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   ArbG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 Ga 44/12   

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ArbG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 Ga 44/12 (https://dejure.org/2012,21588)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2012 - 3 Ga 44/12 (https://dejure.org/2012,21588)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Juli 2012 - 3 Ga 44/12 (https://dejure.org/2012,21588)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Worte wie Betrüger oder bescheißen sind bei Streiks nicht unzulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 Ga 44/12
    Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - NJW 2009, 1872; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - NJW 2009, 3580).

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - NJW 2005, 279; BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - NJW 2009, 1872; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - NJW 2009, 3580).

    So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - a.a.O.).

    Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu beurteilen, sind grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - a.a.O.).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH, Urteil vom 29.01.2002 - VI ZR 20/01 - NJW 2002, 1192; BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - a.a.O.).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 Ga 44/12
    Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - NJW 2009, 1872; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - NJW 2009, 3580).

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - NJW 2005, 279; BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - NJW 2009, 1872; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - NJW 2009, 3580).

    So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - a.a.O.).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH, Urteil vom 29.01.2002 - VI ZR 20/01 - NJW 2002, 1192; BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - a.a.O.).

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 Ga 44/12
    Dabei kommen neben (arbeits-)vertraglichen Rechtspositionen die in § 823 Abs. 1 BGB ausdrücklich genannten Rechte sowie insbesondere auch das Recht der einzelnen Arbeitgeber an dem von ihnen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht (BAG, Urteil vom 22.09.2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347).

    Es ist gerichtet auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des funktionierenden Betriebs im Wirtschaftsleben auf Grundlage der schon getroffenen Betriebsveranstaltungen (BGH, Urteil vom 28.01.1975 - III ZR 141/55 - BGHZ 23, 157; BAG, Urteil vom 22.09.2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347).

    Schließlich handelt es sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen offenen Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGH, Urteil vom 21.04.1998 - VI ZR 196/97 - BGHZ 138, 311; BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615; BAG, Urteil vom 22.09.2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347).).

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 Ga 44/12
    Dabei muss es sich um Eingriffe handeln, denen eine Schadensgefahr eigen ist, die über eine bloße Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 21.04.1998 - VI ZR 196/97 - BGHZ 138, 311).

    Schließlich handelt es sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen offenen Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGH, Urteil vom 21.04.1998 - VI ZR 196/97 - BGHZ 138, 311; BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615; BAG, Urteil vom 22.09.2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347).).

  • BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 Ga 44/12
    Sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften des Handelsrechts genießen zivilrechtlichen Persönlichkeits- und Ehrenschutz, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird (BGH, Urteil vom 08.07.1980 - VI ZR 177/78 - NJW 1980, 2807; BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615).

    Schließlich handelt es sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen offenen Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGH, Urteil vom 21.04.1998 - VI ZR 196/97 - BGHZ 138, 311; BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615; BAG, Urteil vom 22.09.2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347).).

  • LAG Köln, 09.11.1994 - 2 Sa 1128/94

    Klage einer Gewerkschaft gegen einen Berufsverband auf Unterlassung von

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 Ga 44/12
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass zugespitzte Äußerungen im Rahmen von Streikmaßnahmen verkehrsüblich sind (vgl. LAG Köln, Urteil vom 09.11.1994 - 2 Sa 1128/94 - LAGE § 1004 BGB Nr. 2).

    Dabei ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass zugespitzte Äußerungen im Rahmen von Streikmaßnahmen verkehrsüblich sind (vgl. LAG Köln, Urteil vom 09.11.1994 - 2 Sa 1128/94 - LAGE § 1004 BGB Nr. 2).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 Ga 44/12
    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - NJW 2005, 279; BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - NJW 2009, 1872; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - NJW 2009, 3580).

    So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 - a.a.O.).

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 Ga 44/12
    Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in den §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 - NJW 2009, 749).

    Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 - a.a.O.).

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 Ga 44/12
    Sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften des Handelsrechts genießen zivilrechtlichen Persönlichkeits- und Ehrenschutz, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird (BGH, Urteil vom 08.07.1980 - VI ZR 177/78 - NJW 1980, 2807; BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615).
  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 Ga 44/12
    Ein Arbeitgeber hat gegen eine Gewerkschaft nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 1 AZR 342/83 - NZA 1984, 393).
  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55

    Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen

  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80

    Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • LAG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12

    Äußerungen über Arbeitgeber wie "betrügen" und "bescheißen" während des Streiks

    Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 06.07.2012 - Az. 3 Ga 44/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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