Weitere Entscheidung unten: VG Freiburg, 16.04.2013

Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 07.03.2012 - 3 K 1045/11   

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FG Nürnberg, 07.03.2012 - 3 K 1045/11 (https://dejure.org/2012,12915)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 07.03.2012 - 3 K 1045/11 (https://dejure.org/2012,12915)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 07. März 2012 - 3 K 1045/11 (https://dejure.org/2012,12915)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfassungsmäßigkeit des Einkommensteuerrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung bzw. Nichtbeachtung der Inflation im Einkommensteuertarif

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10a Abs. 4
    Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfassungsmäßigkeit einkommensteuerlicher Normen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfassungsmäßigkeit einkommensteuerlicher Normen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1054
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.03.2012 - 3 K 1045/11
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG wird im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (Beschluss des BVerfG vom 21.06.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, NJW 2006, 2757 m.w.N. zur Tarifbegrenzung des § 32 c EStG a.F.) Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen ausgestaltet werden muss.

    Allein die systematische Unterscheidung zwischen verschiedenen Einkunftsarten (vgl. § 2 Abs. 1 EStG) genügt dafür nicht (Beschluss des BVerfG vom 21.06.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, NJW 2006, 2757 zur Tarifbegrenzung des § 32 c EStG a.F.).

    Dabei ist dem Gesetzgeber hinsichtlich der wirtschaftspolitischen Diagnose und Prognose sowie bei der Wahl sachgerechter Mittel, insbesondere auch bei der Antwort auf die Frage, wie der Kreis der Begünstigten sachgerecht abzugrenzen ist, ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen (Beschluss des BVerfG vom 21.06.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, NJW 2006, 2757 zur Tarifbegrenzung des § 32 c EStG a.F.).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.03.2012 - 3 K 1045/11
    Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer ist der existenznotwendige Bedarf des Steuerpflichtigen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 25.09.1992, 2 BvL 5/91 u.a., BVerfGE 87, 153, NJW 1992, 3153).

    Der Steuergesetzgeber muss dem Einkommensbezieher von seinen Erwerbsbezügen zumindest das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 25.09.1992, 2 BvL 5/91 u.a., BVerfGE 87, 153, NJW 1992, 3153).

    Das Existenzminimum kann - wenn auch nur annäherungsweise - am Maßstab der Sozialhilfeleistungen bestimmt werden (vgl. Beschluss des BVerfG vom 25.09.1992, 2 BvL 5/91 u.a., BVerfGE 87, 153).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.03.2012 - 3 K 1045/11
    Hier hatte das Amt ausgeführt, dass zu den vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten für die behauptete Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuerrechts das Bundesverfassungsgericht u.a. in seinen Entscheidungen vom 01.03.1979, 1 BvR 212/76 und vom 18.01.2006, 2 BvR 2194/99 festgestellt habe, dass ein solcher Verstoß nicht vorliege.

    Mit Beschluss des BVerfG vom 18.01.2006 (2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, NJW 2006, 1191) hat der 2. Senat zum Streitjahr 1994 entschieden, dass das Einkommen- und Gewerbesteuerrecht auch für hohe Einkommen gegenwärtig nicht so ausgestaltet ist, dass eine übermäßige Steuerbelastung und damit eine Verletzung der Eigentumsgarantie festgestellt werden könne.

    Ist letzteres gewährleistet, liegt es weitgehend im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers , die Angemessenheit im Sinne vertikaler Steuergerechtigkeit selbst zu bestimmen (BVerfG-Beschluss vom 18.01.2006, 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, NJW 2006, 1191; BFH-Beschluss vom 21.11.2006 X B 151/06, juris; Schmidt/Loschelder, EStG, 30. Auflage § 32 a Rz. 3).

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.03.2012 - 3 K 1045/11
    Ein Rechtsschutzbedürfnis kann bei vorläufiger Steuerfestsetzung nur ausnahmsweise bestehen, wenn der Steuerpflichtige aus berechtigtem Interesse ein weiteres Verfahren einleiten will, weil er zum Beispiel bisher in den Musterverfahren nicht geltend gemachte Gründe substantiiert vorträgt und diese an das BVerfG oder den EuGH herantragen möchte (BFH-Urteil vom 30.09.2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11; Pahlke/Koenig/Cöster, AO § 165 Rz. 63).

    Eine nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufige Festsetzung kann auch dann geändert werden, wenn der BFH oder das BVerfG eine Norm verfassungskonform auslegt (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11).

    Denn er kann nach Erledigung des Musterverfahrens gemäß § 165 Abs. 2 Satz 4 AO beantragen, dass die Steuerfestsetzung für endgültig erklärt wird, und gegen die dann auch insoweit endgültige Festsetzung Einspruch einlegen und ggf. anschließend Klage erheben zur weiteren verfassungsrechtlichen Klärung (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 m.w.N.; Seer in Tipke/ Kruse, AO/FGO, § 165 AO Rz 54; Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 165 Rz 56) ohne dass dem § 351 Abs. 1 AO entgegensteht (vgl. z.B. Klein/Rüsken, a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 29.05.2009 - 3 K 113/09

    Geltendmachung eines Anspruchs auf höheren Familienzuschlag

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.03.2012 - 3 K 1045/11
    Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Einspruchs- sowie Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 (Az: 3 K 113/2009).

    Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Verfahren 3 K 113/2009.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Steuerakte sowie der Akte des Finanzgerichts Nürnberg 3 K 113/2009 verwiesen.

  • BFH, 30.11.2007 - III B 26/07

    Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für Kinder - fehlendes

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.03.2012 - 3 K 1045/11
    15 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt einer Klage in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis , wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleichgelagerter Verfahren stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.11.2007 III B 26/07, BFH/NV 2008, 374; vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, m.w.N.).

    Ausnahmen sind möglich, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (BFH in BFH/NV 2008, 374; Gräber/von Groll, FGO vor § 33 a Rz. 4a).

  • BFH, 21.11.2006 - X B 151/06

    Keine übermäßige Steuerbelastung auch für hohe Einkommen im Einkommen- und

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.03.2012 - 3 K 1045/11
    Ist letzteres gewährleistet, liegt es weitgehend im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers , die Angemessenheit im Sinne vertikaler Steuergerechtigkeit selbst zu bestimmen (BVerfG-Beschluss vom 18.01.2006, 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, NJW 2006, 1191; BFH-Beschluss vom 21.11.2006 X B 151/06, juris; Schmidt/Loschelder, EStG, 30. Auflage § 32 a Rz. 3).
  • Drs-Bund, 02.11.2006 - BT-Drs 16/3265
    Auszug aus FG Nürnberg, 07.03.2012 - 3 K 1045/11
    Der 6. Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom 2. November 2006 für 2008 (BT-Drs 16/3265,5) kommt zu dem Ergebnis, dass das im Jahr 2008 steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum eines allein stehenden Erwachsenen 7.140 EUR beträgt.
  • Drs-Bund, 06.01.2009 - BT-Drs 16/11565
    Auszug aus FG Nürnberg, 07.03.2012 - 3 K 1045/11
    Nach dem 7. Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom 21.11.2008 (BT-Drs 16/11565) beträgt steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum eines allein stehenden Erwachsenen im Jahr 2010 7.656 EUR.
  • Drs-Bund, 19.03.2007 - BT-Drs 16/4714
    Auszug aus FG Nürnberg, 07.03.2012 - 3 K 1045/11
    Schließlich soll durch die abgeltende Wirkung des Kapitalertragsteuerabzugs die Besteuerung von Kapitaleinkünften erheblich vereinfacht, die Beteiligten entlastet werden und durch die Systemumstellung eine erhöhte Akzeptanz der Besteuerung erreicht werden (BT-Drs 16/4841, 33 ff; BT-Drs 16/4714; BR-Drs 220/07 Seite 61; Baumgärtel/Lange in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 32 d Rz. 3).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 212/76
  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

  • BFH - X R 38/09 (anhängig)

    Kein negativer Progressionsvorbehalt für AV-Beiträge

  • BFH - X R 39/09 (anhängig)

    Kein negativer Progressionsvorbehalt für AV-Beiträge

  • BFH - X R 40/09 (anhängig)

    Kein negativer Progressionsvorbehalt für AV-Beiträge

  • BFH - X R 41/09 (anhängig)

    Kein negativer Progressionsvorbehalt für AV-Beiträge

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvR 289/10

    Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen

  • BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen

  • BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen

  • FG Niedersachsen, 30.11.2009 - 7 V 143/09

    Verfassungsrechtliche Gebotenheit des Eintrags eines höheren als vom Gesetz

  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvR 288/10

    Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen

  • FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21

    Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen

    Damit lägen besondere sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vor (FG Nürnberg, Urteil vom 7. März 2012, 3 K 1045/11, EFG 2012, 1054).
  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

    Damit liegen besondere sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vor (vgl. FG Nürnberg, Urteile vom 07.03.2012, 3 K 1045/11, EFG 2012, 1054, und vom 03.07.2013, 3 K 448/13, Juris, a.A. z.B. Mertens/Karrenbrock, Die Abgeltungssteuer im Kontext des objektiven und subjektiven Nettoprinzips, DStR 2013, 950.
  • FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 1059/11

    Abzugsfähigkeit des Verlustes aus Optionsscheinverfall - Abgeltungsteuer:

    Auch das Finanzgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 07.03.2012 3 K 1045/11, rkr., EFG 2012, 1054 (mit Anm. Trossen, EFG 2012, 1058) entschieden, dass die unterschiedlichen Tarife für die Einkünfte aus Kapitalvermögen und für die übrigen Einkunftsarten nicht den Gleichheitssatz verletzten (vgl. auch Blümich/Treiber, EStG, § 32 d Rz. 46 f; Kirchhof/Lambrecht, EStG, § 32 d Rz. 2; Weber-Grellet, NJW 2008, 545; Baumgärtel/Lange in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 32 d Rz. 3).
  • FG Nürnberg, 03.07.2013 - 3 K 448/13

    Rechtsschutzbedürfnis trotz vorläufiger Steuerfestsetzung - Lineare oder

    Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und im Verfahren 3 K 1045/11.

    Das Finanzgericht Nürnberg entschied bereits für das Streitjahr 2009 mit Urteil vom 7. März 2012, dass der gesonderte Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (Urteil vom 7. März 2012 3 K 1045/11, EFG 2012, 1054).

  • FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 1035/11

    Abgeltungsteuer: Abschaffung des tatsächlichen Werbungskostenabzug

    Auch das Finanzgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 07.03.2012 3 K 1045/11, rkr., EFG 2012, 1054 (mit Anm. Trossen, EFG 2012, 1058) entschieden, dass die unterschiedlichen Tarife für die Einkünfte aus Kapitalvermögen und für die übrigen Einkunftsarten nicht den Gleichheitssatz verletzten (vgl. auch Blümich/Treiber, EStG, § 32 d Rz. 46 f; Kirchhof/Lambrecht, EStG, § 32 d Rz. 2; Weber-Grellet, NJW 2008, 545; Baumgärtel/Lange in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 32 d Rz. 3).
  • FG München, 10.02.2015 - 2 K 467/14

    Rechtsschutzbedürfnis, Klage gegen hinsichtlich beschränkt abzugsfähiger

    Erklärt die Finanzbehörde die vorläufige Festsetzung für endgültig oder entfällt ein Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid, sind ebenfalls Einspruch und ggf. Klage möglich (vgl. Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 7. März 2012 3 K 1045/11, juris, mit weiteren Nachweisen).
  • FG München, 25.10.2012 - 5 K 564/11

    Rechtsschutzbedürfnis, vorläufig ergangener Steuerbescheid

    Erklärt die Finanzbehörde die vorläufige Festsetzung für endgültig oder entfällt ein Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid, sind ebenfalls Einspruch und ggf. Klage möglich (vgl. Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 7. März 2012 3 K 1045/11, juris, mit weiteren Nachweisen).
  • FG Düsseldorf, 17.02.2022 - 11 K 1708/21

    Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit dem

    Sie ist - wie das Finanzgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 07.03.2012 - 3 K 1045/11 - Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 2012, 1054 zutreffend ausgeführt hat - ein wirksames Instrument, die Komplexität des Steuerrechts zu reduzieren und damit ein akzeptabler Kompromiss zwischen Vereinfachung auf der einen und materieller Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite.
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Rechtsprechung
   VG Freiburg, 16.04.2013 - 3 K 1045/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16632
VG Freiburg, 16.04.2013 - 3 K 1045/11 (https://dejure.org/2013,16632)
VG Freiburg, Entscheidung vom 16.04.2013 - 3 K 1045/11 (https://dejure.org/2013,16632)
VG Freiburg, Entscheidung vom 16. April 2013 - 3 K 1045/11 (https://dejure.org/2013,16632)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Spielhalle trotz Unterschreitung des nach § 42 LGlüG zur nächstgelegenen Spielhalle einzuhaltenden Mindestabstands

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Ausschluss von Vergnügungsstätten und damit auch von Spielhallen im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutzbedürfnis; Bauplanungsrecht - "Spielhallenpolitik"; Trading-Down-Effekt; konzeptionslose Planung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Spielhalle in Gewerbegebiet unzulässig?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des Ausschlusses von Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet zur Vermeidung von Nutzungskonflikten

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 1733
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2011 - 3 S 698/11

    Gliederung eines Baugebietsteils; Wahrung der Zweckbestimmung; Spielhallen und

    Auszug aus VG Freiburg, 16.04.2013 - 3 K 1045/11
    Nicht erforderlich i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB (jetzt: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und damit auch nicht gemäß § 1 Abs. 4 ff BauNVO 90 gerechtfertigt sind Bebauungspläne - bzw. nach dem oben dargelegten Maßstab - auch einzelne Festsetzungen, die einer positiven Planungskonzeption entbehren, ausschließlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung das Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs nicht bestimmt ist oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.2011 - 3 S 698/11 - NVwZ-RR 2012, 11).

    Besondere städtebauliche Gründe i.S. des § 1 Abs. 9 BauNVO 90 liegen vor, wenn spezielle Gründe für eine gegenüber § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO 90 noch feinere Ausdifferenzierung der städtebaulich zulässigen Nutzung sprechen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.2011 - 3 S 698/11 -, NVwZ-RR 2012, 11).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Gewerbebetriebe z. B. als Unternehmen der Spitzentechnologie auf eine besonders attraktive Umgebung angewiesen oder sonst gegenüber vom "Milieu" ausgehenden Störungen besonders empfindlich wären (vgl. zu diesen Kriterien VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.2011 - 3 S 698/11 -, NVwZ-RR 2012, 11 und Bayer. VGH, Urt. v. 15.12.2010 - 2 B 09.2419 - NVwZ-RR 2011, 514), sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VG Freiburg, 16.04.2013 - 3 K 1045/11
    Grundsätzlich zulässig ist auch eine sog. Angebotsplanung zur Deckung eines künftigen Bedarfs (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., RN 17 zu § 1 BauGB, Stand: Dez. 2005).

    Diese Fragen sind vielmehr im Rahmen der - hier nicht gerügten - Abwägung zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.11.2004 - 8 S 1076/04 -, VBlBW 2005, 310).

    Auch ist nicht der Nachweis erforderlich, dass seitens des produzierenden Gewerbes ein spürbarer Nachfragedruck besteht (so ausdrücklich: BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, GewArch 1999, 389).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2011 - 3 S 445/09

    Zweifel an der Zugrundelegung des Schwellenwertes von 100 qm Nutzfläche zur

    Auszug aus VG Freiburg, 16.04.2013 - 3 K 1045/11
    Andererseits ist allgemein anerkannt, dass die durch eine Spielhalle verursachten Immissionen in aller Regel nicht auf den Spielbetrieb als solchen zurückzuführen sind, sondern durch das Kommen und Gehen und das damit verbundene Verkehrsaufkommen ausgelöst werden (vgl. Otto, Die Zulassung von Spielhallen: Planungsrecht vs. Spielhallenrecht, DVBl. 2011, 1330/1331 sowie auch VGH Bad-Württ., Urt. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, VBlBW 2011, 235).

    Auch dadurch gehen Flächen für das produzierende und verarbeitende Gewerbe verloren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, VBlBW 2011, 235).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2013 - 5 S 29/12

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine

    Insofern kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Hauptantrag aber nicht abgesprochen werden (im Ergebnis ebenso VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2013 - 3 K 1045/11 -, ZfWG 2013, 303).
  • VG Sigmaringen, 14.11.2017 - 6 K 456/15

    Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit einer Spielhalle mit einer Größe von 143 m² in

    Weitere abgewogene Gründe wie der Erhalt und die Sicherung der gewerblichen Nutzung tragen nämlich das Abwägungsergebnis eigenständig; ein Außerachtlassen des "Trading-down-Effektes" führt daher nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2013 - 3 K 1045/11 -, juris Rdnr. 45 a. E.).
  • VG Köln, 29.01.2014 - 23 K 2890/13

    Abweichung vom Mindestabstand zur nächst gelegenen Spielhalle in atypischen

    Vergleiche auch VG Augsburg, Urteil vom 31.1.2013 - Au 5 K 12.1360 - (Mindestabstand zur nächst gelegenen Spielhalle); a.A. VG Freiburg, Urteil vom 16.4.2013 - 3 K 1045/11 -.
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