Rechtsprechung
VG Neustadt, 26.03.2013 - 3 K 1009/12.NW |
Kurzfassungen/Presse (6)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Keine Zulassung zur praktischen Fahrprüfung bei offenkundiger Täuschung anlässlich der theoretischen Fahrprüfung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Zulassung zur praktischen Fahrprüfung
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Fahrschule: Täuschung bei theoretischer Prüfung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Zulassung zur praktischen Fahrprüfung bei offenkundiger Täuschung bei der theoretischen Fahrprüfung?
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Keine Zulassung zur praktischen Fahrprüfung bei offenkundiger Täuschung anlässlich der theoretischen Fahrprüfung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine Zulassung zur praktischen Fahrprüfung bei offenkundiger Täuschung anlässlich der theoretischen Fahrprüfung - Klage eines Libanesen gegen Nichtzulassung zur praktischen Fahrprüfung bleibt erfolglos
Rechtsprechung
VG Berlin, 21.06.2013 - 3 K 1009.12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Exmatrikulation; Pflicht zur fristgerechten Rückmeldung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Würzburg, 28.10.2015 - W 2 K 15.528
Nichtbeachtung der Rückmeldefrist - Kein Anspruch auf Immatrikulation
Anhand der Verknüpfung der Rückmeldepflicht und der Exmatrikulation wird dem öffentlichen Interesse daran, dass die Zahl der Rückmeldungen rechtzeitig und mit Ablauf der Rückmeldefrist abschließend feststeht, Rechnung getragen (VG Berlin, B. v. 21.6.2013 - VG 3 K 1009.12 - juris); die Studierenden sollen im Interesse der Organisationsfähigkeit der Hochschule zur Beachtung der Rückmeldepflicht angehalten werden (OVG Hamburg, B. v. 9.2.1996 - Bs III 126/95 - juris). - VG Würzburg, 28.10.2015 - W 2 K 15.526
Kein Anspruch auf Immatrikulation bei Unterlassen einer ordnungsgemäßen …
Anhand der Verknüpfung der Rückmeldepflicht und der Exmatrikulation wird dem öffentlichen Interesse daran, dass die Zahl der Rückmeldungen rechtzeitig und mit Ablauf der Rückmeldefrist abschließend feststeht, Rechnung getragen (VG Berlin, B. v. 21.6.2013 - VG 3 K 1009.12 - juris); die Studierenden sollen im Interesse der Organisationsfähigkeit der Hochschule zur Beachtung der Rückmeldepflicht angehalten werden (OVG Hamburg, B. v. 9.2.1996 - Bs III 126/95 - juris).