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   RG, 21.03.1938 - 3 D 154/38   

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https://dejure.org/1938,511
RG, 21.03.1938 - 3 D 154/38 (https://dejure.org/1938,511)
RG, Entscheidung vom 21.03.1938 - 3 D 154/38 (https://dejure.org/1938,511)
RG, Entscheidung vom 21. März 1938 - 3 D 154/38 (https://dejure.org/1938,511)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    In welcher Richtung muß auf den Angestellten oder Beauftragten des geschäftlichen Betriebes (§ 12 Abs. 1 UnlWG.) eingewirkt worden sein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 72, 132
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 26.04.2018 - X R 24/17

    Keine Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. bei

    Der Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB a.F. setzt u.a. voraus, dass der Bestechende auf den Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes dahin einwirkt, dass dieser im Rahmen seines Dienst- oder Auftragsverhältnisses den Bestechenden (oder einen zu bevorzugenden Dritten) bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen --im Verhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem Bestechenden (oder zu bevorzugenden Dritten)-- bevorzuge (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 21. März 1938 3 D 154/38, RGSt 72, 132 zu § 12 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb a.F. als Vorläufervorschrift).
  • BGH, 13.05.1952 - 1 StR 670/51

    Schwere passive und aktive Bestechung - Beamtenbestimmung im Sinne des

    Für die Anwendung des § 12 gilt es gleich, ob die gewerblichen Leistungen von dem Geber der Vorteile (oder von dem Dritten, in dessen Interesse der Geber handelt) bezogen werden sollen oder aber von dem Geschäftsherrn des Empfängers der Vorteile (RGSt 66, 81; 72, 132).
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