Rechtsprechung
ArbG Herne, 15.03.2011 - 3 Ca 3193/10 |
Verfahrensgang
- ArbG Herne, 15.03.2011 - 3 Ca 3193/10
- LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 785/11
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Von diesen Dateien, von denen die Beklagte auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben hat (Bl. 243 ff. d. A., Bl. 19 ff. d. A. 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne) fertigte die Beklagte eine Sicherungs-CD, die auch zu den Akten gereicht wurde (Bl. 260 d. A., Bl. 30 d. A. 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne).Unstreitig hat die Klägerin einige der sogenannten "Fun-Mails", die ihr als Anhang per E-Mail zugesandt worden sind, an andere Arbeitskollegen sowie auch an externe Dritte weitergeleitet (Aufstellung Bl. 207 d. A. 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne).
Mit Schreiben vom 19.11.2010 (Bl. 5 d. A. 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne) kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis daraufhin erneut fristlos.
Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin noch am 19.11.2010 um 14.00 Uhr zu (Bl. 29 d. A. 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne).
Auch gegen diese Kündigung vom 19.11.2010 erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage, die am 25.11.2010 beim Arbeitsgericht Herne - 3 Ca 3193/10 - einging.
Das Arbeitsgericht hatte inzwischen auch den weiteren Kündigungsschutzklagen der Klägerin, die die außerordentliche Verdachtskündigung vom 29.10.2010 (3 Ca 3013/10) und die weitere fristlose Kündigung vom 19.11.2010 (3 Ca 3193/10) betrafen, stattgegeben.
Diese Feststellungen, die zu der außerordentlichen Kündigung vom 19.11.2010 (3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 785/11 Landesarbeitsgericht Hamm) geführt hätten, würden auch im vorliegenden Verfahren in zulässiger Weise nachgeschoben.
Im Termin vom 30.09.2011 lagen der Berufungskammer auch die Akten der gleichzeitig verhandelten Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 3013/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 472/11 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 785/11 Landesarbeitsgericht Hamm, vor.
- LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 472/11
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Von diesen Dateien, von denen die Beklagte auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben hat (Bl. 264 ff. d. A., Bl. 19 ff. d. A. 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne) fertigte die Beklagte eine Sicherungs-CD, die auch zu den Akten gereicht wurde (Bl. 261 d. A., Bl. 30 d. A. 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne).Unstreitig hat die Klägerin einige der sogenannten "Fun-Mails", die ihr als Anhang per E-Mail zugesandt worden sind, an andere Arbeitskollegen sowie auch an externe Dritte weitergeleitet (Aufstellung Bl. 207 d. A. 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne).
Mit Schreiben vom 19.11.2010 (Bl. 5 d. A. 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne) kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis daraufhin erneut fristlos.
Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin noch am 19.11.2010 um 14.00 Uhr zu (Bl. 29 d. A. 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne).
Auch gegen diese Kündigung vom 19.11.2010 erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage, die am 25.11.2010 beim Arbeitsgericht Herne - 3 Ca 3193/10 - einging.
Das Arbeitsgericht hatte inzwischen auch den weiteren Kündigungsschutzklagen der Klägerin, die die außerordentliche Tatkündigung vom 15.09.2010 (3 Ca 2604/10) und die weitere fristlose Kündigung vom 19.11.2010 (3 Ca 3193/10) betrafen, stattgegeben.
Diese Feststellungen, die zu der außerordentlichen Kündigung vom 19.11.2010 (3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 785/11 Landesarbeitsgericht Hamm) geführt hätten, würden auch im vorliegenden Verfahren in zulässiger Weise nachgeschoben.
Im Termin vom 30.09.2011 lagen der Berufungskammer auch die Akten der gleichzeitig verhandelten Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 2604/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 471/11 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 3 Ca 3193/10 Arbeitsgericht Herne = 10 Sa 785/11 Landesarbeitsgericht Hamm, vor.
- LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 785/11
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.03.2011 - 3 Ca 3193/10 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Auch gegen diese Kündigung vom 19.11.2010 erhob die Klägerin die vorliegende Kündigungsschutzklage, die am 25.11.2010 beim Arbeitsgericht Herne - 3 Ca 3193/10 - einging.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.03.2011 - 3 Ca 3193/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.