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   FG Hessen, 13.11.2012 - 3 K 1062/09   

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https://dejure.org/2012,46730
FG Hessen, 13.11.2012 - 3 K 1062/09 (https://dejure.org/2012,46730)
FG Hessen, Entscheidung vom 13.11.2012 - 3 K 1062/09 (https://dejure.org/2012,46730)
FG Hessen, Entscheidung vom 13. November 2012 - 3 K 1062/09 (https://dejure.org/2012,46730)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzung einer sog. Standby-Wohnung im zeitlichen Wechsel mit anderen Personen als Begründung eines Wohnsitzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 41c Abs. 4 Satz 2; AO § 8
    Begründung eines Wohnsitzes bei Benutzung einer sog. Stand-by-Wohnung im zeitlichen Wechsel mit anderen Personen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Begründung eines Wohnsitzes bei Benutzung einer sog. Stand-by-Wohnung im zeitlichen Wechsel mit anderen Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohnsitz mit nur zeitweiser Verfügungsmöglichkeit

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Standby-Wohnung: Zur Frage des steuerlichen Wohnsitzes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Frage des steuerlichen Wohnsitzes eines Piloten bei Nutzung einer nur im Wechsel mit anderen Piloten zur Verfügung stehenden Standby-Wohnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Wohnsitz, wenn Wohnung nicht uneingeschränkt verfügbar ist

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Frage des steuerlichen Wohnsitzes, wenn eine Wohnung nicht uneingeschränkt verfügbar ist

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Verfügbarkeit über eine Wohnung begründet keinen steuerlichen Wohnsitz

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Frage des steuerlichen Wohnsitzes, wenn eine Wohnung nicht uneingeschränkt verfügbar ist

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerlicher Wohnsitz nur bei uneingeschränkter Verfügbarkeit der Wohnung

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Steuerlicher Wohnsitz

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 742
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.05.1995 - I R 8/94

    Zum Wohnsitz eines in das Ausland versetzten Arbeitnehmers

    Auszug aus FG Hessen, 13.11.2012 - 3 K 1062/09
    So hat er - in Bezug auf die Erhebung von Lohnkirchensteuer durch einen inländischen Arbeitgeber - in seinem Urteil vom 17.05.1995 I R 8/94 (BStBl II 1996, 2) ausgeführt: Vom Weiterbestehen eines Wohnsitzes im Inland sei in der Regel auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer, der vom Inland ins Ausland versetzt worden sei, in der Weise seine bisherige Wohnung beibehalte, dass ihm deren Benutzung jederzeit möglich sei.

    In Bezug auf den Hauptwohnsitz sieht der Senat einen maßgebenden Unterschied zwischen dem Streitfall und dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 17.05.1995 I R 8/94 (BStBl II 1996, 2) zu Grunde lag.

  • BFH, 22.04.1994 - III R 22/92

    Ausbildungsfreibetrag für ausländisches Kind

    Auszug aus FG Hessen, 13.11.2012 - 3 K 1062/09
    So hat er - in Bezug auf den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 und Abs. 6 EStG sowie den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG - in seinem Urteil vom 22.04.1994 III R 22/92 (BStBl II 1994, 887) ausgeführt: Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne bestehe darin, dass die betreffende Wohnung ihrem Inhaber objektiv jederzeit (wann immer er es wünsche) als Bleibe zur Verfügung stehe und von ihm subjektiv zu einer entsprechenden Nutzung auch bestimmt sei.
  • BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99

    Kindergeld bei Auslandsstudium

    Auszug aus FG Hessen, 13.11.2012 - 3 K 1062/09
    Später hat er - in Bezug auf die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG - in seinen Urteilen vom 23.11.2000 VI R 165/99 (BStBl II 2001, 279) und VI R 107/99 (BStBl II 2001, 294) die vorstehende Begriffsumschreibung wörtlich wiederholt.
  • BFH, 23.11.2000 - VI R 165/99

    Kindergeld bei ausländischem Schulbesuch

    Auszug aus FG Hessen, 13.11.2012 - 3 K 1062/09
    Später hat er - in Bezug auf die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG - in seinen Urteilen vom 23.11.2000 VI R 165/99 (BStBl II 2001, 279) und VI R 107/99 (BStBl II 2001, 294) die vorstehende Begriffsumschreibung wörtlich wiederholt.
  • FG Hamburg, 10.07.2008 - 6 K 56/06

    Steuerlicher Wohnsitz durch Innehabung einer sog. "Stand-by-Wohnung"

    Auszug aus FG Hessen, 13.11.2012 - 3 K 1062/09
    Auch zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10.07.2008 6 K 56/06 (Juris) zu Grunde lag, sieht der Senat einen maßgebenden Unterschied im Hinblick auf das Merkmal "Innehaben einer Wohnung".
  • FG Hessen, 13.12.2010 - 3 K 1060/09

    Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bei "Standby-Wohnung" einer

    Auszug aus FG Hessen, 13.11.2012 - 3 K 1062/09
    Der Senat sieht in dem Streitfall einen maßgebenden Unterschied zu dem Sachverhalt, den er in seinem Urteil vom 13.12.2010 3 K 1060/09 (EFG 2011, 1133) zu bewerten hatte.
  • BFH, 13.11.2013 - I R 38/13

    Standby-Wohnung - Wohnsitz

    Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (Hessisches FG, Urteil vom 13. November 2012  3 K 1062/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 742).
  • FG Hessen, 18.08.2015 - 3 K 903/14

    § 9 AO

    Der Senat hob den angefochtenen Lohnsteuernachforderungsbescheid sowie die dazugehörigen Einspruchsentscheidung durch Urteil vom 13.11.2012 3 K 1062/09 auf.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (u.a. veröffentlicht in EFG 2013, 742) verwiesen.

    a) Der erkennende Senat hat bereits im ersten Rechtszug durch Urteil vom 13.11.2012 3 K 1062/09 (EFG 2013, 742) entschieden, dass im Streitfall die Merkmale eines Wohnsitzes im Inland (§ 8 AO ) nicht vorlagen.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13.11.2012 3 K 1062/09 festgestellt hat, hatte der Kläger sowohl vor als auch nach Aufnahme seiner inländischen Tätigkeit einen Wohnsitz in der Schweiz.

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