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   ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 376/11   

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https://dejure.org/2011,8526
ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 376/11 (https://dejure.org/2011,8526)
ArbG Duisburg, Entscheidung vom 18.04.2011 - 3 Ca 376/11 (https://dejure.org/2011,8526)
ArbG Duisburg, Entscheidung vom 18. April 2011 - 3 Ca 376/11 (https://dejure.org/2011,8526)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsbedingte außerordentliche Kündigung zur Abwendung einer Insolvenz hat das Arbeitsverhältnis trotz Wahrung der sozialen Auslauffrist nicht beendet; Im Fall des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung ist ein besonders strenger Maßstab an das Vorliegen eines ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitnehmerkündigung zur Insolvenzabwendung

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heise.de (Pressebericht, 16.09.2011)

    Insolvenzverfahren rechtfertigt keine fristlose Kündigung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 462/03

    Betriebsübergang - Kollektiver Widerspruch - Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 376/11
    Dem Arbeitgeber ist es, wenn aus betrieblichen Gründen die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für alle bzw. für einzelne Arbeitnehmer entfällt, selbst im Insolvenzfall zumutbar, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG v. 30.9.2005, 8 AZR 462/03, NZA 2005, 43).

    Verzichtet ein Arbeitgeber z. B. in einem Haustarifvertrag als Gegenleistung für Einkommensverluste darauf, für eine gewisse Zeit betriebsbedingte Kündigungen zu erklären ("betriebliches Bündnis für Arbeit"), ist es dem Arbeitgeber in der Regel zumutbar, mit dem Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf des Firmentarifvertrags zu warten, wenn der im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vorgetragene Wegfall von Arbeitsplätzen auf einer von ihm selbst herbeigeführten Maßnahme beruht (BAG v. 30.9.2004, 8 AZR 462/03, NZA 2005, 43; APS/Dörner/Kiel, 3. Aufl., BGB § 626 Rn. 318r; BeckOK RGKU/Rolfs, BGB § 626 Rn. 161).

    Den gesteigerten Anforderungen bei der Prüfung des wichtigen Grundes i.S. von § 626 Abs. 1 BGB entspricht nach der Rechtsprechung des BAG auch eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers (BAG v. 30.9.2005, 8 AZR 462/03, NZA 2005, 43).

  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01

    Einzelvertraglicher Kündigungsausschluß

    Auszug aus ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 376/11
    Die Betriebseinstellung und die Betriebseinschränkung sind auch dann, wenn sie auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen, regelmäßig kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung (BAG v. 7.3.2002, 2 AZR 173/01, NZA 2002, 963; BAG v. 21.4.2005, 2 AZR 132/04, NZA 2005, 1289).

    Ist die außerordentliche Kündigung nicht auf Dauer ausgeschlossen, sondern besteht z. B. eine Bindung für jeweils nur ein Jahr, die auch dem Interesse des Arbeitgebers dient, muss sich der Arbeitgeber um so eher an diesem Ausschluss festhalten lassen (BAG v. 7.3.2002, 2 AZR 173/01, NZA 2002, 963).

  • BAG, 06.11.1956 - 3 AZR 42/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablösung der Dienst- und Disziplinarordnung der

    Auszug aus ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 376/11
    Allein eine außerordentliche Kündigung, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann (st. Rspr. seit BAG v. 6.11.1956, 3 AZR 42/55, AP Nr. 14 zu BGB § 626), deren Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind (s. o.), käme in Betracht.
  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 376/11
    Voraussetzung ist der Wegfall des Arbeitsplatzes und die Unmöglichkeit, trotz Einsatz aller zumutbarer Mittel, ggf. durch Umorganisation des Betriebes, eine Weiterbeschäftigung zu erreichen (BAG v. 5.2.1998, 2 AZR 227/97, AP Nr. 143 zu BGB § 626).
  • BAG, 25.10.1968 - 2 AZR 23/68

    Konkurseröffnung - Entlassung

    Auszug aus ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 376/11
    Weder die Gefahr der Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertigen die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers (BAG 25.10.1968, 2 AZR 23/68, AP KO § 22 Nr. 1; BeckOK RGKU/Rolfs, BGB § 626 Rn. 161; ErfK/Müller-Glöge, BGB § 626 Rn. 89).
  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 132/04

    Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 376/11
    Die Betriebseinstellung und die Betriebseinschränkung sind auch dann, wenn sie auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen, regelmäßig kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung (BAG v. 7.3.2002, 2 AZR 173/01, NZA 2002, 963; BAG v. 21.4.2005, 2 AZR 132/04, NZA 2005, 1289).
  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

    Auszug aus ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 376/11
    Die Prüfung des wichtigen Grundes erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in zwei Stufen (vgl. BAG v. 26.3.2009, 2 AZR 953/07, DB 2009, 1772).
  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05

    Außerordentliche Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 376/11
    Aus der Entscheidung des BAG v. 1.3.2007, 2 AZR 580/05, NZA 2007, 1445, ergibt sich nicht anderes.
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