S 18.248

    Entlassung eines Beamten (Lehrer) auf Probe

    Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris; B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris; U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris).
  • VG Würzburg, 27.07.2021 - W 1 K 21.617

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder fachlicher

  • VG Augsburg, 15.02.2018 - Au 2 E 18.4

    Landesbeamter, Beamtenverhältnis auf Widerruf, Entlassung, Entlassungsantrag,

  • VG Würzburg, 10.01.2024 - W 1 S 23.1740

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder fachlicher

  • VG Würzburg, 19.03.2020 - W 1 S 20.433

    Rechtswidrige Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Wertungswidersprüchen

  • VG Würzburg, 28.12.2017 - W 1 S 17.1405

    Rechtmäßige Entlassung einer Lehrerin auf Probe

  • VG Ansbach, 19.03.2019 - AN 1 E 19.00295

    Einstellung in den Polizeivollzugsdienst in der 2. Qualifikationsebene -

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