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   OVG Sachsen, 26.07.2013 - 3 D 9/13   

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OVG Sachsen, 26.07.2013 - 3 D 9/13 (https://dejure.org/2013,50607)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 (https://dejure.org/2013,50607)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26. Juli 2013 - 3 D 9/13 (https://dejure.org/2013,50607)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    FeV § 20 Abs. 1 und Abs. 2
    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung

  • verkehrslexikon.de

    Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.10.2011 - 3 C 31.10

    Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE; Fahrerlaubnis für

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.07.2013 - 3 D 9/13
    Diese Tatsachen rechtfertigen Annahme, dass der Kläger nicht (mehr) die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV: BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2011, NJW 2012, 696).
  • OVG Sachsen, 23.07.2012 - 3 D 77/12

    Zu den Voraussetzungen rückwirkender Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.07.2013 - 3 D 9/13
    Im Übrigen muss die rückwirkende Bewilligung ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen geboten sein (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2012 - 3 D 77/12 -, juris m. w. N.).
  • BVerwG, 03.03.1998 - 1 PKH 3.98
    Auszug aus OVG Sachsen, 26.07.2013 - 3 D 9/13
    Eine gleichsam rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt jedoch ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Bewilligungsantrag im Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens bereits bewilligungsreif war (BVerfG Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 - BVerwG, Beschl. vom 3. März 1998 - 1 PKH 3/98 - juris).
  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 362/10

    Zu den Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.07.2013 - 3 D 9/13
    Eine gleichsam rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt jedoch ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Bewilligungsantrag im Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens bereits bewilligungsreif war (BVerfG Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 - BVerwG, Beschl. vom 3. März 1998 - 1 PKH 3/98 - juris).
  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.07.2013 - 3 D 9/13
    Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- oder Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, 334 m. w. N.).
  • VG Düsseldorf, 22.03.2018 - 6 K 12031/17

    Prüfungsfreie Neuerteilung; Fahrerlaubnisklassen A1, A2, BE, B Schlüsselzahl 96;

    vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2013 - 3 D 9/13 -, juris, Rn. 9; Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 20 FeV Rn. 2 m.w.N.

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 2011 - 3 C 31.10 -, juris, Rn. 11; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2013 - 3 D 9/13 -, juris, Rn. 9; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. April 2012 - 11 B 11.1873 -, juris, Rn. 28 ff.

    vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2013 - 3 D 9/13 -, juris, Rn. 9; Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 20 FeV Rn. 2 m.w.N.

  • VG Stuttgart, 11.04.2018 - 1 K 8555/17

    Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne weitere Fahrbefähigungsprüfung; Fahrpraxis

    Dabei ist sowohl die Zeitdauer der fehlenden Fahrpraxis als auch der Zeitraum zu berücksichtigen, über den sich die Fahrpraxis des Bewerbers in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse erstreckt hatte, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Rn. 10; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 20 FeV Rn. 2).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist man sich insofern jedenfalls einig, dass fehlende Fahrpraxis über einen Zeitraum von länger als 10 Jahren die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber nicht mehr über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse sowie über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung nicht mehr fähig ist (nach 17 Jahren: BayVGH, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, juris Rn. 33; nach 16 Jahren: SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Leitsatz; nach 14 Jahren: OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, juris und Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris; nach 13 Jahren bei nur 15-monatiger Fahrpraxis vor Entziehung der Fahrerlaubnis: SächsOVG, Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Leitsatz 2).

  • OVG Sachsen, 15.02.2016 - 3 D 89/15

    Neuerteilung; Fahrerlaubnis

    Dabei ist sowohl die Zeitdauer der mangelnden Fahrpraxis als auch der Zeitraum zu berücksichtigen, über den sich die Fahrpraxis des Bewerbers in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse erstreckt hatte, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde (zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV: BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2011 - 3 C 31.10 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2014 - 3 D 35/14 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 26. Juli 2013 - 3 D 9/13 -, juris Rn. 10; vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Stra- ßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 20 FeV Rn. 2).

    Dies zusammengenommen rechtfertigt vorliegend die Annahme, dass der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die gemäß § 20 Abs. 2 FeV durch eine Fahrerlaubnisprüfung nachzuweisen sind (nach 17 Jahren ohne Fahrpraxis: BayVGH, Urt. v. 17. April 2012 - 11 B 11.1873 -, juris Rn. 33; nach 14 Jahren: OVG NRW, Beschl. v. 22. März 2012 - 16 A 55/12 -, juris; Beschl. v. 4. Januar 2012 - 16 A 1500/10 -, juris; nach 13 Jahren bei nur 15-monatiger Fahrpraxis vor Entziehung der Fahrerlaubnis: SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2013 a. a. O.).

  • VG Stuttgart, 01.03.2017 - 1 K 2693/16

    Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

    Dabei ist sowohl die Zeitdauer der fehlenden Fahrpraxis als auch der Zeitraum zu berücksichtigen, über den sich die Fahrpraxis des Bewerbers in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse erstreckt hatte, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Rn. 10; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 20 FeV Rn. 2).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist man sich insofern jedenfalls einig, dass fehlende Fahrpraxis über einen Zeitraum von länger als 10 Jahren die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber nicht mehr über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse sowie über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung nicht mehr fähig ist (nach 17 Jahren: BayVGH, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, juris Rn. 33; nach 16 Jahren: SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Leitsatz; nach 14 Jahren: OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, juris und Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris; nach 13 Jahren bei nur 15-monatiger Fahrpraxis vor Entziehung der Fahrerlaubnis: SächsOVG, Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Leitsatz 2).

  • VG Meiningen, 28.08.2014 - 2 K 106/14

    Recht der Fahrerlaubnisse

    Bei der Prüfung der Frage, ob im Sinn von § 24 Abs. 1 Nr. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber unter anderem die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kommt auch nach der Änderung von § 24 FeV (ebenso wie § 20 Abs. 2 FeV) durch die 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 18.07.2008 dem Zeitfaktor, also Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis, eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2011, Az.: 3 C 31/10, NJW 2012, 696; für die gleichartige Vorschrift des § 20 Abs. 2 FEV: OVG Münster, Beschl. v. 22.03.2012, Az.: 16 A 55/12, juris; BayVGH, Urt. v. 17.04.2012, Az.: 11 B 11.1873, juris; SächsOVG, Beschl. v. 26.07.2013, Az.: 3 D 9/13, juris; OVG Münster, Beschl. v. 04.01.2012, Az.: 16 A 1500/10, juris; VG Meiningen, Beschl. v. 22.07.2013, Az.: 2 K 267/13 Me).
  • VGH Bayern, 13.04.2023 - 11 ZB 23.498

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE

    Den auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden Kausalzusammenhang zwischen der Tatsache eines länger zurückliegenden Erwerbs der Befähigung, der negativen Tatsache fehlender Fahrpraxis und der (fehlenden) Befähigung hat die obergerichtliche Rechtsprechung, u.a. im Hinblick auf technische Neuerungen und gesteigerte Anforderungen an das Führen von Lastkraftwagen, häufig bestätigt (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 - ZfSch 2012, 57 = juris Rn. 13 f.; BayVGH, B.v. 19.10.2022 - 11 ZB 22.1714 - ZfSch 2023, 177 Rn. 9; B.v. 22.3.2021 - 11 ZB 20.3146 - juris Rn. 14; B.v. 18.8.2015 - 11 CE 15.1217 - juris Rn. 10; B.v. 23.10.2014 - 11 ZB 14.1725 - juris Rn. 10; U.v. 17.4.2012 - 11 B 11.1873 - juris Rn. 33; U.v. 19.7.2010 - 11 BV 10.712 - DAR 2010, 716 = juris Rn. 35 ff.; SächsOVG, B.v. 3.5.2017 - 3 A 96/16 - BeckRS 2017, 118446 Rn. 5; B.v. 15.2.2016 - 3 D 89/15 - juris Rn. 6; B.v. 26.7.2013 - 3 D 9/13 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 22.3.2012 - 16 A 55/12 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 4.1.2012 - 16 A 1500/10 - juris Rn. 6; Siegmund, in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 20 FeV Rn. 33 ff., Trésoret, a.a.O. § 24 FeV Rn. 83, § 76 FeV Rn. 241 ff.; Dauer in König/Hentschel/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 24 FeV Rn. 13a).
  • OVG Sachsen, 30.09.2014 - 3 D 35/14

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach mangelnder Fahrpraxis über einen Zeitraum

    Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen (SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2013 - 3 D 9/13 -, juris Rn. 10; vgl. Dauer a. a. O. § 20 FeV Rn. 2), wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
  • VG Köln, 16.09.2022 - 6 L 1375/22
    Selbst wenn in einem Fall - wie in dem der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.07.2019 - 3 D 9/13 - zugrundeliegenden Sachverhalt - die Dauer des Zeitraums der Fahrpraxis mit 14 Monaten mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist, lässt sich der Entscheidung gerade nicht entnehmen, ab wann von einem Verlust der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auszugehen ist.
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